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LHPR INFO 12/2021, 10.12.2021
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 12.12.2021
Stand vom: 12.09.2023

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

bevor alle pädagogischen Beschäftigten in die wohlverdienten Weihnachtsferien gehen, möchte der LHPR noch einige aktuelle Informationen weiterleiten.

 

Notbetreuung am 20.12. und 21.12.2021 an den Schulen

Das Sozialministerium hat dazu erklärt, dass diese zwei Tage als unterrichtsfreie Tage gelten. Deshalb sind die Schulen im Rahmen ihrer Öffnungszeit zur „Notbetreuung“ der Kinder bis 12 Jahre verpflichtet. Diese „Notbetreuung“ setzt voraus, dass die Eltern alle Möglichkeiten der eigenen Absicherung der Betreuung ihrer Kinder inklusive Homeoffice geprüft haben. Sollten Sorgeberechtigte nicht bereit sein, den Bedarf einer Notbetreuung zu begründen, können Schulen diese Notbetreuung zurückweisen.

 

Arbeitszeitregelung an diesen zwei Tagen

Durch die zwei zusätzlich angeordneten unterrichtsfreien Tage entstehen weder für Lehrkräfte noch für Pädagogische Mitarbeiter*innen Minderzeiten. Der Arbeitgeber/Dienstherr befindet sich im sogenannten Annahmeverzug, d.h. die Arbeitszeit der Beschäftigten steht zur Verfügung, kann aber durch den Arbeitgeber/Dienstherr mangels Bedarfs nicht in Anspruch genommen werden. Die Beschäftigten haben dadurch keinen Nachteil (z.B. Minderzeiten oder Einarbeitung dieser Zeiten an anderen Arbeitstagen). Hier findet die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte bzw. die Dienstvereinbarung „Ausgestaltung über die Arbeitszeit von Pädagogischen Mitarbeiter*innen“ keine Anwendung. Beschäftigte können aber während dieser unterrichtsfreien Tage von Schulleitungen zur Notbetreuung eingesetzt werden. Die nicht zur Notbetreuung eingesetzten Beschäftigten, können nur dann zu anderen Tätigkeiten in der Schule herangezogen werden, wenn diese unabdingbar vor Ort erfolgen müssen. Dabei sollten Schulleitungen den Hintergrund dieser unterrichtsfreien Tage beachten, der in der Kontaktminimierung aufgrund der Corona-Pandemie besteht.

 

Tragen von Masken im Unterricht

Mit der Änderung der 15. Eindämmungsverordnung gilt in allen Klassenstufen eine Maskenpflicht im Unterricht. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung führt dazu Folgendes aus: „In Schulen sind Regelungen zum Tragen von und zum richtigen Umgang mit Masken (inkl. Tragepausen) festzulegen. Diese Regelungen sind den Schülerinnen, Schülern und den Lehrkräften im Rahmen einer Unterweisung nahezubringen. Bei der Nutzung einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske hat der Arbeitgebende den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn die Masken regelmäßig länger als 30 min pro Arbeitstag getragen werden."

 

Informationen zu digitalen Endgeräten

Die nun geänderte Fassung der bisherigen Nutzungsbedingungen ist am 09.12.2021 dem LHPR zur Mitbestimmung vorgelegt wurden, so dass der LHPR nun endlich darüber beraten und einen Beschluss fassen kann. Bezüglich der schon unterschriebenen, rechtlich nicht korrekten „Nutzungsvereinbarung“ gilt aber auch schon, dass bei einem eingetretenen Schaden, welcher nicht vorsätzlich und aufgrund grober Fahrlässigkeit aufgetreten ist, der Dienstherr/ Arbeitgeber für die Regulierung des Schadens zuständig ist.

Die zentrale Ausstattung der dienstlichen Endgeräte mit Standardsoftware wie z.B. Textverarbeitung und Tabellenkalkulation wird sich aufgrund noch nicht abgeschlossener Verhandlungen mit Anbietern bis zum Frühjahr 2022 hinziehen. Bis dahin können die Geräte unter Beachtung der geltenden Gesetze wie z.B. Urheberrecht selbstverständlich genutzt werden. Die Auslieferung von Geräten der Marke Hewlett Packard (HP) wird sich nach Auskunft des Bildungsministeriums aufgrund von Lieferengpässen ebenfalls noch bis Frühjahr 2022 hinziehen.

Zur Bereitstellung digitaler Dienste durch den Dienstherrn/Arbeitgeber und damit verbundener Verpflichtungen und Rechte für die Beschäftigten hat der LHPR dem Bildungsministerium einen Vorschlag für eine Dienstvereinbarung vorgelegt, welche Anfang nächsten Jahres beraten werden soll.

 

Umfrage zum Ausdrucken von Prüfungen

Der LHPR hat eine Umfrage zum zeitlichen Arbeitsaufwand beim Kopieren der schriftlichen Abschluss- und Abiturprüfungen an den weiterführenden Schulen durch die Schulleitungen durchgeführt. Die Ergebnisse liegen uns jetzt vor. Die Umfrage hat ergeben, dass es zu einem erheblichen Mehraufwand der Schulleitungen für diese zusätzliche Aufgabe gekommen ist. Der LHPR wird das Ministerium für Bildung zeitnah informieren und zur Etablierung von Regelungen auffordern, die zu einer adäquaten Kompensation dieser Aufwendungen geeignet sind.

 

Wir wünschen allen Beschäftigten erholsame Ferien, ein besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch ins neue Jahr.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz                                                                                                                                      

Vorsitzende

 

 

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LHPR INFO 11/2021, 17.11.2021
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 20.11.2021
Stand vom: 12.09.2023

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

den LHPR erreichen immer wieder Anfragen zum Thema Arbeitszeit. Aus diesem Grund möchte der LHPR einige dieser Fragen für alle Beschäftigten beantworten:

 

Welche Grenzen gibt es für die wöchentliche und die Schuljahresstundenzahl?

Neben der Unterrichtsverpflichtung (Regelstundenzahl der Schulform abzüglich zu gewährenden Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden) können Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen maximal vier Stunden je Woche, an berufsbildenden Schulen maximal sechs Stunden pro Woche Mehr- oder Minderzeiten „anhäufen“.  Eine längerfristige Überschreitung ab zwei Mehrzeiten an allgemeinbildenden Schulen sowie ab vier Mehrzeiten an berufsbildenden Schulen ist nur mit Zustimmung der Lehrkraft möglich.

Am Schuljahresende dürfen die Mehrzeiten 80 Stunden und die Minderzeiten 40 Stunden nicht überschreiten. Die zulässigen Mehrzeiten sind nicht zur Erhöhung der Unterrichtsversorgung gedacht, sondern nur zum Ausgleich außerplanmäßiger Vorkommnisse wie Vertretungsunterricht. Eine planmäßige Einbeziehung von Mehr- oder Minderzeiten erfordert einen besonderen Sachgrund, z.B. Ausgleich von Mehr- und Minderzeiten aus dem vorherigen Schuljahr.

 

Gibt es besondere Regelungen für Teilzeitbeschäftigte?

Nach Punkt 2.1 des „Flexi-Erlasses“ dürfen bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften maximal drei Mehr- oder Minderzeiten pro Woche bei einer vereinbarten Teilzeit von 51% bis 75% entstehen sowie maximal zwei Mehr- oder Minderzeiten pro Woche bei einer vereinbarten Teilzeit bis zu 50%.

Des Weiteren wird im Erlass festgelegt, dass die Erteilung von einer Unterrichtsstunde am Tag sowie der Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages (Springerstunden) möglichst vermieden werden sollen. Wenn dies nicht möglich ist, sollte ein solcher Einsatz nur im Einvernehmen mit oder auf Wunsch der Lehrkraft umgesetzt werden.

Bei einer um mindestens fünf Unterrichtswochenstunden reduzierten regelmäßigen Arbeitszeit ist in der Regel in der Woche ein unterrichtsfreier Tag zu ermöglichen. Die Umschreibung „ist in der Regel“ wird oftmals nur als ein Vorschlag gesehen. Tatsächlich haben Dienstherren bzw. Arbeitgeber hier nur einen sehr geringen Spielraum. „In der Regel“ bedeutet in der Rechtssprache so viel wie „muss“. Nur in sogenannten „atypischen“ Fällen darf von der Regel abgewichen werden, z.B. bei einer fünftägigen Klassenfahrt. Hier kann die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft ihren Mehraufwand (Differenz zur Vollbeschäftigung) geltend machen.

 

Und was ist der ÖTV-Tag?

Den Begriff gibt es schon lange nicht mehr, den Tag aber immer noch. Er wird in der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte als „zuzüglicher dienstfreier Tag“ zum Urlaub genannt, ist also kein Urlaubstag. Ursprünglich war dieser Tag für z.B. termingebundene Behördengänge gedacht. Nach Auffassung des Bildungsministeriums ist dieser Tag auch in den Ferien zu nehmen, eine rechtliche Bestätigung dieser Auffassung gibt es jedoch noch nicht.

 

Ich hatte 25-jähriges/40-jähriges Dienstjubiläum. Bekomme ich einen dienstfreien Tag während der Unterrichtszeit?

Eindeutig ja. Sowohl der §29, (1), d) des TV-L als auch §20 (2) der Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte sehen das vor. Der Tag muss zeitnah nach Bekanntwerden des Jubiläums bei der Schulleitung beantragt werden. In Absprache mit dem Bildungsministerium ist der Tag sowohl für Tarifbeschäftigte als auch für Beamtinnen und Beamte innerhalb der Schulzeit zu gewähren. Wer sich nicht sicher ist, wann der Jubiläumsfall eintritt, sollte sich im Landeschulamt danach erkundigen.

 

Ich habe einen Corona-Impftermin während der Arbeitszeit. Werde ich dafür freigestellt?

Ja, gemäß §5 Corona-ArbSchV werden Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Als Richtwert für eine angemessene Zeit gelten 90 Minuten.

(Kerstin Hinz, Fachgruppe Gymnasium / Malte Gerken, Fachgruppe Berufsbildende Schulen)

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz                                                                                                                                     

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LHPR INFO 10/2021, 08.10.2021
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 10.10.2021
Stand vom: 12.09.2023

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

am 22.September 2021 fand das Vierteljahres-Gespräch zwischen dem Ministerium für Bildung und dem LHPR statt. An diesem Gespräch nahmen von Seiten des Bildungsministeriums die neu ernannte Ministerin Frau Feußner sowie der neu ernannte Staatssekretär Herr Diesener teil. Folgende Themen wurden u.a. besprochen:

  

Auszahlung von Mehrzeiten/Zusatzstunden/Sonderanrechnungsstunden

Auf die an das Ministerium für Bildung weitergeleiten Anfragen vieler Lehrkräfte hinsichtlich des Auszahlungstermins der Mehrzeiten und Zusatzstunden sowie den für das 2. Schulhalbjahr einmalig zugewiesenen Sonderanrechnungsstunden für coronabedingte Mehrbelastungen erhielten wir die Antwort, dass sich auch in diesem Jahr die Auszahlung verzögern wird. Die Ursache für diese Verzögerung ist im Wesentlichen durch die Vergabe der Sonderanrechnungsstunden an den Schulen entstanden, so die Aussage des Ministeriums. Es gibt von den Schulen zahlreiche widersprüchliche Meldungen bei der Vergabe dieser Stunden, die dann in jedem Einzelfall zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren sind. Dennoch soll der Großteil der Auszahlungen in den Monaten September und Oktober 2021 erfolgen und die Auszahlung aller Ansprüche zum überwiegenden Teil bis November 2021 abgeschlossen sein. Der LHPR hat das Ministerium dazu aufgefordert, das Auszahlungsverfahren insgesamt zu beschleunigen. Mehrmonatige Verzögerungen bei den Auszahlungen von längst erbrachter Arbeitsleistung sind dauerhaft nicht akzeptabel für die Beschäftigten. (David Penke, Fachgruppe Gymnasien)

 

Mehr- und Minderzeiten

Schon in der INFO 9 hatten wir darauf hingewiesen, dass Mehrzeiten grundsätzlich nicht verfallen. Auch das Ministerium hat auf Nachfrage des LHPR diese Aussage bestätigt. Vom Ministerium wird angestrebt, dass Mehrzeiten des Schuljahres 2020/21, welche die Grenze von 80 Stunden überschreiten, ausgezahlt werden. Die Möglichkeit, diese Stunden in Form von Freizeit auszugleichen, bleibt aber bestehen. Sollten Probleme bei der Abgeltung der Mehrzeiten auftreten, wenden Sie sich bitte an die jeweilige zuständige Interessenvertretung. Ebenso hat das Ministerium bestätigt, dass Minderzeiten über 40 Stunden gestrichen werden und nicht in das neue Schuljahr übertragen werden dürfen. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass Schulleitungen verpflichtet sind, die Überschreitung von 80 Mehr- bzw. von 40 Minderstunden nicht zuzulassen. Auch die Schulpersonalräte sollten aktiv werden, wenn sich solche Entwicklungen abzeichnen. (Stefan Hofmann, Fachgruppe Sekundarschulen)

 

 

Digitale Endgeräte

Das Ministerium hat dem LHPR zugesichert, dass die bisher ausgereichten Nutzungsbedingungen unter anderem wegen rechtlicher Unschärfe ersetzt werden sollen. Eine Neufassung soll mit dem LHPR vor den Herbstferien erörtert und bei erfolgreicher Einigung den Lehrkräften im November vorgelegt werden.

Die Nutzung der digitalen Endgeräte kann bis zum Einsetzen einer zentralen Administration im üblichen Sinne erfolgen. Im Moment kann/könnte jede Software unter Beachtung gültiger rechtlicher Bestimmungen (z.B. Datenschutz, Urheberrecht) von den Lehrkräften installiert werden. Da das Ministerium für Bildung auch an der Ausstattung der mobilen Endgeräte mit entsprechender Anwendungssoftware arbeitet (Verhandlungen mit entsprechenden Anbietern, juristische und finanzielle Prüfung durch das Land), wird für die Übergangsphase von einer kostenpflichtigen Anschaffung von Software abgeraten. Des Weiteren sollten die Kolleg*innen ihre erstellten Dokumente auf mobilen Speichermedien entsprechend sichern, da mit Beginn einer zentralen Administration für die Sicherung der individuellen Daten keine Garantie übernommen wird.  Die Einrichtung der landesweiten Schuladministration soll bis zum Ende des Schuljahres 2021/22 abgeschlossen sein. (Ulrich Härtel, Fachgruppe Gesamt- und Gemeinschaftsschulen)

 

Sekundar-/Gesamt-/Gemeinschaftsschulen

Die veränderte Stundentafel mit Kürzungen, vor allem in den Kernfächern, setzt die Lehrer*innen unter Druck, da sie den Schüler*innen alle Lehrplaninhalte in kürzerer Zeit vermitteln müssen. Die Frage an das Ministerium, inwiefern geplant ist, den Lehrplan an diese veränderte Stundentafel anzupassen und dies auch in zentralen Leistungserhebungen zu berücksichtigen, soll zur Bearbeitung an das LISA weitergegeben werden. (Uta Lamm, Fachgruppe Sekundarschulen)

 

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz 

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LHPR INFO 9/2021, 01.09.2021
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
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Stand vom: 12.09.2023

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

wir wünschen Ihnen allen nach einer hoffentlich erholsamen Urlaubszeit einen guten Start in das Schuljahr 2021/22. Mit Beginn des neuen Schuljahres stehen alle Schulen in Sachsen-Anhalt vor Herausforderungen, die nur aufgrund der Professionalität der Beschäftigten zu bewältigen sind. Eine weiterhin unzureichende Personalversorgung sowie zwei von Corona geprägte Schuljahre stellen uns vor eine Vielzahl von Problemen. Diese zu lösen, wird nicht einfach sein.

Als LHPR werden wir deshalb unser Augenmerk wieder besonders auf die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes richten. So gibt es auch in diesem Schuljahr aufgrund der Pandemiesituation einen Rahmenplan-HIA-Schule, welchen das Ministerium für Bildung mit dem LHPR beraten und dem der LHPR seine Zustimmung gegeben hat.

Weiterhin möchten wir darüber informieren, dass voraussichtlich ab dem 2. Schulhalbjahr die Schulen die Möglichkeit erhalten, einen Präventionstag für den Arbeits- und Gesundheitsschutz während der Schulzeit durchzuführen. Dafür hat sich der LHPR schon seit längerem eingesetzt.

Zum Ende des letzten Schuljahres wurde an vielen Schulen mit der Verteilung der digitalen Endgeräte begonnen. Dabei werden den Lehrkräften „Nutzungsbedingungen für ein mobiles Endgerät“ zur Unterschrift vorgelegt, die zu Irritationen geführt haben. Es handelt sich hierbei nicht um einen Leihvertrag, sondern um ein Arbeitsmittel, das den Lehrkräften für dienstliche Aufgaben zur Verfügung gestellt wird. Auch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für einen möglichen Verlust, Diebstahl oder für notwendige Reparaturen kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegen wird. Somit ist auch eine private Versicherung nicht erforderlich. Der Arbeitgeber/Dienstherr haftet dann für die genannten Fälle. Eine entsprechende Richtigstellung hat das Ministerium dem LHPR zugesagt.

Dem LHPR werden regelmäßig Maßnahmen zur Qualifizierung von Lehrkräften zur Mitbestimmung vorgelegt. Für die berufsbegleitenden Zertifikatskurse für Seiteneinsteigende in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik haben wir erreicht, dass anstatt der bisher gewährten fünf Freistellungsstunden jetzt sieben Freistellungsstunden pro Woche den Teilnehmer*innen gewährt werden. Der LHPR konnte mit Sachverständigen nachweisen, dass für die Teilnahme an diesen Kursen ein sehr hoher zeitlicher Aufwand besteht, der durch die bisherigen Freistellungsstunden nicht „abgefangen“ werden konnte und so zu einer bedenklichen Überlastung führen würde.

 

Mehrzeiten am Ende eines Schuljahres dürfen 80 Unterrichtsstunden nicht überschreiten. In Folge der permanent schlechten Unterrichtsversorgung gab es am Ende des Schuljahres 2020/21 aber viele Lehrkräfte, die über dieser Grenze Mehrzeiten „angehäuft“ hatten. Der LHPR hält diese Entwicklung hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten für äußerst bedenklich.

Ebenso kritisch sieht der LHPR den Umgang mit diesen Mehrzeiten, die über 80 liegen. Nach Informationen von betroffenen Lehrkräften gab es nur die Möglichkeit der Auszahlung oder des Verfalls dieser Mehrzeiten. Ein Verfall von geleisteten Mehrzeiten hat aber keine Rechtsgrundlage. Den sonst möglichen Ausgleich in Form von Minderzeiten im jetzigen Schuljahr, d.h. in Form von Freizeit, soll es nicht geben. Dagegen hat der LHPR protestiert.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

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LHPR INFO 8/2021, 30.06.2021
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

folgende Informationen aus dem vorerst letzten Ministergespräch unter der derzeitigen Landesregierung möchte der LHPR an Sie weitergeben:

 

Unterrichtsversorgung

Trotz stetiger Stellenausschreibungen beträgt die Unterrichtsversorgung schulformübergreifend 94,2 % (Stand 01.06.2021) und wird sich voraussichtlich auch zu Beginn des neuen Schuljahres nicht wesentlich ändern. Bedarfsmindernde Maßnahmen zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung (z.B. Kürzungen der Stundentafel) sind jedoch vom Bildungsministerium nach Aussage von Staatssekretärin Feußner im kommenden Schuljahr nicht geplant.

 

Digitalisierung

Die Frist zur Einreichung von Anträgen der Schulträger für den DigitalPakt Basis wird bis zum 31.12.2021 verlängert (gesamte Fördermittel 123 Mio. Euro/beantragte FM 80,2 Mio./bewilligte FM 52,2 Mio. Euro). Durch die Zusatzvereinbarung erhalten alle Lehrkräfte des Landes bis spätestens zur Vorbereitungswoche des Schuljahres 2021/22 ein dienstliches Endgerät auf Leihbasis. Zu den Modalitäten der Nutzung strebt der LHPR eine Dienstvereinbarung mit dem Bildungsministerium an, die u. a. auch eine Entgrenzung der Arbeitszeit durch ständige Erreichbarkeit verhindern soll.
Voraussichtlich werden ca. 600 Schulen bis Ende 2021 an das Glasfasernetz angeschlossen sein. Alle anderen Schulen sollen bis Ende 2022 angeschlossen werden nach Aussage des Landes. Im Rahmen des EU-Programms REACT strebt das Land die flächendeckende Verbesserung der Verfügbarkeit von Videokonferenztechnik an Schulen an. Lehrkräfte sollten innerhalb von fünf Schuljahren mindestens 24 Fortbildungsstunden im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Erweiterung ihrer Medienbildungskompetenz absolvieren (z.B. schulintern, über LINDIUS-Netz-werkschulen oder ELTIS). In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals darauf hin, dass die Fort- und Weiterbildung der Mitbestimmung der Schulpersonalräte unterliegt.

 

Datenschutz an Schulen

An den Schulen wird es keine Datenschutzbeauftragten geben. Es sollen aber Ansprechpartner*innen für Datenschutz an den Schulen benannt werden, die Fragen und Probleme zum Datenschutz bündeln und an die Datenschutzbeauftragten beim Landesschulamt weitergeben. Der LHPR hat die Dienststelle aufgefordert, die Aufgaben der Ansprechpartner*innen für den Datenschutz genau zu definieren, darzustellen, welche Arbeitszeit diese Aufgaben voraussichtlich in Anspruch nehmen werden und dafür Entlastung zu gewähren.

 

Masernschutz

Die Nachweispflicht für eine Masernschutzimpfung ist aufgrund der Corona-Pandemie auf den 31.12.2021 verlängert wurden. Diese gilt für Personen, die an allgemeinbildenden Schulen tätig sind (auch tageweise wechselnd) und nach 1970 geboren sind.

 

Anrechnung von besonderen Aufgaben – Ausdrucken von Prüfungsaufgaben

Der LHPR wird sich gegenüber dem Bildungsministerium dahingehend positionieren, dass nicht noch mehr administrative Aufgaben den Schulen übertragen werden. Insbesondere das Ausdrucken der Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen in der Sekundarstufe I und für die schriftlichen Abiturprüfungen hat an vielen Schulen zu einem erheblichen Mehraufwand für die Schulleitungen geführt. Entweder muss dieser als Mehrzeiten angerechnet werden oder es muss mehr Anrechnungen für Schulleitungsaufgaben geben bzw. der Ausdruck durch andere Institutionen oder Personen (Schulverwaltungsassistenten) vorgenommen werden. Einsparmaßnahmen dürfen nicht zu Belastungen des pädagogischen Personals führen.

 

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

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LHPR INFO 7/2021, 08.06.2021
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Sonderanrechnungsstunden

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Maßnahmen, die durch die Landesregierung und das Ministerium für Bildung für die öffentlichen Schulen Sachsen-Anhalts zur Bewältigung der Corona-Pandemie verfügt wurden, haben zu erheblichen Mehrbelastungen des pädagogischen Personals geführt. Insbesondere die Aufhebung der Präsenzpflicht sowie die zu organisierende Notbetreuung erforderten neben der Aufrechterhaltung des Unterrichts zusätzliche Anstrengungen.

 

Seit mehreren Monaten hat der Lehrerhauptpersonalrat mit Nachdruck eine arbeitszeitbezogene Würdigung der zusätzlich erbrachten Leistungen gefordert.

 

Zum Ende des Schuljahres hat das Bildungsministerium jetzt einen Entwurf vorgelegt, der dem Anliegen Rechnung trägt. Jeder Schule wird für das laufende Schulhalbjahr ein Stundenkontingent zugewiesen, das bezügerelevant auf das Kollegium verteilt werden soll, um die zusätzlich pandemiebedingt angefallenen Arbeitsleistungen wenigstens teilweise abzugelten. Dies betrifft ausschließlich Leistungen, die über den regulären Präsenz- oder Distanzunterricht gemäß Rahmenplan-HIA-Schule hinausgehen, wie z.B. Aufgabenerstellung für Schüler*innen, die die Befreiung von der Präsenzpflicht wahrgenommen haben bzw. noch wahrnehmen. Auch Schulleitungen erhalten über den Pool der Sonderanrechnungsstunden einen Ausgleich aufgrund der zusätzlichen Arbeitsbelastung während der Corona-Pandemie. Die jeweils zugewiesenen Kontingente sollen durch die Schulleitungen unter Beteiligung der Schulpersonalräte auf die betroffenen Lehrkräfte verteilt werden.

 

Im Vorgriff auf die Regelung empfiehlt der LHPR jedoch allen Kolleg*innen, welche im genannten Zusammenhang zusätzliche Aufwendungen hatten, diese bereits vorsorglich zeitlich und inhaltlich zu erfassen.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

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im Schulleiterbrief vom 30.04.2021 weist das Ministerium für Bildung darauf hin, dass der Lehrerhauptpersonalrat nach ausführlicher Erörterung dem nunmehr veröffentlichten Rahmenplan zugestimmt habe, und führt dazu einige überarbeitete Aspekte auf.

Der Lehrerhauptpersonalrat sieht sich veranlasst, dazu wie folgt Stellung zu beziehen:

Die Überprüfung des veröffentlichten Rahmenplans hat ergeben, dass das Dokument im Nachgang Veränderungen erfahren hat, die von der unter Konsens gebilligten Fassung abweichen. Nach Auffassung des LHPR betrifft dies neben redaktionellen Überarbeitungen und Ergänzungen aufgrund der „Corona-Notbremse“ auch Mitbestimmungstatbestände.

Der Schulleitungsbrief vom 26.04.2021 beinhaltet ebenfalls Festlegungen, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten an öffentlichen Schulen unmittelbar berühren, aber dem Lehrerhauptpersonalrat nicht zur Mitbestimmung vorgelegt wurden.

Der LHPR hat daher in seiner Sitzung am 05.05.2021 beschlossen, in dieser Angelegenheit eine juristische Prüfung einzuleiten.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

 

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"Vordruck Überlastungsanzeige" von Ulrich Härtel /Lizenz: CC BY-SA 4.0
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

im Dezember 2021 konnte die „Dienstvereinbarung zum Umgang mit Überlastungsanzeigen“ (DV Ü) zwischen dem Ministerium für Bildung (MB) und dem Lehrerhauptpersonalrat (LHPR) nach dreijähriger Verfahrens- bzw. Verhandlungsdauer endlich unterzeichnet werden. Veröffentlicht ist diese DV im Schulverwaltungsblatt vom 21. Dezember 2020.

 

Mit dieser DV sollen der Umgang bzw. die Verfahrensweise mit der Überlastungsanzeige eines Beschäftigten transparenter gestaltet und ständig wiederkehrende Arbeitsbelastungen bzw. Schwierigkeiten unverzüglich und einvernehmlich abgestellt werden.

 

Liegt eine Überlastung von Beschäftigten vor, so sind diese verpflichtet, dem Arbeitgeber/Dienstherrn dies anzuzeigen. Damit besteht die Möglichkeit, eine Gefährdung oder Schäden auszuschließen, um somit straf-, arbeits- oder zivilrechtliche Konsequenzen für die Beschäftigten zu vermeiden.

Eine Überlastungsanzeige (ÜA) ist in schriftlicher Form an den Arbeitgeber/Dienstherrn zu richten, d. h. an die jeweilige Schulleitung der Schule der Beschäftigten (Lehrkräfte, Pädagogische Mitarbeiter*innen). Als Vorlage kann das Muster aus der DV Ü verwendet werden. (pdf.gifVordruck DV Überlastunganzeige)

 

Der § 4 der DV regelt das Verfahren nach Einreichung einer Überlastungsanzeige. Nach der Erstvorlage informiert die Schulleitung unverzüglich schriftlich die zuständige Interessenvertretung (Schulpersonalrat, Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung) über Eingang und Inhalt der ÜA. Lehnt der Beschäftigte die Beteiligung ab, muss er dies in der Anzeige ausschließen (siehe Muster S. 2 unten). Das Erstgespräch findet dann unter Beteiligung aller zuständigen und zugelassenen Interessenvertretungen statt. Gibt es mehrere ÜA mit ähnlichen Inhalten können diese gemeinsam behandelt werden.

Stellt die Schulleitung fest, dass die ÜA begründet ist, muss unverzüglich Abhilfe unter Beachtung der Beteiligungsrechte geschaffen werden. Innerhalb einer Vier-Wochen-Frist erfolgt eine schriftliche Mitteilung an die anzeigende Person und an die Interessenvertretung (Kopie).

 

Ist die Schulleitung der Auffassung, dass die ÜA nicht berechtigt ist, teilt sie die Gründe der Ablehnung unverzüglich schriftlich der anzeigenden Person mit. Eine Kopie geht an die Interessenvertretung. Wenn die Person mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist, hat sie zwei Wochen Zeit, die ÜA als Zweitvorlage beim Landesschulamt (LSchA) einzureichen.

Das LSchA informiert dann umgehend den zuständigen Lehrerbezirkspersonalrat (LBPR), die Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte (HGB) sowie die Schulleitung, und diese die Interessenvertretung der Schule. Danach findet eine Erörterung - das Zweitgespräch -  statt. Sieht das LSchA die ÜA als gerechtfertigt an, muss unverzüglich Abhilfe unter Beachtung der Beteiligungsrechte geschaffen werden. Es geht eine schriftliche Mitteilung an die anzeigende Person sowie eine Kopie an die Interessenvertretung. Die Frist beträgt vier Wochen.

Hält das LSchA die ÜA für nicht gerechtfertigt, teilt es die Gründe innerhalb von vier Wochen schriftlich der anzeigenden Person mit und es geht eine Kopie an die Interessenvertretung.

Schulleitungen reichen ihre ÜA beim LSchA ein. Das Verfahren läuft dann entsprechend der Zweitvorlage.

 

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

 

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LHPR INFO 4/2021, 22.03.2021
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 22.03.2021
Stand vom: 12.09.2023

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Beitrag eingestellt von: Herr Ulrich Härtel
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

es ist unbenommen, dass durch eine umfangreiche Teststrategie die Eindämmung der Corona-Pandemie gelingen kann. In diesem Zusammenhang hat das Bildungsministerium 1.00.000 Selbsttest den Schulen für die Schülerschaft zur Verfügung gestellt, die zweimal pro Woche in den Schulen unter Anleitung des pädagogischen Personals durchgeführt werden sollen. Der LHPR hatte im Vorfeld der Umsetzung dieser Teststrategie das Ministerium aufgefordert, die Selbsttestung durch medizinisch geschultes Personal oder die Testung im privaten Umfeld, im Haushalt der Schüler*innen, durchführen zu lassen. Das wurde abgelehnt.

 

Grundsätzlich gilt bei der Durchführung bzw. Beaufsichtigung dieser Test die Freiwilligkeit. Folgende Aussagen wurden dazu vom Ministerium getroffen: „Diese Freiwilligkeit gilt sowohl für eine Beteiligung als anleitende Lehrkraft als auch für die Teilnahme als „Testperson“. Folglich ist es den Lehrkräften freigestellt, ob sie bereit sind, vor ihren Schülerinnen und Schülern den Test zu erklären und gemeinsam mit ihren Schülerinnen und Schülern den Test durchzuführen. Sollten Lehrkräfte sich für die Durchführung eines solchen Tests nicht vorbereitet fühlen oder sich nicht zutrauen, die Testung anzuleiten, brauchen sie dies auch nicht zu tun.“

Auch im Schulleiterbrief vom 18.03.2021 verweist der Minister auf die Freiwilligkeit der Hilfestellung bei der Durchführung der Selbsttest.

Sollten also Lehrkräfte oder pädagogische Mitarbeiter*innen Bedenken haben, müssen sie die Tests nicht beaufsichtigen bzw. auch keine Unterstützung anbieten.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

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LHPR INFO 3/2021, 26.02.2021
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 26.02.2021
Stand vom: 12.09.2023

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Mitbestimmungsverfahren zum „Rahmenplan-HIA-Schule“ noch nicht beendet

 

Als Interessenvertretung der Beschäftigten in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes hat der LHPR dem aktuellen Rahmenplan nicht zugestimmt, so dass dieser nur als vorläufig anzusehen ist.

Nach Auffassung des LHPR ist der in Punkt 4. des vorliegenden Rahmenplanes aufgeführte 7-Tage Inzidenzwert von 200 zu hoch für den Übergang zum Präsenzunterricht unter Befreiung der Präsenzpflicht an Grund- und Förderschulen sowie für den Übergang zum eingeschränkten Regelbetrieb an allen anderen Schulformen. Die angestrebte Kontinuität des Schulbetriebes darf nicht im Widerspruch zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn/Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes stehen. Bei einem derart hohen Inzidenzwert von 200 besteht für die Beschäftigten in den Schulen ein erhöhtes Infektionsrisiko, welches ein erhebliches gesundheitliches Risiko darstellt.

Auch das Konzept des Präsenzunterrichts unter Befreiung der Präsenzpflicht an Grund- und Förderschulen lehnt der LHPR ab. Die Arbeitsbelastung der Lehrkräfte durch Präsenzunterricht und dem Bereitstellen von Aufgaben für die abgemeldeten Schüler*innen ist stark erhöht. Die Lerngruppen können (fast) vollständig in der Schule sein und somit ist das Infektionsrisiko zu hoch. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Schüler*innen auf diesem Weg „verloren gehen“, was zu einer Erhöhung der Bildungsungerechtigkeit führt. Der LHPR forderte  deshalb die  Übertragung  des eingeschränkten Regelbetriebes auch  auf  Grund- und Förderschulen. Parallel dazu unterbreitete der LHPR dem Bildungsministerium auch Vorschläge zur Absicherung der Notbetreuung bei diesem Wechselmodell durch externes Personal. Diese wurden durch das Bildungsministerium im aktuellen Rahmenplan nicht aufgegriffen.

Das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren wird jetzt in der Einigungsstelle fortgesetzt. Der LHPR wird sich auch hier für die berechtigten Forderungen im Interesse der Beschäftigten einsetzen.

 

Digitale Endgeräte – Lehrkräfte können selber auswählen

 

In der von der Bundesregierung beschlossenen 3. Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt Schule wurde die Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten beschlossen. Endlich wird jetzt das Programm durch die Abfrage der Schulen in die nächste Etappe überführt. Aus einer Liste mit sechs verschiedenen Geräten kann jede Lehrkraft auswählen. Dabei spielen die schulischen und individuellen Rahmenbedingungen eine wichtige Rolle.

Es ist unbedingt abzusichern, dass die Lehrkräfte an der Entscheidungsfindung beteiligt werden.      

 

Folgende Geräte stehen zur Auswahl:        

·         Apple iPad WiFi 128 GB

·         HP Pro Book 640 G8 i5

·         HP Pro Book 640 G8 i5(ohne

          Betriebssystem)

·         HP Pro Book 470 G7 i5

·         Microsoft Surface Go 2/4GB/ mit

          Tastatur und Stift

·         MS Surface Laptop Go i5

Weitere

Weitere Schwerpunkte und Probleme wie bspw. die Ausstattung der Geräte mit der notwendigen Software, die Administration der Geräte und der technische Support werden von uns im nächsten Ministergespräch thematisiert.

 

Auszahlung von Mehrzeiten des vergangenen Schuljahres

 

Beschäftigte, die zum Jahresende die Auszahlung von Mehrzeiten aus dem vergangenen Schuljahr erhalten haben, können mit folgenden Formeln überprüfen, ob der Bruttobetrag pro Unterrichtsstunde korrekt ist.

Grundschule - tarifbeschäftigt

Tabellenentgelt : 117,4 (Stunden pro Monat) = Entgelt pro Unterrichtsstunde

Alle anderen Schulformen – tarifbeschäftigt

Tabellenentgelt : 108,7 (Stunden pro Monat) = Entgelt pro Unterrichtsstunde

Grundschule – verbeamtet

(Besoldung lt. Tabelle + Familienzuschlag) : 117,4 = Besoldung pro Unterrichtsstunde                             

Alle anderen Schulformen – verbeamtet 

(Besoldung lt. Tabelle + Familienzuschlag) : 108,7 = Besoldung pro Unterrichtsstunde

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

 

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LHPR INFO 2/2021, 18. Januar 2021
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 18.01.2021
Stand vom: 12.09.2023

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

auf Grundlage der stetig steigenden Infektionszahlen wurde mit der Fortschreibung der 9. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt der Schulbetrieb der weiterführenden Schulen ab dem 11.01.2021 auf das Distanzlernen umgestellt. In den Grundschulen und den Schuljahrgängen 5 und 6 der anderen Schulformen gibt es eine Notbetreuung mit Zugangsbeschränkungen.

In diesen Zusammenhängen erreichen uns viele Fragen, auf die wir kurz eingehen wollen.

 

Durchführung von Dienstberatungen und Konferenzen

 

Zweck der Eindämmungsverordnung ist es, Kontakte zu minimieren. Das tägliche Einbestellen von Kolleg*innen an die Schulen widerspricht dem. Im Schulleiterbrief vom 08.01.2021 des Ministers an die Schulen steht ausdrücklich: „Schulschließung bedeutet im Sinne der 9. SARS_COV-2-EindV, dass die Schulen für den Unterrichtsbetrieb geschlossen sind. Davon ausgenommen sind notwendige Organisations- und Verwaltungstätigkeiten. Für zwingend erforderliche Dienstbesprechungen und Konferenzen (z.B. Zensurenkonferenzen), wie auch für allgemeine Schulverwaltungsaufgaben sollte so weit wie möglich, auf Home-Office sowie Video- und Telefonkonferenzen zurückgegriffen werden.“

 

Erledigung von schulischen Aufgaben im Präsenzmodus

 

Auch das ist ein Widerspruch zum Grundgedanken der Eindämmungsverordnung. Der Schulbetrieb muss kontaktarm organisiert werden. Gemäß der Verordnung zur Arbeitszeit der Lehrkräfte sind diese bei Aufgaben, die außerhalb der Unterrichtserteilung liegen, zeitlich und örtlich nicht gebunden.

 

Präsenzunterricht für die Abschlussklassen

 

Das Einbestellen der Klassen zum Unterricht ist zwingend an Voraussetzungen gebunden. Gemäß dem Schulleiterbrief des Ministers ist der Mindestabstand von 1,5m einzuhalten. Dazu können große Räume genutzt werden oder aber der Unterricht wird in Halbgruppen erteilt. Weiterhin ist auch das Wechselmodell möglich. Der Gesundheitsschutz der Lehrenden und Lernenden hat oberste Priorität. Hierbei muss auch die Arbeitsbelastung der Lehrkräfte im Blickpunkt stehen. Lehrkräfte mit Präsenzunterricht für die Abschlussklassen haben auch Schüler*innen mit entsprechenden Aufgaben für den Distanzunterricht zu versorgen.

 

Tägliche Anwesenheit von Schüler*innen

 

Das Einbestellen von Schüler*innen an die Schulen, mitunter auch täglich, um Lernaufgaben abzuholen, widerspricht der Eindämmungsverordnung. Das Bereitstellen von Aufgaben muss so organisiert werden, dass die Anwesenheit der Schüler*innen dazu nicht notwendig ist. Post oder E-Mail-Verteiler sind hier die bessere Alternative. Damit reduzieren sich auch die Gefahren für das pädagogische Personal.

 

Durchführung von Klassenkonferenzen

 

Im § 7 der geänderten Konferenzverordnung wurde die Notwendigkeit von Klassenkonferenzen zum Halbjahr stark eingegrenzt. Unter Punkt (1) heißt es: „Die Klassenkonferenz tagt, wenn sich dies aus Verordnung oder Erlass ergibt. Bei notwendigen Versetzungsentscheidungen können an Schulen Jahrgangs- oder Schulkonferenzen gebildet werden. Sie tagt auch bei Bedarf auf Wunsch der Schulleitung, der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers oder der Klassenelternschaft.“ Eine Notwendigkeit der Klassenkonferenz ergibt sich zum Beispiel in der 4. Klasse mit dem Erstellen der Schullaufbahnempfehlungen. Versetzungsrelevante Entscheidungen werden zum Halbjahr nicht getroffen. Die konsequente Beachtung der Änderung der Konferenzverordnung minimiert gerade in der gegenwärtigen Zeit die Kontakte. Darüber hinaus kann in Absprache auch auf die Teilnahme der Eltern- und Schülervertreter*innen mit beratenden Stimme verzichtet werden.

 

Gesundheits- und Arbeitsschutz

 

Laut Aussage des Ministeriums für Bildung erhalten im Januar alle Schulen für Lehrkräfte, die über eine attestierte Risikogruppenzugehörigkeit verfügen, ein Kontingent an FFP2-Masken vom jeweiligen Schulträger. Jede dieser Lehrkräfte soll zwei Masken pro Unterrichtstag beanspruchen können.

Bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 ist im Rahmen des Arbeitsschutzes und der arbeitsmedizinischen Betreuung die Hotline 0391/55686317 des medical airport service geschaltet.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

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LHPR INFO 1/2021, 11. Januar 2021
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 11.01.2021
Stand vom: 12.09.2023

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

den schulischen und alltäglichen Aufgaben in der derzeitigen Pandemielage gerecht zu werden, stellt für uns alle eine erhöhte Belastungssituation dar. Deshalb ist es den Mitgliedern des Lehrerhauptpersonalrates gerade in diesem Jahr ein besonderes Bedürfnis Ihnen für 2021 alles Gute sowie viel Kraft für Ihr persönliches und berufliches Leben zu wünschen. Bleiben Sie vor allem gesund.

 

Erreichbarkeit des LHPR

 

Um auch in unserer Arbeit der Aufforderung nach Kontaktreduzierung nachkommen zu können, ist in der Zeit vom 11.01.2021 bis zum 31.01.2021 nur jeweils ein Mitglied des LHPR in der Zeit von 10.00 bis 14.00 Uhr telefonisch in der Geschäftsstelle erreichbar. Bei schulformspezifischen Fragen werden diese den entsprechenden Fachgruppen weitergeleitet. Eine Erreichbarkeit per E-Mail ist jederzeit gegeben.

Neben den Bestimmungen aufgrund der Pandemielage sind wie immer zu Jahresbeginn einige Fristen zu beachten:

 

Versetzungsanträge

 

Für das Schuljahr 2021/2022 müssen Versetzungsanträge bis zum 31.01.2021 im Landesschulamt auf dem Dienstweg eingegangen sein. Anträge auf Versetzung oder Übernahme im Rahmen des Lehrertauschverfahrens in ein anderes Bundesland haben 6 Monate vor dem jeweiligen Termin beim derzeitigen Dienstherren vorzuliegen.

 

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung

 

Für Arbeitnehmer ist es immer möglich, Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu beantragen. Zum Antrag des Beschäftigten auf Teilzeitbeschäftigung muss eine Erörterung mit dem Arbeitgeber durchgeführt werden. Zu dieser Erörterung kann der Beschäftigte eine Vertreter*in des Personalrates hinzu-ziehen. Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt der Beantragung mindestens sechs Monate bestanden haben. In dem Antrag ist die gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Der Antrag muss bis spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit gestellt werden. Wenn die Teilzeit am 01.08.2021 beginnen soll, dann muss der Antrag bis Ende April bei der Personalabteilung des Landesschulamtes vorliegen.

Trotz der genannten Frist von drei Monaten ist es dennoch ratsam, einen Antrag bis zum 31.01.2021 zu stellen, damit Schulleitungen langfristig planen können.

 

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Tarifvertrag Länder (TV-L)

 

Nach § 11 TV-L besteht ein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung:

(1)

wenn man ein Kind im gemeinsamen Haushalt unter 18 Jahren betreut,

(2)

wenn ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut oder gepflegt wird.  Zu den „Angehörigen“ gehört auch die Verwandtschaft des Ehepartners. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (nach § 14 SGB XI). Eine Bescheinigung eines Arztes hierüber reicht aus.

 

 

Den Anspruch nach Nummer 1 und 2 kann der Arbeitgeber nur dann verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe dagegenstehen.

 

Teilzeit nach sonstigen gesetzlichen Regelungen (Pflege- und Familienpflegezeitgesetz)

 

Diese Gesetze ermöglichen Beschäftigten, Angehörige mit anerkanntem Pflegegrad kurzzeitig oder längerfristig in häuslicher Umgebung tatsächlich zu pflegen. Angehörige sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. In den konkreten Fällen sollte jeder Beschäftigte sich beraten lassen.

 

Teilzeit für Beamtinnen und Beamte

 

Im § 43 Beamtenstatusgesetz des Bundes wird gefordert, dass Teilzeit zu ermöglichen ist. Das  Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 64 nimmt Bezug auf den § 43 des Beamtenstatusgesetzes, in welchem  die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung festgelegt sind. Paragraph 65 des Landesbeamtengesetzes regelt die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen.  Diese Teilzeit ist  zu bewilligen, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt oder ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut bzw. gepflegt werden muss. Im § 65a sind die gesetzlichen Vorgaben zur Familienpflegezeit geregelt. Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung wegen Familienpflegezeit muss mindestens 8 Wochen vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung vorliegen. Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

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LHPR INFO 10/2020, 10. Dezember 2020
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 13.12.2020
Stand vom: 12.09.2023

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Ulrich Härtel auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=16247#art40002)
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Beitrag eingestellt von: Herr Ulrich Härtel
Telefon:
E-Mail: uli-haertel@web.de

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

 

nachdem am 02. Dezember 2020 die Personalräte auf allen Ebenen neu gewählt worden sind, möchten sich die Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates bei allen Beschäftigten an den Schulen ganz herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen bedanken.

Gleichzeitig gratulieren wir allen neugewählten Schulpersonalräten. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg in Ihrer ver-antwortungsvollen Arbeit und hoffen auf eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen.

 

Infolge der Corona-Pandemie muss der „Rahmenplan für die Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land Sachsen-Anhalt während der Corona-Pandemie“ angepasst werden. In der INFO 9 des LHPR hatten wir Sie informiert, dass der zum damaligen Zeitpunkt neu gefasste Rahmenplan vom LHPR abgelehnt wurde. Das Ministerium für Bildung hat diesen trotzdem unter Vorbehalt umgesetzt. Das sogenannte Mitbestimmungsverfahren ist damit aber nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund hat der neugewählte LHPR gestern in seiner 1. Sitzung Forderungen für die Änderung des Rahmenplanes beschlossen, die nun vom Ministerium für Bildung geprüft werden.

 

Unsere Forderungen lauten:

  1. Übergang in den Distanzunterricht vom 14.12.2020 bis 18.12.2020 sowie vom 11.01.2021 bis 22.01.2021
  2. Keine Notbetreuung am 07.01. und 08.01.2021 in den Schulen
  3. Corona-Schnelltests am 07.01. und 08.01.2021 nur durch medizinisch geschultes Personal (keine Selbsttestung)
  4. Eingeschränkter Regelbetrieb ab einem 7-Tages-Inzidenzwert in Anlehnung an die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes
  5. Möglichkeit der Befreiung vom Distanzunterricht bei Beschäftigten, die der Risikogruppe angehören, ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 50

Über die Ergebnisse des weiteren Mitbestimmungsverfahrens werden wir Sie zeitnah informieren.

 

Auf Seite 2 dieser INFO finden Sie alle Mitglieder des neugewählten LHPR. Selbstverständlich können Sie die Mitglieder des LHPR jederzeit mit Fragen oder Problemen ansprechen. Möglich ist auch eine Einladung von LHPR-Mitgliedern als Sachverständige in die Sitzung des Schulpersonalrates (Beschluss des Schulpersonalrates erforderlich - § 38 Absatz 3 PersVG LSA) oder eine Einladung von LHPR-Mitgliedern in die Personalversammlung der Schule (§ 51 Absatz 3 und 4 PersVG LSA).

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

Die Mitglieder des LHPR sind:

 

 

Vorsitzende

 

Kerstin Hinz, Gymnasium „Martineum“ Halberstadt

stellv. Vorsitzender

 

David Penke, Walter-Rathenau-Gymnasium Bitterfeld-Wolfen

 

Fachgruppe  Grundschulen

 

Ingo Doßmann, Grundschule Stadtmitte Genthin

 

Eva Gerth, Ludwigsgymnasium Köthen                                                                                                    

Irena Klack, Grundschule „Ziebigk“ Dessau

 

Kerstin Bode, Markt Grundschule Quedlinburg

Fachgruppe Sekundarschulen

 

Stefan Hofmann, Sekundarschule „Walter Gemm“ Halberstadt

 

Anja Tiede, „Campus Technicus“ Bernburg

 

Fachgruppe

Gymnasium

 

 

David Penke, Walter-Rathenau-Gymnasium Bitterfeld-Wolfen

 

Kerstin Hinz, Gymnasium „Martineum“ Halberstadt

 

Simone Sowa, Gymnasium „Dr.-Carl-Herman“ Schönebeck

 

Nadine Wegener, Gymnasium „Geschwister-Scholl“ Gardelegen

Fachgruppe Gesamt- und

Gemeinschaftsschulen

Ulrich Härtel, GTS „J. Gutenberg“ – Gemeinschaftsschule Wolmirstedt

Fachgruppe

Förderschulen

Mike Tomaschewski, FöS „Heinrich Kielhorn“ Großkayna

 

Sven Lewy, FöS „H.-E. Stötzner“ Güterglück

 

Ludger Thieler, FöS „J. Korczak“ Halle

Fachgruppe BbS

 Malte Gerken, BbS III „J.C. von Dreyhaupt“ Halle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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LHPR INFO 9/2020, 01. Dezember 2020
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 05.12.2020
Stand vom: 12.09.2023

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

der LHPR hat in seiner heutigen und letzten Sitzung der Wahlperiode den vom Ministerium für Bildung vorgelegten neugefassten „Rahmenplan für die Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land Sachsen-Anhalt während der Corona-Pandemie“ abgelehnt. Dieser Rahmenplan sollte die „Dritte Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ vom 27. November 2020 der Landesregierung für den Schulbereich präzisieren.

 

Die Vorlage enthielt Bestimmungen, die aus der Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bzw. der aktuellen Belastungssituation an den Schulen als nicht akzeptabel eingeschätzt wurden. Insbesondere die Definition von Risikogruppen und das politisch gewollte bedingungslose Festhalten am Dogma des Präsenzunterrichts selbst unter prekären Lagebedingungen konnte der LHPR in seiner Funktion als Interessenvertreter der Beschäftigten nicht mittragen.

Welche Folgen hat dies? Der bisherige Rahmenplan gilt weiter, sofern die Maßgaben der Landesverordnung dem nicht entgegenstehen. Dies bedeutet vor allem, dass entgegen dem bisherigen Rahmenplan eine Maskenpflicht ab Klasse 7 einzuhalten ist, da dies durch die Landesregierung festgeschrieben wurde.

 

Dennoch fand die Legislaturperiode des Lehrerhauptpersonalrats einen erfolgreichen Abschluss. Als letzte Amtshandlung wurde nach langwierigen Verhandlungen durch die Vorsitzende des LHPR, Kerstin Hinz, und den Minister für Bildung, Herrn Marco Tullner, eine Dienstvereinbarung zum Umgang mit Überlastungsanzeigen unterzeichnet. Damit treten endlich Regelungen in Kraft, die ein Verfahren definieren, welches es Beschäftigten wie auch Schulleitungen ermöglicht, Belastungssituationen rechtssicher zu begegnen.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz                                                                                                                                       Vorsitzende

 

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LHPR INFO 8/2020, 19. November 2020
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 19.11.2020
Stand vom: 12.09.2023

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

den LHPR erreichten in den letzten Tagen zahlreiche Anfragen und Beschwerden von Beschäftigen. Wir möchten deshalb über verschiedene Sachverhalte informieren.

 

1. FFP2-Masken für pädagogisches Personal

 

Das Bildungsministerium hat über die Schulträger für Kolleg*innen, die zur Risikogruppe gehören, eine größere Anzahl von FFP-2 Masken zur Verfügung gestellt. Dabei gilt sowohl die attestierte Risikogruppenzugehörigkeit aus dem letzten Schuljahr, erstellt durch Haus- oder Fächerärzte, als auch die Atteste der Betriebsärzte vom medical airport service (mas). Die Verteilung dieser Masken wurde durch die Schulträger in unterschiedlicher Qualität umgesetzt. Der LHPR fordert, dass alle Schulen, die noch nicht ausreichend mit diesen Masken versorgt worden sind, dies sowohl gegenüber dem zuständigen Schulträger, als auch gegenüber dem LHPR anzuzeigen. Der LHPR wird in solchen Fällen gegenüber dem Bildungsministerium auf Abhilfe dringen. Des Weiteren steht der LHPR auf dem Standpunkt, dass den Beschäftigten Alltagsmasken zur Verfügung gestellt werden sollten.

 

2. Risikogruppe und Präsenz- bzw. Distanzunterricht

 

Der LHPR hat das Bildungsministerium aufgefordert, eine Festlegung zu treffen, dass bei einer bestimmten 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner in der jeweiligen Region/Landkreis/kreisfreien Stadt, die Beschäftigten der Risikogruppe vom Präsenzunterricht zu befreien sind.

 

3. Gesundheits- und Arbeitsschutz in den Kreisen und kreisfreien Städten

 

Nicht akzeptabel ist das unterschiedliche Vorgehen in den Landkreisen und Gesundheitsämtern. Bei positiv getesteten Kolleg*innen oder Schüler*innen müssen die Gesundheitsämter landesweit einheitlich vorgehen und die Schulen unverzüglich über Infektionsfälle und Quarantänemaßnahmen informieren. Gleichzeitig dürfen Allgemeinverfügungen der Landkreise nicht in das Arbeits- bzw. Dienstrecht der Landesbeschäftigten eingreifen. Der LHPR hat das Bildungsministerium eindringlich dazu aufgefordert, auf die Abstellung der Missstände hinzuwirken und im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten, den Schulleitungen bei Infektionsverdacht eigene Entscheidungsbefugnisse zur Freistellung der Beschäftigten zu geben.

 

4. Hard- und Software für Schüler*innen

 

Die Umsetzung des „500 Millionen Digitalpaktes“ für Schüler*innen haben die Schulträger abzusichern. Der LHPR weist ausdrücklich darauf hin, dass Tätigkeiten wie das Installieren und die Pflege von Software sowie die Einbindung in Schulnetzwerke nicht zu den dienstlichen Obliegenheiten des pädagogischen Personals gehören. Die Schulträger sind für die sächliche Ausstattung der Einrichtungen zuständig. Dazu gehört auch die Ausstattung mit funktionsfähigen Geräten.  Des Weiteren fehlt eine einheitliche Vorgabe zu Übergabemodalitäten (Übergabe gegen Unterschrift, Leihvertrag, Haftung bei Verlust oder Beschädigung, Wartung und Reparatur).

 

5. Datenschutzbeauftragter an Schulen

 

Die Schulen erreichte ein Schreiben des Landesschulamtes, indem sie aufgefordert wurden einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Übernahme einer solchen Aufgabe gehört nicht zu den Pflichten einer Lehrkraft oder pädagogischen Mitarbeiter*in. Neben einem großen Arbeitsaufwand sind für solch ein Amt umfassende Kenntnisse des Datenschutzes erforderlich, d.h. neben einem ausreichenden Anrechnungstatbestand ist eine entsprechende Qualifizierung notwendig. Die Übertragung dieser Aufgaben widerspricht des Weiteren den Bestrebungen, Lehrkräfte von bürokratischen Aufgaben zu entlasten.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz                                                                                                                                                 Vorsitzende

 

 

Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung
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39114 Magdeburg

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LHPR INFO 7/2020, 01. Oktober 2020
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 04.10.2020
Stand vom: 12.09.2023

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Beitrag eingestellt von: Herr Ulrich Härtel
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

nachdem die ersten Wochen des neuen Schuljahres unter besonderen Bedingungen absolviert wurden, möchte der LHPR Sie zu folgenden Themen informieren.

 

Unterrichtsversorgung - Einstellung von Lehrkräften

 

Die Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden Schulen betrug Ende August 95,6%. Im Zeitraum von Januar bis August 2020 haben fast 900 neue Lehrkräfte ihren Dienst in Sachsen-Anhalt aufgenommen. Trotz dieser Einstellungen kann der gestiegene Bedarf, entstanden durch altersbedingte Abgänge und steigende Schüler*innenzahlen, nicht kompensiert werden.

Die beantragte Auszahlung von Mehrzeiten wird sich aufgrund einer Umstellung des datenverarbeitenden Systems voraussichtlich auf November 2020 verschieben.

Funktionsstelleninhaber*innen, die bis zum 31.07.2020 die Beförderungsvoraussetzungen erfüllt haben, werden zeitnah in die dem Amt entsprechende Entgelt- bzw. Besoldungsgruppe höhergruppiert.

 

Corona-Pandemie

 

Hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind die Schulen verpflichtet, ein Hygienekonzept für ihre Schule zu erstellen. Dieses Konzept unterliegt der Mitbestimmung durch die Schulpersonalräte. Sollte die Beteiligung nicht erfolgt sein, kann der Schulpersonalrat dies nach § 65 Abs. 1, Pkt. 13 PersVG LSA einfordern. Der Personalrat kann darüber hinaus Maßnahmen zum Infektions- und Gesundheitsschutz schriftlich vorschlagen (§ 61 Abs. 4 PersVG LSA). Es ist durchaus sinnvoll, bestehende Hygienekonzepte regelmäßig auf deren Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Hierbei können die LBPR oder der LHPR Unterstützung geben. Der medical airport service (mas) steht den Schulen ebenfalls als Ansprechpartner zur Verfügung.

Für Beschäftigte, die zur Risikogruppe gehören, werden FFP2-Masken bereitgestellt. Für die Risikogruppen-Attestierung reicht hier ein Haus- bzw. Facharztattest aus. FFP2-Masken können bei Bedarf beim Schulträger nachbestellt werden.                            

Tritt nach dem „Rahmenplan für Hygienemaßnahmen…“ die Stufe 2 – „Eingeschränkter Regelbetrieb“ ein, können Beschäftigte, die zur Risikogruppe gehören, vom Präsenzunterricht freigestellt werden. Dann muss eine neue Attestierung durch den Betriebsarzt vorgenommen werden.

 

Seiteneinstieg

 

Die Seiteneinsteiger*innen, die den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst absolvieren, werden nach einer achtmonatigen Ausbildung in den Bildungswissenschaften wie die Lehramtsanwärter*innen im Vorbereitungsdienst (LiV) behandelt. Wie für die LiV umfasst der Ausbildungsunterricht der seiteneinsteigenden Lehrkräfte insgesamt wöchentlich zwölf Stunden. Er setzt sich auch hier anteilig aus Hospitationen, mentorengestütztem und eigenverantwortlichem Unterricht zusammen.

 

Altersermäßigung

 

Die Prüfung des Rechtsweges im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersuntergrenze für die Gewährung der Altersermäßigung vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr hat ergeben, dass der LHPR keine Möglichkeiten hat, hier erfolgreich eine Klage zu führen.

 

Klassenfahrten

 

Klassenfahrten können wieder geplant und durchgeführt werden. Bei der Buchung muss beachtet werden, dass eine entsprechende Stornierungsklausel im Vertrag steht, die sich am Infektionsgeschehen des Schul- und Zielortes orientiert (siehe Schulleiterbrief vom 02.09.2020). In einem Schreiben des Bildungsministeriums an den LHPR heißt es unter anderem: „Sollten Lehrkräfte oder Schulleitungen Schwierigkeiten bei einem konkreten Fall haben, können sie sich an die für sie zuständigen schulfachlichen Referenten wenden, die in komplizierten Fällen den Rechtsrat des Justiziariats des LSchA einholen können. ... Hinsichtlich der Fahrten, die bereits vor der Corona-Pandemie gebucht und ggf. auch in das laufende Schuljahr verschoben wurden, gibt es in aller Regel keine kostenlose Stornierungsmöglichkeit. Hier gilt der Grundsatz, dass abgeschlossene Verträge einzuhalten oder andere Lösungen im Verhandlungswege zu suchen sind.“

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

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LHPR INFO 6/2020, 08. Juli 2020
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 09.07.2020
Stand vom: 12.09.2023

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

kurz vor Beginn der Sommerferien hat das Bildungsministerium Änderungen, die die Arbeitszeit von Lehrkräften betreffen, vorgenommen.

Im Rahmen seiner Beteiligungsrechte konnte der LHPR Vorschläge einbringen und so einige Verbesserungen für die Belange der Beschäftigten erreichen. So wird Lehrplanunterricht, der in Form von Projekttagen gestaltet wird, genauso wie konventioneller Unterricht abgerechnet, wodurch insbesondere entstehende Mehrzeiten erfasst werden. Ebenso konnte die Bandbreite des flexiblen Einsatzes an BbS von neun Stunden über bzw. unterhalb der Unterrichtsverpflichtung auf sechs Stunden reduziert werden, wobei ein solcher Einsatz mit mehr als vier Stunden nur mit Zustimmung der Lehrkraft erfolgen soll. Weiterhin wurden die maximal möglichen Flexi-Stunden für Teilzeitbeschäftigte reduziert.

Neben diesen Änderungen hat das Bildungsministerium zwei neue Instrumente geschaffen, um über die wöchentliche Regelstundenzahl hinaus, Arbeitszeit zu generieren. Über den flexiblen Unterrichtseinsatz hinaus können Lehrkräfte sogenannte freiwillige Zusatzstunden leisten. Den meisten Lehrkräften wird mit dem neuen Erlass die Option eröffnet, sich für bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche zusätzlich zu verpflichten. Als zweite neue Möglichkeit kann der Dienstherr bzw. Arbeitgeber Mehrarbeit verpflichtend anordnen, wenn „zwingende dienstliche Verhältnisse dieses erfordern“[3]. Mehrarbeit wird aber nur dann ausgezahlt, wenn diese drei Unterrichtsstunden pro Monat überschreiten. Der LHPR konnte den Erlass zur Mehrarbeit trotz Ausnutzung aller rechtlichen Möglichkeiten nicht verhindern. Sowohl die Möglichkeit der Zusatzstunden als auch die der Mehrarbeit sieht der LHPR sehr skeptisch, da es hier zu einer Überbelastung der Beschäftigten kommen kann.

Ein Überblick über die neuen Regelungen und die Rechtsgrundlagen ist auf der zweiten Seite zu finden.

Für die Sommerferien einschließlich Ihres Urlaubs möchten die Mitglieder des LHPR allen Beschäftigten eine erholsame Zeit wünschen. Bleiben Sie gesund und tanken Sie neue Kraft für die anstehenden Aufgaben des Schuljahres 2020/21.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

 

 

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Neue Regelungen zur Arbeitszeit im Überblick

Flexibler Unterrichtseinsatz (allgemein)[1]

 

  • Vollzeit: weiterhin vier Mehr- oder Minderzeiten pro Woche (Ausnahme BbS)
  • Teilzeit von 51% bis 75%: drei Mehr- oder Minderzeiten pro Woche
  • Teilzeit bis 50%: zwei Mehr- oder Minderzeiten pro Woche
  • Höhe der Mehrzeiten am Ende des Schuljahres: weiterhin maximal 80 Unterrichtsstunden
  • Höhe der Minderzeiten am Ende des Schuljahres: maximal 40 Unterrichtsstunden (neu)
  • Projekttage bzw. Projektunterricht mit Lehrplaninhalten (z.B. bei fächerübergreifenden Themen) rufen Mehrzeiten bei Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung oder Minderzeiten bei entsprechender Unterschreitung hervor.

 

Flexibler Unterrichtseinsatz an Berufsbildenden Schulen[1]

Der Umfang der tatsächlich wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden kann über- oder unterschritten werden:

  • bis zu sechs Wochen mit sechs Unterrichtsstunden
  • ab der fünften Woche bei mehr als vier Unterrichtsstunden nur mit Zustimmung der Lehrkraft

(alte Regelung: Bandbreite von bis zu sieben oder zeitlich begrenzt sogar neun Stunden)

 

Freiwillige Zusatzstunden[1]

  • antragsberechtigt: vollbeschäftigte Lehrkräfte (auch bei Anrechnungs- und Freistellungsstunden) einschließlich schwerbehinderter oder gleichgestellter Lehrkräfte
  • nicht antragsberechtigt: Schwangere und Stillende, Teilzeitbeschäftigte, Lehrämter im Vorbereitungsdienst
  • Beantragung: i.d.R. 30. April für das folgende Schuljahr, Schuljahr 2020/21 verlängert bis 31.01.2021
  • Laufzeit: ein Schuljahr ohne Rücktrittsmöglichkeit (Ausnahme bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Lehrkräften sowie Lehrkräften mit Teilzeitanspruch)[2]
  • Bewilligung zum Beginn des neuen Schuljahres
  • Unterrichtseinsatz: konkrete Angabe, welche Stunden die Zusatzstunden sind (z.B. zwei Zusatzstunden Physik Kl. 8a)
  • Anzahl der Zusatzstunden: maximal vier Unterrichtsstunden pro Woche
  • Anrechnung: die tatsächlich gehaltenen Zusatzstunden (ohne Feiertage, Krankheit usw.)
  • Auszahlung: am Ende des Schuljahres abzüglich von Minderzeiten durch flexiblen Unterrichtseinsatz
  • Höhe: Zusatzstunde entspricht dem Wert einer „normalen“ Unterrichtsstunde

 

Mehrarbeit[3][4]

  • Anordnung: bei zwingend dienstlichen Verhältnissen
  • Mitbestimmung durch den Schulpersonalrat ist erforderlich
  • Vergütung: 37,96 € für GS-LK und 46,35 € für LK der anderen Schulformen
  • Abgeltung durch Auszahlung oder Dienstbefreiung als Ausgleich innerhalb eines Jahres
  • Auszahlung: ab der 4. Unterrichtsstunde pro Monat bei Vollzeit, ab der 1. Unterrichtsstunde bei unterhälftiger Teilzeit, ab der 3. Unterrichtsstunde bei überhälftiger Teilzeit

 

Die Summe aus Zusatzstunden, Mehrarbeit und Mehrzeiten dürfen nicht höher als fünf Unterrichtsstunden über der wöchentlichen Regelstundenzahl der Lehrkraft liegen bzw. nicht über 22 Stunden pro Monat.

 

[1] Erlass „Zusatzstunden und flexibler Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“(RdErl. des MB 09.06.2020)

[2] Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) vom 09.02.1998 zuletzt geändert 19.12.2019

[3] Erlass „Mehrarbeit im Schuldienst“ (RdErl. des MB 09.06.2020)

[4] Mehrarbeitsvergütungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (MVergV LSA) vom 22.12.2011 zuletzt geändert 10.12.2019

      


LHPR INFO 4/2020, 23. April 2020
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 23.04.2020
Stand vom: 12.09.2023

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Fragen und Antworten zur Aufnahme der Präsenz-Beschulung von Abschlussjahrgängen

 

Welcher Unterricht darf stattfinden?

 

Der Unterricht ab dem 23.04.2020 betrifft ausschließlich Abschlussklassen in allen entsprechenden Schulformen. Dieser Unterricht trägt prüfungsvorbereitenden Charakter. Form und Inhalte des Unterrichts regeln die Schulen eigenverantwortlich, ebenso den Personaleinsatz. Für die Beschulung anderer Jahrgänge gibt es aktuell noch keine Regelungen. Fragen der Organisation des erforderlichen Schülerverkehrs obliegen den Schulträgern in Abstimmung mit den Schulleitungen.

 

Wie ist die Rechtslage hinsichtlich des Tragens von Schutzausrüstung?

 

Masken oder Schutzkleidung in der Schule sind nicht grundsätzlich vorgeschrieben. Wenn Beschäftigte sich im Dienst unsicher fühlen, dann können sie selbstverständlich Masken tragen. „Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen sollten Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen zur Verfügung gestellt und getragen werden.“ (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht, den Schutz bereitzustellen.

 

Welche Vorgaben zur Reinigung und Desinfektion existieren?

 

Häufiges Händewaschen sollte in den genutzten Klassenräumen möglich sein.  Desinfektionsmittel sind nicht zwingend erforderlich, sollten aber in den Toiletten zur Verfügung stehen. Eine Reinigung (z.B. mit Seifenwasser) von Oberflächen (Tischen, Türklinken, Treppengeländern usw.) ist einmal täglich empfohlen. Fußbodenreinigung muss täglich mit handelsüblichen Reinigungsmitteln erfolgen. Für die Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion sind die Schulträger verantwortlich, nicht das pädagogische Personal.

 

Was bedeutet die Einhaltung der Eindämmungsverordnung im Sinne des Schulbetriebes?

   

    1. Mindestabstand von 1,5 m zwischen Teilnehmenden,

    2. Tägliche Anwesenheitslisten für Schüler*innen und pädagogisches Personal,

    3. Abfrage bei Schüler*innen und pädagogischem Personal nach Erkrankungszeichen (Husten, Fieber),

         Kontakt in den letzten 14 Tagen zu bestätigten Corona-infizierten Personen, Aufenthalt in

         Risikogebieten,

       Trifft ein Punkt zu, so darf die betreffende Person das Gebäude nicht betreten. Bei nicht volljährigen

       Schüler*innen müssen die Eltern unterschreiben.

    4. Personen mit Symptomen von COVID-19 oder Erkältungssymptomen sind auszuschließen, sowohl

        vom Unterricht als auch von den Prüfungen.

     5. Information und aktenkundige Belehrung aller Schüler*innen und Beschäftigten über allgemeine

       Schutzmaßnahmen, Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Nies-Etikette,

    6. Regelmäßiges und längeres Lüften der Räume.

 

Gibt es Vorgaben zu Klassenstärken und Raumgrößen?

 

Es gibt keine konkreten Angaben. Unter Einhaltung der Vorschriften muss dies vor Ort entschieden werden.

 

Wer gehört zur Risikogruppe und was bedeutet das?

 

Lehrkräfte, die ein erhöhtes Risiko aufgrund von Vorerkrankungen haben, belegen dies durch ein ärztliches Attest (z.B. Hausarzt). Zur Art der Vorerkrankungen wird sich nicht geäußert. Die Attestierung kann auch vom Arbeitsmedizinischen Dienst (mas) vorgenommen werden. Die betreffenden Lehrkräfte bleiben weiterhin im Dienst (Homeoffice). Des Weiteren empfiehlt der LHPR den Lehrkräften, in deren Haushalt Personen leben, die zur Risikogruppe gehören, für diese Personen ebenfalls ein ärztliches Attest vorzulegen. Eine Zuordnung zur Risikogruppe aufgrund des Alters (z.B. ab dem 60. Lebensjahr) sieht der Arbeitgeber nicht.

 

Welche Möglichkeiten der Einflussnahme haben Schulpersonalräte?

 

Nach § 59 PersVG LSA ist der jeweilige Personalrat bei allen Arbeitsschutzfragen hinzuzuziehen und zu beteiligen. Er achtet auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und setzt sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes ein. Für Schulleitungen stellt dies eine Möglichkeit der Unterstützung bei Entscheidungsfindungen dar. Gelangt der Personalrat zu dem Schluss, dass Maßnahmen nicht den Vorgaben entsprechen, dann sollte dies umgehend bei der Schulleitung angezeigt und Veränderungen eingefordert werden. Gibt es weiterhin Probleme, sollten die Lehrerbezirkspersonalräte eingeschaltet werden.

 

Was können Lehrkräfte tun, wenn die besonderen Bedingungen nicht eingehalten werden?

 

An erster Stelle steht zuerst der Gesundheitsschutz. Beschäftigte sollten keine Kompromisse eingehen, wenn Vorschriften nicht eingehalten werden. Jeder sollte auch prüfen, ob sie oder er zur Risikogruppe gehört und verantworten kann, in die Schule zu gehen. Gibt es Probleme oder keine zufriedenstellenden Lösungen, sollte man sich zuerst an die Schulpersonalräte wenden und danach an die Lehrerbezirkspersonalräte.

 

Entstehen Mehr- oder Minderzeiten?

 

Aus der Umsetzung der Corona-Eindämmungsverordnungen werden keine Mehr- oder Minderzeiten abgeleitet.

 

Für die Beantwortung weiterer Fragen stehen die Mitglieder des LHPR telefonisch und per Mail zur Verfügung.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

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LHPR INFO 3/2020, April 2020
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 16.04.2020
Stand vom: 12.09.2023

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Ulrich Härtel auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=16247#art39334)
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Beitrag eingestellt von: Herr Ulrich Härtel
Telefon:
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

auch die Arbeitsweise des LHPR hat sich aufgrund der Corona-Krise verändert.  Unter anderem ist es aufgrund einer Ergänzung im Personalvertretungsgesetz möglich, notwendige Beschlüsse auch mit Hilfe digitaler Medien zu fassen. Sie als Beschäftigte können die Mitglieder des LHPR dank Home-Office auch weiterhin unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse erreichen. Telefonisch ist die Geschäftsstelle ab Montag, 20.04.2020, wieder täglich erreichbar.

Insbesondere Probleme hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie schulrechtliche Fragen beherrschen zurzeit unsere Arbeit. Aber auch andere Vorhaben werden vom LHPR weiterhin verfolgt - Dienstvereinbarungen zu Überlastungsanzeigen sowie zur Digitalisierung, Änderung des Flexierlasses z.B. im Hinblick auf Anrechnungen von Arbeitszeiten, die nicht zur Regelstundenzahl gehören sowie Regularien zur Abgeltung von Mehrzeiten.

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist der LHPR zu folgenden Themen und Problemen aktiv geworden:

 

Umgang mit Präsenzzeiten an den Dienststellen

 

Während der Schulschließung sollten nur dringend erforderliche Zusammenkünfte unter Einhaltung der „SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ in Schulen stattfinden. Eine Anwesenheitspflicht über die Notbetreuung hinaus besteht nicht. So sollten z.B. Beschäftigte nicht zu Säuberungs- und Aufräumarbeiten, für die der Schulträger verantwortlich ist, herangezogen werden. Dienstberatungen sind nur im zwingend erforderlichen Umfang unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen möglich.

 

Risikogruppe

 

Das Bildungsministerium (MB) hat in einem Schulleitungsbrief die Gruppe der besonders gefährdeten Personen anders definiert als das Robert-Koch-Institut (RKI). Nach Aussagen des MB gehören zur Risikogruppe Personen, die 60 Jahre oder älter sind oder relevante Vorerkrankungen haben. Der LHPR hat das MB gebeten, die vom RKI veröffentlichte Gefährdung aufgrund des Alters (ab dem 50. Lebensjahr) zu übernehmen. Derzeit führt der LHPR mit dem MB dahingehend Gespräche. Er fordert, hier eine verbindliche Regelung zu schaffen.

 

Dokumentationspflicht für Gymnasien und Gesamtschulen

 

In einem Brief an die Schulleitungen aller Gymnasien und Gesamtschulen wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass „alle Lehrkräfte zur täglichen Dokumentation ihrer Aktivitäten in Bezug auf die Lernangebote an die Schüler*innen...“ ihrer Schulleitung diese Dokumentation, z.B. freitags, übermitteln sollen. Aufgrund einer sehr unterschiedlichen Handhabung an den Schulen insbesondere einer täglichen Arbeitszeiterfassung hat der LHPR dagegen protestiert. Das Bildungsministerium hat daraufhin versichert, dass nur eine inhaltliche Dokumentation gemeint war. Arbeitszeit sollte keineswegs erfasst werden.

 

Notfallbetreuung während der Ferien

 

An Schulen, die auch während der Osterferien Schüler*innen zu betreuen hatten, musste neben der Betreuer*innen auch ein Schulleitungsmitglied vor Ort sein. Mit Hinweis auf die vielen schulorganisatorischen Aufgaben der Schulleitungen hat der LHPR versucht dieses zu verhindern. Leider hat das Ministerium diese Forderung nicht zurückgenommen. Aus Sicht des LHPR wäre eine zeitlich begrenzte Erreichbarkeit angemessener gewesen.

 

Verschiebung der Personalratswahlen

 

Nach Intervention der Hauptpersonalräte der Landesverwaltungen finden die für den 06. Mai 2020 geplanten Personalratswahlen nicht statt. Die Amtszeit der bisherigen Personalräte verlängert sich längstens bis zum 31.12.2020. Alle Bekanntmachungen der Wahlvorstände und bereits eingereichte Wahlvorschläge sind aufgehoben. Über einen neuen Termin (spätestens im Dezember 2020) werden die Schulen rechtzeitig informiert.

 

Klausuren und Klassenarbeiten während der Schulschließungen

 

Der bisher gültige Leistungsbewertungserlass sollte aus Sicht des LHPR dahingehend ausgesetzt bzw. verändert werden, dass die Bildung einer Endnote in den Abschlussklassen auch ohne Klassenarbeits- bzw. Klausurnote möglich ist oder eine entsprechende Ersatzleistung zugelassen werden kann. Das MB lehnte das Aussetzen ab, eine Ersatzleistung ist aber möglich.

 

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

 

Im Zusammenhang mit den Vorprüfungen und Prüfungen an den weiterführenden Schulen hat der LHPR das Ministerium aufgefordert, seiner Fürsorgepflicht hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nachzukommen. In diesem Zusammenhang hat der LHPR das MB ausdrücklich darauf hingewiesen, gemeinsam mit den Schulträgern dafür Sorge zu tragen, dass alle Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

 

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

 

Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung
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LHPR INFO 1/2020, Januar 2020
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 13.01.2020
Stand vom: 12.09.2023

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Ulrich Härtel auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=16247#art39099)
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Beitrag eingestellt von: Herr Ulrich Härtel
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

die Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates möchten Ihnen für das Jahr 2020 alles Gute für Ihr persönliches sowie berufliches Leben wünschen. Möge Ihre Arbeit an den Schulen unseres Landes erfolgreich sein und Ihren Erwartungen entsprechen. Bleiben Sie vor allem gesund, damit Sie die Anforderungen in Schule und Alltag gut meistern können.

Zu Jahresanfang sind folgende Fristen zu beachten:

 

Versetzungsanträge

 

Für das Schuljahr 2020/2021 müssen Versetzungsanträge bis zum 31.01.2020 im Landesschulamt auf dem Dienstweg eingegangen sein. Anträge auf Versetzung oder Übernahme im Rahmen des Lehrertauschverfahrens in ein anderes Bundesland haben 6 Monate vor dem jeweiligen Termin beim derzeitigen Dienstherren vorzuliegen.

 

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung

 

Für Arbeitnehmer ist es immer möglich, Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu beantragen. Seit dem 01.01.2019 hat zum Antrag des Beschäftigten auf Teilzeitbeschäftigung, eine Erörterung mit dem Arbeitgeber zu erfolgen. Zu dieser Erörterung kann der Beschäftigte einen Vertreter des Personalrates hinzuziehen. Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt der Beantragung mindestens sechs Monate bestanden haben. In dem Antrag sind die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Der Antrag muss bis spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit gestellt werden. Wenn die Teilzeit am 01.08.2020 beginnen soll, dann muss der Antrag bis Ende April bei der Personalabteilung des Landesschulamtes vorliegen.

Trotz der genannten Frist von drei Monaten ist es dennoch ratsam, einen Antrag bis zum 31.01.2020 zu stellen, damit Schulleitungen langfristig planen können.

 

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Tarifvertrag Länder (TV-L)

 

Nach § 11 TV-L besteht ein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung:

(1)

wenn man ein Kind unter 18 Jahren betreut, d.h. das Kind lebt im gleichen Haushalt.

(2)

wenn ein Angehöriger, der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Der Begriff „Angehöriger“ ist weit auszulegen (auch Verwandtschaft des Ehepartners). Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (nach § 14 SGB XI). Eine Bescheinigung eines Arztes hierüber reicht aus.

 

Dem Anspruch nach Nummer 1 und 2 kann der Arbeitgeber nur dann nicht entsprechen, wenn er dringende betriebliche Gründe geltend machen kann.

 

Teilzeit nach sonstigen gesetzlichen Regelungen (Pflege- und Familienpflegezeitgesetz)

 

Diese Gesetze ermöglichen Beschäftigten, pflegebedürftige Angehörige kurzzeitig oder längerfristig in häuslicher Umgebung tatsächlich zu pflegen. Angehörige sind im Sinne dieses Gesetzes Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Pflegebedürftig ist ein Angehöriger, wenn er über einen Pflegegrad verfügt. In den konkreten Fällen sollte jeder Beschäftigte sich beraten lassen.

 

Teilzeit für Beamtinnen und Beamte

 

Im § 43 Beamtenstatusgesetz des Bundes wird gefordert, dass Teilzeit zu ermöglichen ist. Das  Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 64 nimmt Bezug auf den § 43 des Beamtenstatusgesetzes, in welchem  die Be-dingungen der Teilzeitbeschäftigung festgelegt sind. Paragraph  65 des Landesbeamtengesetzes regelt die Teil-zeitbeschäftigung aus familiären Gründen.  Diese Teilzeit ist  zu bewilligen, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt oder ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut bzw. gepflegt werden muss. Im § 65a sind die gesetzlichen Vorgaben zur Familienpflegezeit geregelt. Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung wegen Familienpflegezeit muss mindestens 8 Wochen vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung vorliegen. Bei Ablehnung von Teilzeit  muss der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Gegen diesen kann Widerspruch eingelegt werden.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

 

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LHPR INFO 07/2019 - 20. Dezember 2019
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 16.12.2019
Stand vom: 12.09.2023

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Beitrag eingestellt von: Herr Ulrich Härtel
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

zum Jahresausklang möchte der Lehrerhauptpersonalrat Ihnen und Ihren Familien eine besinnliche Weihnachtszeit und einen gesunden Start in das Neue Jahr 2020 wünschen. Des Weiteren noch zwei Informationen zur Arbeitszeit und zum Urlaub.

 

Arbeitszeit

 

Im letzten Dienststellengespräch hat der LHPR gefordert, die mangelhafte Unterrichtsversorgung nicht zu Lasten des Bestandspersonals zu verbessern. Ausufernde Mehrzeiten und die Änderung der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich der Abminderungsstunden aufgrund des Alters sind aus Sicht des LHPR Maßnahmen, die dem Gesundheitsschutz entgegenstehen und nicht als geeignetes Mittel zur Motivationserhöhung der Beschäftigten gelten können. Das Ansparen von Mehrzeiten auf Arbeitszeitkonten wird vom Arbeitgeber abgelehnt. Ein Gespräch mit dem Ministerpräsidenten, dem Minister für Finanzen und der Staatssekretärin des MB hinsichtlich der Altersermäßigung und der Einrichtung von Arbeitszeitkonten hat leider zu keinem Ergebnis geführt.

Der LHPR wird die Forderungen zur Altersermäßigung ab dem 60. Lebensjahr sowie zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten gegenüber dem Bildungsministerium aufrechterhalten und rechtliche Möglichkeiten zu deren Durchsetzung prüfen.

 

Urlaubsplanung 2020 – zusätzlicher freier Tag für Lehrkräfte

 

In der Regel wird bis zum 31.01. eines jeden Jahres die Planung des Erholungsurlaubes den Schulleitungen zur Kenntnis gegeben. Nach dem TV-L, § 26 bzw. UrlVO LSA, § 3 haben Lehrkräfte einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 Tagen. In diesem Zusammenhang weist der LHPR auf die Regelung des § 2 der Arbeitszeitverordnung hin.  „Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen.“ Dieser zusätzliche freie Tag sollte auf jeden Fall mit angezeigt werden. Eine Regelung, wie bei den Urlaubstagen, dass die Lehrkräfte diesen freien Tag nur während der Ferienzeiten nehmen können, ist in der Arbeitszeitverordnung nicht vorgesehen.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

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LHPR INFO 06/2019 - 05. November 2019
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 06.11.2019
Stand vom: 12.09.2023

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

am 30.10.2019 wurde der LHPR vom Bildungsministerium darüber informiert, dass eine Vergütung von aufgelaufenen Mehrzeiten erfolgen kann. Dem LHPR wurden die geänderten gesetzlichen Grundlagen dazu vorgelegt und erläutert. Die öffentlichen Schulen haben dazu Ende der vergangenen Woche ein Schreiben bekommen, in welchem die Umsetzung der Vergütung beschrieben ist. Zu einigen Fragen, die in diesem Zusammenhang an den LHPR herangetragen wurden, möchten wir uns äußern.

 

Vergütung von Mehrzeiten

 

Ist die Lehrkraft verpflichtet einen Antrag zu stellen?

 

Nein. Die Lehrkraft stellt nur dann einen Antrag, wenn sie eine Auszahlung der zum 31.07.2019 aufgelaufenen Mehrzeiten wünscht.

Kann man sich auch nur einen Teil der Mehrzeiten vergüten lassen und die anderen Stunden weiter „ansparen“?

Ja. Die restlichen Mehrzeiten werden wie bisher nach dem Flexierlass aufgelistet und sind durch Dienstbefreiung im laufenden oder kommenden Schuljahr auszugleichen.

Gibt es für die beantragten Mehrzeiten pro Lehrkraft eine Obergrenze?

Nein. Die Höchstgrenze laut Flexierlass beträgt zwar 80 Stunden, konnte aber aufgrund der desolaten Unterrichtsversorgung nicht immer eingehalten werden. Auch Stunden oberhalb dieser Grenze werden ausgezahlt.

Können sich auch Schulleitungen ihre Mehrzeiten Vergüten lassen?

 

Ja, Schulleitungen können sich auch Mehrzeiten vergüten lassen.

Können nicht vergütete Mehrzeiten verfallen oder müssen diese während der Ferien ausgeglichen werden?

Nein, Mehrzeiten verfallen nicht. Geleistete Mehrzeit ist Arbeitszeit, die nur durch andere messbare Arbeitszeit, also durch eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung, ausgeglichen werden kann.

Kann die Schulleitung die Lehrkräfte anweisen, sich die Mehrzeiten auszahlen zu lassen?

Nein, die Vergütung von Mehrzeiten erfolgt freiwillig.

In welcher Höhe werden die Mehrzeiten vergütet?

Grundlage ist die jeweilige Bruttovergütung der Lehrkraft, die anteilig entsprechend der beantragten Stunden als bruttowirksamer Bestandteil  der Bezüge ausgezahlt wird.

 

Änderung der Arbeitszeitverordnung der Lehrkräfte

                                                                  

Trotz anderslautender Aussagen des Bildungsministers im Vierteljahresgespräch am 18.09.2019 soll die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte (ArbZVO-Lehr) geändert werden. Folgende grundlegende Änderungen sind geplant:

  1. Lehrkräfte können sich freiwillig bereiterklären, für jeweils ein Schuljahr Zusatzstunden in einer Höhe bis zu 4 Stunden pro Woche zu leisten. Diese kommen am jeweiligen Schuljahresende zur Auszahlung.
  2. Mehrzeiten nach Flexierlass können auf Antrag der Lehrkraft jeweils zum Schuljahresende ganz oder teilweise durch eine Ausgleichszahlung abgegolten werden.
  3. Die Altersermäßigung nach § 5 ArbZVO-Lehr soll erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit Beginn des darauffolgenden Schulhalbjahres um zwei Unterrichtsstunden ermäßigt werden. Lehrkräften, deren Regelstundenzahl nach Vollendung des 60. Lebensjahres zur Entlastung bereits abgesenkt wurde, wird diese Ermäßigung weiter gewährt.

 

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

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LHPR INFO 05/2019, September 2019
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 30.09.2019
Stand vom: 12.09.2023

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Ulrich Härtel auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=16247#art38892)
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

am 18.09.2019 fand das vierteljährliche Dienststellengespräch mit dem Minister für Bildung Herrn Tullner statt. Nachfolgend möchten wir Sie über zentrale Themen der Sitzung informieren.


Keine Änderung der Arbeitszeitverordnung der Lehrkräfte

                                                                  

Der LHPR weist darauf hin, dass es keine Änderung der Arbeitszeitverordnung gegeben hat. Anrechnungstatbestände aufgrund des Alters bzw. der Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe müssen weiterhin wie bisher gewährt werden. Laut Minister Tullner ist keine Änderung der Arbeitszeitverordnung geplant.

 

Anrechnungsstunden an berufsbildenden Schulen

 

Nach einem Rechtsstreit werden seit diesem Schuljahr Anrechnungsstunden nach Paragraph 9 der Arbeitszeitverordnung Lehrkräfte  (ArbZVO-Lehr) auch für die gymnasiale Oberstufe an den Beruflichen Gymnasien gewährt.

 

Mehrarbeit

 

Aufgrund von geänderten gesetzlichen Vorschriften kann neben dem Flexi-Erlass (Anordnung von bis zu 80 Stunden Mehrzeiten im Schuljahr) auch Mehrarbeit angeordnet werden, wenn dringende dienstliche Interessen vorliegen. Diese Mehrarbeit kann entweder vergütet oder in Form von Freizeit ausgeglichen werden. Für die Umsetzung dieser Verordnung hatte das MB einen Erlass erarbeitet. Der LHPR hatte den Erlass in seiner Sitzung am 03.07.2019 ursprünglich abgelehnt, unterlag aber letztlich in der anschließenden Verhandlung vor der Einigungsstelle.

Der LHPR weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Anordnung von Mehrarbeit ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand ist und demzufolge nur bei Zustimmung des Personalrates umgesetzt werden kann.

Als geeignetes Mittel zur Gestaltung von variablen Arbeitszeiten wurden auch vom LHPR individuelle Arbeitszeitkonten für freiwillige Mehrarbeit in die Diskussion eingebracht. Zudem ist die Problematik bereits aufgelaufener Mehrstunden vielfach noch ungelöst. Im aktuellen Gespräch zeigte sich Herr Minister Tullner diesem Vorschlag gegenüber aufgeschlossen.

 

Absicherung der Unterrichtsversorgung – Zulagen beantragen

 

Die im vergangenen Schuljahr abgeschlossenen Einstellungsrunden reichten mit 519 Einstellungen im Lehrkräftebereich und 218 bei pädagogischen Mitarbeiter*innen nicht aus, um die Abgänge zu kompensieren. Somit verbleiben „Restmaßnahmen“ wie freiwillige Verlängerung der Lebensarbeitszeit sowie Abordnungen und Versetzungen. Das Ministerium weist explizit darauf hin, dass zur Unterstützung beider Maßnahmen die Zahlung von Zulagen nach § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L bzw. § 7a LBesG möglich sind.

Der LHPR empfiehlt allen Beschäftigten, die die oben genannten Maßnahmen erwägen oder davon be-troffen sind, aktiv in den Personalgesprächen die Zahlung einer solchen Zulage einzufordern.

 

Besetzung von Funktionsstellen

 

Gegenwärtig sind noch mehr als 50 Schulleiterstellen unbesetzt. Hinzu kommen weitere Funktionsstellen. Oft werden diese Aufgaben jedoch von Kolleg*innen ohne die zustehende Vergütung/Besoldung wahrgenommen. Diese Tatsache ist der Motivation zur Übernahme von Funktionsstellen abträglich. Die für entsprechende  Beförderungen zur Verfügung stehenden Mittel sind für 2019 jedoch ausgereicht, so dass die Problematik bis zum Abschluss von Nachverhandlungen mit dem Finanzministerium bestehen bleibt.

 

Zukunft von Gemeinschaftsschulen

 

Einem Pressebericht zufolge soll die Genehmigung der gymnasialen Oberstufe an zwei Gemeinschaftsschulen wieder entzogen werden „sofern mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres die erforderliche Mindestschülerzahl von 50 in der jetzigen Klassenstufe 11 nicht erreicht wird“ [Volksstimme, 17.09.2019]. Bei Nachfrage durch den LHPR informierte Herr Minister Tullner dass dies Vorüberlegungen wären und er nicht beabsichtige, die weitere Entwicklung der Oberstufe zu verhindern. Insofern sollte von Einzelfallprüfungen, wie es auch bei Gymnasien gehandhabt wird, die diese Zahl unterschreiten, ausgegangen werden. Die Aussage des Ministers legt nah, dass eine abweichende Behandlung von Gemeinschaftsschulen nicht vorgesehen ist. Eine Gleichbehandlung entspricht auch der Auffassung des LHPR.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung
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LHPR INFO 04/2019, Mai 2019
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 29.09.2019
Stand vom: 12.09.2023

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Lehrerhauptpersonalrat fordert Richtlinien zur Umsetzung des Datenschutzes bzw. der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an öffentlichen Schulen

Seit dem 25. Mai 2018 gilt DSGVO der EU. Diese gilt zwar unmittelbar, setzt aber nicht zwangsläufig bisher gültige Regelungen in den Mitgliedsstaaten außer Kraft. Erlasse und Verordnungen im Bildungsministerium bleiben weiterhin wirksam.

Begriff und Bedingungen der Datenverarbeitung:

  • alle Vorgänge von der Erhebung über Bearbeitung und Weitergabe bis zur Löschung
  • keine rechtlichen Unterschiede zwischen elektronischer Form und Papierform
  • grundsätzliches Verbot von Datenverarbeitung, Ausnahmen: Erlaubnis per Gesetz (z. B. Schulgesetz LSA § 84), Einwilligung des Betroffenen,
  • nur unbedingt notwendige Daten erheben
  • umfassende Auskunftsrechte Betroffener

Folgen:

  • umfängliche Verpflichtung zur Dokumentation der Datenverarbeitung einschließlich Löschvorgänge auch durch Schulen
  • Schulleitungen sichern sich ab durch Einweisungen und Belehrungen
  • dennoch große Unsicherheiten

Eine Handreichung „Datenschutz an Schulen“ des MB liegt den Schulen vor und ist unter folgendem Link einseh- und herunterladbar:    
 https://bildung.sachsen-anhalt.de/schulen/datenschutz/handreichung-datenschutz-an-schulen/

 

Hinweise:

  1. Muss jede Schule einen Datenschutzbeauftragten haben?
    Ja, aber er muss nicht Angehöriger der Schule, sondern nur für diese zuständig sein. (Nähere Auskünfte über Folgen bei Beauftragung von Lehrkräften gibt der LHPR)
  2. Was ist bei der Beantwortung schriftlicher Anfragen, die personenbezogene Daten enthalten, zu beachten?
    Die Antwort sollte eine Formulierung nachfolgender Art enthalten: „Sie haben der Schule mit [Ihrer E-Mail] persönliche Daten übermittelt. Diese Daten werden bis zum Abschluss der Bearbeitung Ihres Anliegens aufbewahrt und dann gelöscht.“
  3. Wie soll eine Dokumentation über die Datenverarbeitung aussehen?
    Hierzu gibt es derzeit vom MB noch keine klaren Vorlagen. Enthalten sein sollte (z. B. im EXCEL-Format) der Zweck der Erhebung, Maßnahmen zum Schutz der Daten, die Erlaubnis zur Verarbeitung, Löschungsfristen. Der LHPR fordert einheitliche und rechtssichere Formulare zur Vermeidung von rechtlichen Problemen und der Gefahr von doppelter Arbeit.
  4. Veröffentlichung von Schülerarbeiten, Ausstellung von Exponaten
    Hier muss zur Absicherung eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten zur Veröffentlichung für die Zeitdauer der Ausstellung eingeholt werden.
  5. Fotoaufnahmen
    Grundsätzlich gelten hier die gleichen Regeln wie bei 4. Einwilligungen müssen der Sachlage entsprechend detailliert sein. Einen Hinweis auf Widerruf enthalten sowie auf die Löschungszeit verweisen. Ein Vorschlag zur Vereinfachung: den Personensorgeberechtigten bei Eintritt des Kindes in die Schule ein Formular aushändigen. Ab 16 Jahren genügt die Einverständniserklärung der Schülerin/des Schülers. Bei Gruppenaufnahmen gegebenenfalls Personen unkenntlich machen.
  6. Umgang mit Schülerdaten
    1. Datenspeicherung
      Die Speicherung auf privaten Geräten/Datenträgern ist möglich, wenn der betreffende Ordner entsprechend verschlüsselt wird. Aus der Pflicht zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen folgt die Forderung nach Zurverfügungstellung solcher Datenträger durch Arbeitgeber bzw. Dienstherrn.
    2. Löschung von Daten
      Hier sei auf die in der Handreichung ausgewiesenen Fristen verwiesen.
    3. Datenweitergabe 
      Ist nur auf Grundlage einer Einwilligung oder dem Vorhandensein einer Rechtsnorm möglich

  7. Kommunikation.
    1. Mailverkehr
      Bei der Nutzung von Verteilerlisten (z. B. Kollegium) ist sicherzustellen, dass Informationen, die nur einzelne Personen betreffen, nicht allen zugänglich sind (separate Mail oder Bcc). Sensible Daten müssen verschlüsselt übertragen werden.
    2. Soziale Medien
      Plattformen wie WhatsApp erfassen selbständig Daten und geben diese u. U. auch weiter. Darüber hinaus stehen die Server fast immer im Ausland, was zu Rechtsproblemen führt. Daher verbietet sich die Übermittlung sensibler Daten auf diesem Wege. Insbesondere ist die Kommunikation mit Eltern über Chat-Gruppen nicht zulässig, da die Datensicherheit nicht gewährleistet werden kann. Keine Beteiligung am Klassen-Chat! Zudem beträgt das Mindestalter für WhatsApp 16 Jahre.
    3. Clouds
      Vorsicht bei im Ausland gehosteten Clouds! Hier ist der Empfehlung des MB beizupflichten, die beim Landesbildungsserver angesiedelte emuCLOUD zu verwenden.

  8. Vertretungsplan
    1. Internet
      Damit werden personenbezogene Daten (Lehrkräfte) in hergebrachter Form einer nicht quantifizierbaren Anzahl von Personen zugänglich gemacht. Die Möglichkeit des Rückschlusses auf konkrete Personen muss demnach ausgeschlossen werden.
    2. Aushang

                 Der Aushang sollte nicht an Stellen erfolgen, die in der Regel auch anderen Personen zugänglich sind

                und theoretisch nach Unterrichtsschluss beendet werden.

     9. Bekanntgabe von Noten
         Aus formaler Sicht dürften demnach Einzelnoten nicht vor der Klasse bekanntgegeben werden, was bei
         schriftlichen Arbeiten unproblematisch ist. Bei mündlichen Bewertungen ist dies so gut wie unmöglich.
         Dieser Konflikt ist derzeit ungelöst.

 

 

Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zur Beantwortung von Fragen steht der LHPR gern zur Verfügung.

 

Der LHPR fordert vom Ministerium für Bildung, unverzüglich unterstützend zu handeln und den Einrichtungen rechtssicheres und weitgehend vereinheitlichtes Material (z. B. Formulare) zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus bedarf es auch eines angemessenen Angebotes an Fortbildungsmaßnahmen für Verantwortliche (Schulleitungen) und Beauftragte.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

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LHPR INFO 03/2019, März 2019
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 26.03.2019
Stand vom: 12.09.2023

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E-Mail: uli-haertel@web.de

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

am 06.03.2019 fand das Vierteljahres-Gespräch zwischen dem Bildungsministerium (MB) und dem LHPR statt. Folgende Themen wurden diskutiert:

 

Unterrichtsversorgung - Einstellung von Lehrkräften

 

Aktuelle Zahlen zur Unterrichtsversorgung konnte das MB zum jetzigen Zeitpunkt nicht zur Verfügung stellen. Laut Aussage des Ministeriums würden die im Februar 2019 ausgeschriebenen 895 Stellen ausreichen, um das Ziel des Koalitionsvertrages von 14.500 Vollzeitlehrereinheiten zu erreichen. Auf die ausgeschriebenen 895 Stellen gab es über 1.000 Bewerber*innen, davon sind ca. 50% nicht grundständig ausgebildete Lehrkräfte (laut Presse 14. März 2019). Im Frühsommer und gegebenenfalls im Herbst sind weitere Ausschreibungen geplant.

Zwischen dem LHPR und dem Ministerium herrscht Übereinstimmung, dass Mehrzeiten von Lehramtsanwärter*innen nicht zulässig sind. Die Regelungen des Flexi-Erlasses sind für Lehramtsanwärter*innen nicht anwendbar.

Laut Aussage des Ministeriums sind weitere sogenannte effizienzsteigernde Maßnahmen durch Veränderungen der Organisationserlasse für das kommende Schuljahr nicht geplant.

 

Einstellungsrunde pädagogische Mitarbeiter*innen

 

Die in der letzten Ausschreibungsrunde bislang nicht besetzten Stellen werden erneut ausgeschrieben. Im Zeitraum April/Mai 2019 sollen dann voraussichtlich 200 Stellen zur Verfügung stehen. Dann können nach Aussage des Ministeriums die im Koalitionsvertrag verankerten 1.800 Vollbeschäftigteneinheiten erreicht werden.

 

Qualifizierung von Seiteneinsteiger*innen

 

Die Qualifizierungsmaßnahmen für Seiteneinsteiger*innen sollen zum 01.09.2019 beginnen. Ziel dieser Maßnahmen wird es nach Aussage des Ministeriums sein, dass für alle Seiteneinsteiger*innen die Möglichkeit geschaffen wird, sich zu einer vollständig ausgebildeten Lehrkraft zu qualifizieren, wenn diese es wollen.

 

Veränderte Oberstufenverordnung

 

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden einige Punkte des ersten Entwurfes geändert. Die wesentliche Änderung im Vergleich zum Entwurf ist, dass es nun drei Fächer gibt, die auf erhöhtem Anforderungsniveau zu belegen sind. Es wurde zugesagt, dass die Schulen über die Endfassung zeitnah informiert werden. Die Änderung des Unterrichtsorganisationserlasses befindet sich noch in der Überarbeitung.

 

Praxislerntage

 

Schüler*innen der 8. und 9. Klassen von 50 Sekundar- und Gemeinschaftsschulen werden an diesem Pilotversuch teilnehmen. Ab dem Schuljahr 2019/20 wird der Praxislerntag 14tägig durchgeführt. „Die Kooperation mit den Betrieben, Berufsschulen oder sozialen Einrichtungen garantiert die Berücksichtigung der Erwartungen dieser an die Absolventen der Sekundar- und Gemeinschaftsschulen und eine Verbesserung der Ausbildungsreife der Schülerinnen und Schüler.“ (MB, Projektbeschreibung „Duales Lernen in Form von Praxislerntagen“)

 

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

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LHPR INFO 02/2019, Februar 2019
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 25.02.2019
Stand vom: 12.09.2023

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E-Mail: uli-haertel@web.de

Angabe der privaten Steuer-ID von Schulleiter*innen bei Eröffnung eines Schulgirokontos

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

nach RdErl. „Führung von Girokonten durch die öffentlichen Schulen“ sind Schulleitungen dazu verpflichtet, Girokonten zu führen (s.a. SchulG § 24 Abs. 2a). Sie handeln dabei jedoch nicht als juristische Einzelpersonen, sondern im Namen des Landes Sachsen-Anhalt und als Vertreter des Schulträgers. Bei Kontoeröffnung oder Übernahme eines Kontos im Rahmen eines Schulleiterwechsels kommt es vor, dass Kreditinstitute die Angabe der privaten Steuer-ID fordern. Da sich hier ein Widerspruch zwischen dienstlicher Veranlassung und privaten Daten abzeichnet, stehen Schulleiter*innen vor der Alternative: Herausgabe privater Daten trotz Irrelevanz oder Verweigerung einer dienstlichen Anordnung (Kontoführung). Nach Kritik des LHPR an dieser Praxis hat das Bildungsministerium in Absprache mit dem Ministerium der Finanzen klargestellt, dass Kreditinstitute für Kontoinhaber und Verfügungsberechtigte zwar grundsätzlich die Steuer-ID zu erheben haben (Geldwäschegesetz), Erleichterungen jedoch für bestimmte Fallgruppen möglich sind. Dies trifft auf die Vertreter des Schulträgers (welcher als juristische Person des öffentlichen Rechts gilt) zu. Der Verzicht auf die Datenerhebung kann den Kreditinstituten zwar nahegelegt, jedoch nicht vorgeschrieben werden.

 

Fazit: Kreditinstitute müssen die Steuer-ID zwar grundsätzlich erfassen, können darauf jedoch aufgrund der Ausnahmeregelungen im Falle von Schulleiter*innen und entsprechenden Verfügungsberechtigten auch verzichten, ohne steuerrechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Es empfiehlt sich daher das Kreditinstituten darauf aufmerksam zu machen oder ggf. zu einem Kreditinstitut, welches auf die Angabe der privaten Steuer-ID verzichtet, zu wechseln.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

 

Kerstin Hinz                                                                                                                                       Vorsitzende

 

Hinweis des LHPR:

In den letzten Wochen gab es zahlreiche Hinweise aus Schulen, dass die Geschäftsstelle des LHPR (Frau Soltmann) E-Mails mit beigefügten Rechnungen versendet. Dabei handelt es sich um gefälschte Spam-Mails. Die Geschäftsstelle des LHPR versendet keine Rechnungen an Schulen. Wir sind dazu nicht berechtigt. Wenn Sie derartige Mails erhalten haben sollten oder zukünftig erhalten, dann reagieren Sie bitte nicht darauf und löschen einfach dieses Mails.

 

 

Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung

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LHPR INFO 01/2019, Januar 2019
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 21.01.2019
Stand vom: 12.09.2023

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates möchten Ihnen für das Jahr 2019 alles Gute für Ihr persönliches sowie berufliches Leben wünschen. Möge Ihre Arbeit an den Schulen unseres Landes erfolgreich sein und Ihren Erwartungen entsprechen. Bleiben Sie vor allem gesund, damit Sie die Anforderungen in Schule und Alltag gut meistern können.

 

Zu Jahresanfang sind folgende Fristen zu beachten:

 

Versetzungsanträge

Für das Schuljahr 2019/2020 müssen Versetzungsanträge bis zum 31.01.2019 im Landesschulamt auf dem Dienstweg eingegangen sein. Anträge auf Versetzung oder Übernahme im Rahmen des Lehrertauschverfahrens in ein anderes Bundesland haben 6 Monate vor dem jeweiligen Termin beim derzeitigen Dienstherren vorzuliegen.

 

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung

Für Arbeitnehmer ist es immer möglich, Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu beantragen. Seit dem 01.01.2019 hat zum Antrag des Beschäftigten auf Teilzeitbeschäftigung, eine Erörterung mit dem Arbeitgeber zu erfolgen. Zu dieser Erörterung kann der Beschäftigte einen Vertreter des Personalrates hinzuziehen. Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt der Beantragung mindestens sechs Monate bestanden haben. In dem Antrag sind die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Der Antrag muss bis spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit gestellt werden. Wenn die Teilzeit am 01.08.2019 beginnen soll, dann muss der Antrag bis Ende April bei der Personalabteilung des Landesschulamtes vorliegen. Der übliche Termin (31.01.) zur Beantragung von Teilzeit gilt hier nicht, da es sich beim Teilzeit- und Befristungsgesetz um eine gesetzliche Regelung handelt, deren Terminvorgaben nicht mit einem Erlass des Bildungsministeriums außer Kraft gesetzt werden können. Aus Gründen der Planungssicherheit für Schulleitungen sollten diese Anträge aber rechtzeitig gestellt werden.

 

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Tarifvertrag Länder (TV-L)

Nach § 11 TV-L besteht ein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung:

(1)

wenn man ein Kind unter 18 Jahren betreut, d.h. das Kind lebt im gleichen Haushalt.                                                           

(2)

wenn ein Angehöriger, der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Der Begriff „Angehöriger“ ist weit auszulegen (auch Verwandtschaft des Ehepartners). Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit

oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (nach § 14 SGB XI). Eine Bescheinigung eines Arztes hierüber reicht aus.

Dem Anspruch nach Nummer 1 und 2 kann der Arbeitgeber nur dann nicht entsprechen, wenn er dringende betriebliche Gründe geltend machen kann.

 

Teilzeit nach sonstigen gesetzlichen Regelungen (Pflege- und Familienpflegezeitgesetz)

Diese Gesetze ermöglichen Beschäftigten, pflegebedürftige Angehörige kurzzeitig oder längerfristig in häuslicher Umgebung tatsächlich zu pflegen. Angehörige sind im Sinne dieses Gesetzes Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Pflegebedürftig ist ein Angehöriger, wenn er über einen Pflegegrad verfügt. In den konkreten Fällen sollte jeder Beschäftigte sich beraten lassen.

 

Teilzeit für Beamtinnen und Beamte

Im § 43 Beamtenstatusgesetz der Bundes wird gefordert, dass Teilzeit zu ermöglichen ist. Das  Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 64 nimmt Bezug auf den § 43 des Beamtenstatusgesetzes, in welchem  die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung festgelegt sind. Paragraph  65 des Landesbeamtengesetzes regelt die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen.  Diese Teilzeit ist  zu bewilligen, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt oder ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut bzw. gepflegt werden muss. Im § 65a sind die gesetzlichen Vorgaben zur Familienpflegezeit geregelt. Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung wegen Familienpflegezeit muss mindestens 8 Wochen vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung vorliegen. Bei Ablehnung von Teilzeit  muss der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Gegen diesen kann Widerspruch eingelegt werden.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung
Turmschanzenstraße 32
39114 Magdeburg

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LHPR INFO 6/2018, Dezember 2018
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 17.12.2018
Stand vom: 12.09.2023

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Ulrich Härtel auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=16247#art38058)
Open Educational Resources

Beitrag eingestellt von: Herr Ulrich Härtel
Telefon:
E-Mail: uli-haertel@web.de

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

am 21. November 2018 fand das vierteljährliche Gespräch zwischen der Leitung des Ministeriums für Bildung (MB), vertreten durch Frau Staatssekretärin Feußner und dem Lehrerhauptpersonalrat (LHPR) statt.

Folgende Themen wurden erörtert:

 

Unterrichtsversorgung

Nach Aussage des Ministeriums beträgt die Unterrichtsversorgung im Moment über alle Schulformen 99,1. Von den im September ausgeschriebenen 200 Stellen für Lehrkräfte konnten 182 besetzt werden. Das Bildungsministerium kündigte die nächste Stellenausschreibung für den Januar 2019 an. Weiterhin wird es zukünftig keine fest definierten Stichtage für eine Einstellung geben.

 

Evaluation der Ausbildungsverordnung

Auf Initiative des LHPR führt das MB eine Befragung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch, um die neue Ausbildungsverordnung zu evaluieren. Der LHPR hat angemahnt, auch die anderen an der Ausbildung beteiligten Gruppen, wie Mentor*innen und Fachseminarleiter*innen, in die Evaluation einzubeziehen.

 

Qualifikation von Quer- und Seiteneinsteiger*innen

Das Bildungsministerium hat angekündigt, dass die Universitäten ab dem Frühjahr 2019 Angebote für die Qualifikation von Seiteneinsteiger*innen anbieten. Ziel ist, jeder Seiteneinsteigerin und jedem Seiteneinsteiger die Möglichkeit zu geben, sich so zu qualifizieren, dass ein Einstieg in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und somit die Qualifikation zu einer vollwertigen Lehramtsbefähigung möglich wird. Für die Betreuung einer Seiteneinsteiger*in im ersten Dienstjahr stehen den Schulen zwei Stunden zur Verfügung (siehe Qualifizierungskurs: „Implementierung vorgeschalteter Einführungskurse für Seiteneinsteigende in den Schuldienst“).

 

Urheberrecht - Nachfolgeregelung ist noch nicht umgesetzt

Werke für den Unterrichtsgebrauch an Schulen dürfen nur mit Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden. Bisher gestattete ein Gesamtvertrag den Lehrkräften an Schulen, für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch Scans und Kopien aus Schulbüchern und anderen Werken zu erstellen. Dieser Vertrag ist aber nur bis zum 31. Dezember 2018 gültig. Auf Grund dieses Faktes und der damit unmittelbar drohenden Rechtsunsicherheit hat der LHPR beim Ministerium nach einer Anschlussregelung nachgefragt. Nach Aussage des Ministeriums ist diese geplant. Derzeit laufen aber noch unter der Federführung Bayerns die Verhandlungen der KMK mit den Rechteinhabern.

 

Datenschutz

Nach vielen Irritationen zum Datenschutz an den Schulen, wird es eine überarbeitete Handreichung zur Thematik für die Schulen geben. Der erste Datenschutzbeauftragte für Schulen ist im Landesschulamt bestellt worden.  Der LHPR möchte in diesem Zusammenhang nochmals klarstellen, dass es in den Schulen keine eigenständigen Datenschutzbeauftragten geben muss. Die Einrichtungen müssen lediglich einen geeigneten Ansprechpartner für die vom Land bestellten Datenschutzbeauftragten vorhalten.

 

Entbürokratisierung

Es wird eine Neufassung der Konferenzverordnung geben. In ihr wurden Vorschläge des LHPR, die zu einer Entlastung der Schulen führen, umgesetzt. Weiterhin wird derzeit an einer vereinfachten Software für die Verwaltung der Schulbudgets gearbeitet. Es wird künftig auch möglich sein, aus dem Schulgirokonto bis zu 1000 Euro in bar an die Lehrkräfte für Kosten bei Klassenfahrten auszuzahlen. Es gibt weiterhin unterschiedliche Auffassungen zu den Grundschulzeugnissen. Der LHPR wies das MB auf die entstehende Mehrbelastung für die Kolleg*innen sowie auf Probleme der Umsetzung hin. Das Bildungsministerium sieht keine größere Belastung. Der LHPR wird sich trotzdem für eine Rücknahme einsetzen.

 

Oberstufenverordnung

Die neue Oberstufenverordnung befindet sich derzeit in der Anhörung. Zentrale Veränderung ist die Wiedereinführung von niveaudifferenzierten Kursangeboten. Nach Aussagen des MB wird es künftig wieder Kurse auf grundlegendem Niveau (zwei- oder dreistündig) sowie zwei Kurse auf erhöhtem Anforderungsniveau (fünfstündig) geben.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

 

Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung

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LHPR INFO 5/2018, November 2018
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 11.11.2018
Stand vom: 12.09.2023

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Nachweispflicht beim Arztbesuch – LHPR ist gegen generelle Verwendung eines zentralen Formulars

 

An den Schulen gibt es derzeit Irritationen hinsichtlich der Verwendung eines Formulars zum Nachweis der Notwendigkeit eines Arztbesuches während der Unterrichtszeit.

Hierzu stellen wir fest:

1. Der LHPR hat die Rücknahme des Formulars aus dem Südbereich gefordert und nicht die Anwendung an alle Schulen in Sachsen-Anhalt. Es besteht kein Einvernehmen zwischen dem Ministerium und dem LHPR über eine generelle Verwendung eines Formulars.

2. Der LHPR ist der Auffassung, dass die Art des Nachweises in der Regel die Schulen festlegen sollten und deshalb auf die generelle Verwendung des Formulars verzichtet werden kann.

3. Der LHPR ist derzeit mit den Verantwortlichen im Ministerium im Gespräch, um eine Klärung dieses Problems zu erreichen.

 

Ministergespräch

Am 21. November 2018 findet das nächste Vierteljahres-Gespräch zwischen dem Bildungsministerium und dem LHPR statt.

Unter anderem sollen folgende Themen zur Sprache kommen: Unterrichtsversorgung, Entbürokratisierung von Schule, Qualifikation von Quer- und Seiteneinsteiger*innen, Stand der Oberstufenverordnung, Schulsozialarbeit, Datenschutz, Urheberrecht - Nutzung von Prüfungsaufgaben.

Nach dem Ministergespräch werden wir die Schulen über die Ergebnisse des Gespräches informieren sowie über das Ergebnis der Gespräche zur Nachweispflicht beim Arztbesuch.

 

Mit kollegialen Grüßen

  

Kerstin Hinz 

Vorsitzende

 

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LHPR INFO 4/2018, September 2018
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 24.09.2018
Stand vom: 12.09.2023

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

am 29. August 2018 fand das vierteljährliche Gespräch zwischen der Leitung des Bildungsministeriums, vertreten durch Frau Staatssekretärin Feußner, und dem Lehrerhauptpersonalrat statt. Folgende Themen wurden erörtert:

 

Start des neuen Schuljahres

Die zum Stichtag erhobene durchschnittliche Unterrichtsversorgung ist schulformbezogen unterschiedlich hoch, von 98% (FöS) bis knapp über 100% (Gym). Der Raum Wittenberg hat die geringste Unterrichtsversorgung, danach folgt der Harz und die Altmark. Von 610 neu ausgeschriebenen Stellen konnten 410 besetzt werden. 97 Lehrkräfte sind Seiteneinsteiger*innen, wobei ca. 60 davon ab September 2018 ihre Arbeit an den Schulen aufnehmen werden. Im September werden nur 178 Lehramtsanwärter in den Vorbereitungsdienst eintreten. 326 Stellen waren ausgeschrieben. Nachausschreibungen für Lehrkräfte und für LiV erfolgen im September 2018. Zu Schuljahresbeginn waren ca. 90 Schulleitungsstellen noch nicht besetzt, davon entfielen ca. 2/3 an Grundschulen.

 

Maßnahmen zur Entbürokratisierung der Schulen

Die vom LHPR vorgeschlagenen Änderungen zu den Zeugnissen in der Grundschule und zur Konferenzordnung (Mai 2017) wurden vom Ministerium (MB) aufgenommen. So soll es in der Grundschule zu einer Verringerung der Anzahl der Zeugnisformulare kommen und die Anzahl der Klassenkonferenzen kann in Verantwortung der Schulen abgesenkt werden. Insbesondere können nicht notwendige Versetzungskonferenzen entfallen bzw. jahrgangsübergreifende Konferenzen stattfinden. Weiterhin sprechen das MB und Mitglieder des LHPR über Erleichterungen hinsichtlich der Führung der Schulgirokonten sowie über Vereinfachungen bei der Vor- und Nachbereitung von Klassenfahrten.

 

Neue Oberstufenverordnung

Nach Aussagen des Ministeriums wird die geplante Umstrukturierung der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe hinsichtlich der Anzahl der Fächer, die auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet werden sollen, noch in diesem Kalenderjahr umgesetzt.

 

Digitalisierung und Medienkonzept

Die Mittel aus der IKT-Förderrichtlinie reichen bei weitem nicht aus, um alle Antragsteller zu berücksichtigen. Aus dem Digitalpakt zwischen dem Bund und den Ländern werden im kommenden Jahr den Schulen bzw. Schulträgern Mittel zur Verfügung gestellt. Dabei wird vom Ministerium angestrebt, dass alle Schulen eine „Grundausstattung“ (Anschluss an das Glasfasernetz, W-LAN, Medien- und Präsentationstechnik) erhalten. Für die Wartung und Pflege dieser Systeme werden weiterhin die Schulträger (Kreise und Kommunen) zuständig sein. Der Datenschutzbeauftragte für eine Schule muss nicht zwingend Beschäftigter der Schule sein. Für das nächste Haushaltsjahr hat das Ministerium beantragt, dass im Landesschulamt vier hauptamtliche Stellen für den Datenschutz an Schulen geschaffen werden.

 

Gewalt gegen Lehrkräfte

Zu diesem Thema hat das MB ein Konzept erarbeitet, welches dem Bildungsauschuss vorliegt.

 

Förderschulkonzept/Förderpool

Das Förderschulkonzept liegt dem Landtag zur Beratung vor. Förderschullehrkräfte werden entsprechend der Stunden aus dem Förderpool eingesetzt. Aufgrund des Lehrkräftemangels kommt es dazu, dass nicht allen Schulen mit gemeinsamen Unterricht Förderschullehrkräfte zur Verfügung stehen.

 

Änderung des Schulgesetzes

Aufgrund der Änderungen im Schulgesetz sind neue Verordnungen in Arbeit. Diese betreffen z.B. die Qualifizierung von Seiten- und Quereinsteiger*innen und Grundschulverbünde.

 

Beförderungskonzept

Das MB geht davon aus, dass alle Beförderungen im Schulbereich realisiert werden können.

Der LHPR möchte die Kommunikation mit Ihnen als Beschäftigte weiter intensivieren. Haben Sie Fragen, Hinweise oder Erfahrungen zu den oben genannten oder anderen Themen, dann wenden Sie sich bitte an uns. Auf Wunsch kommen auch Mitglieder des LHPR in Ihre Schule und unterstützen Sie vor Ort in den Personalversammlungen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Kerstin Hinz 

Vorsitzende

 

 

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LHPR INFO 03/2018, April 2018
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 23.04.2018
Stand vom: 12.09.2023

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„Mehr- und Minderzeiten am Ende des Schuljahres dürfen 80 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.“

*Zitat aus Flexibler Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen/RdErl. des MK vom 22.11.2006 (SVBl. LSA 2007, S.4), zuletzt geändert durch RdErl. desMK vom 30.05.2012 (SVBl. LSA, S. 88)/Abschnitt 1.1, letzter Satz

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

bedingt durch die angespannte Unterrichtsversorgung entstehen für viele Lehrkräfte in diesem Schuljahr erhebliche Mehrzeiten. Dabei berichten uns Kolleg*innen, dass sie bereits in diesem Schuljahr die im Flexi-Erlass   ( http://www.mk.bildung-lsa.de/bildung/er-flexi_lehrkraefte.pdf) festgesetzte Höchstgrenze von 80 Stunden schon erreicht haben. Aus diesem Grund möchte der LHPR noch einmal über die Verfahrensweise der Abgeltung dieser Mehrzeiten informieren.

 

Alle Mehrzeiten über 80 Unterrichtsstunden müssen bis zum Ende des Schuljahres durch Freizeitausgleich auf zumindest 80 reduziert werden. Im kommenden Schuljahr müssen dann die verbleibenden 80 Stunden durch eine Verringerung der Unterrichtsverpflichtung um zwei Stunden abgegolten werden. Diese Abgeltungsstunden meldet die Schule bei der Bedarfsplanung für das kommende Schuljahr beim Landesschulamt an.

Wie konkret auf die 80 Stunden reduziert werden kann, ist eine interne schulorganisatorische Frage. Eine nichtausreichende Unterrichtsversorgung der Schule ist jedenfalls kein Argument, um den Ausgleich zu verwehren. Dabei liegt die Verantwortung bei der Schulleitung. Diese muss im Rahmen ihrer Aufgaben geeignete Möglichkeiten (z.B. Minderzeiten durch Wegfall von Unterricht) finden, diese rechtlichen Vorgaben zu gewähren.

Alle Mehrzeiten oberhalb der Höchstgrenze von 80 Unterrichtsstunden verfallen jeweils nicht. Der LHPR empfiehlt deshalb allen betroffenen Kolleg*innen, diese Stunden schriftlich gegenüber dem Landesschulamt über die Schulleitung geltend zu machen, um sich somit die Ansprüche zu sichern und diese ggf. auch gerichtlich durchsetzen zu können.

Auch für Mehrzeiten unterhalb der Höchstgrenze (i.d.R. ab 20 Stunden) gibt es eine Ausgleichsregelung. Im Punkt 5.3 des Flexi-Erlasses heißt es dazu: „ ... Werden Mehr- oder Minderzeiten von mehr als 20 Unterrichtsstunden in das folgende Schuljahr übertragen, soll der Ausgleich in der Regel so erfolgen, dass sich die Unterrichtsverpflichtung der betroffenen Lehrkraft für dieses Schuljahr oder für ein Schulhalbjahr entsprechend verringert oder erhöht.“

Bei Nachfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung Turmschanzenstraße  32

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LHPR INFO 02/2018, März 2018
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 19.03.2018
Stand vom: 12.09.2023

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Lehrerhauptpersonalrat fordert Evaluation der schulpraktischen Ausbildung

 

Zu Beginn dieses Schuljahres sind die neuen Regelungen der Ausbildungsverordnung für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) in Kraft getreten. Gleichzeitig hat das Ministerium mit dem Erlass vom 18.09.2017 die Verwendung des Stundenkontingentes aus dem eigenverantwortlichen Unterricht der (LiV) neu geregelt und zwar dahin gehend, dass erhebliche Stundenanteile, die bislang den Schulen zu Ausbildungszwecken zur Verfügung standen, nun in die Unterrichtsversorgung der Schule einfließen. Aus Sicht des Lehrerhauptpersonalrates (LHPR) ist dies eine Arbeitsverdichtung an den Schulen. In der Praxis führt es auch dazu, dass bei Aufnahme mehrerer LiV Stammlehrkräfte an andere Schulen abgeordnet werden.

Nach längerer Auseinandersetzung zwischen LHPR und Bildungsministerium ist dieser Erlass nun im Schul-verwaltungsblatt 02/2018 erschienen. Der LHPR hatte im Rahmen seiner Mitbestimmung die Zustimmung verweigert. Diese Verweigerung wurde auf Antrag des Ministeriums durch einen Beschluss der Einigungsstelle ersetzt. Dennoch besteht der Fakt, dass es bislang keine seriöse Datenlage gibt, auf die sich die jetzt geltende Regelung zur Verwendung des Stundenkontingentes stützen könnte. Somit ist die Festlegung des Ausbildungs-kontingentes auf drei Stunden des eigenverantwortlichen Unterrichtes für eine LiV willkürlich.

Aus diesem Grunde hat der LHPR vom Bildungsministerium die Ermittlung des tatsächlichen Entlastungsbedarfes der Schulen für Aufgaben der schulpraktischen Ausbildung gefordert. Die Abdeckung dieses Bedarfes durch ein angemessenes Stundenkontingent bestimmt letztendlich die Qualität der Ausbildung und Arbeitsbelastung der Lehrkräfte und LiV.

In gleicher Weise muss auch die Ausbildungsverordnung hinsichtlich der Erhöhung des Anteils des eigen-verantwortlichen Unterrichtes einer LiV streng überprüft werden. Keinesfalls darf es zu einer regelhaften Über-forderung der LiV (deren Interessenvertretung der LHPR ist) während ihrer Ausbildung kommen.

Der LHPR ist dabei an einem umfangreichen Feedback aus den Schulen interessiert. Mentorinnen und Mentoren, LiV, Schulleitungen sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter sind aufgefordert, dem LHPR über ihre Erfahrungen mit den neuen Regelungen zur schulpraktischen Ausbildung zu berichten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung Turmschanzenstraße 32 39114 Magdeburg

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LHPR INFO 01/2018, Januar 2018
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 29.01.2018
Stand vom: 12.09.2023

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Über die Führung von Klassenbüchern - nur notwendige Daten erfassen

Der Lehrerhauptpersonalrat ist mit dem Bildungsministerium schon seit geraumer Zeit in einer Diskussion zum Thema Entlastung von Lehrkräften. Neben den großen Themen wie Flexi-Erlass und Konferenzordnung haben wir auch scheinbar „kleine Themen“ diskutiert. Uns erreichen immer wieder Anfragen zur Führung der Ausfallstatistik in den Klassenbüchern und deren Sinn und Notwendigkeit. Hier verfahren die Schulen bisher höchst unterschiedlich.

 

Auf Nachfrage beim Bildungsministerium erklärten dessen Vertreter, dass es keine dienstliche Veranlassung zur Führung dieser Statistik gibt.

Es werden zwar von einigen Verlagen noch Klassenbücher angeboten, die die Vorlagen für das Führen dieser Statistik enthalten, aber es gibt auch Klassenbücher ohne diese Vorlagen und diese werden schon in vielen Schulen verwendet.

Der Wegfall des Führens dieser Statistik wäre sowohl für die betroffenen Lehrkräfte als auch für die Schulleitungen eine, wenn auch nur geringfügige, Entlastung. Es besteht auch kein Grund, die Belastungssituation der Lehrkräfte und Schulleitungen durch selbstauferlegte Pflichten noch zu vergrößern.

Weiterhin sollten auch alle anderen Daten in den Klassenbüchern auf das rechtlich Notwendige beschränkt werden und vor allem sollte dabei auf Redundanz verzichtet werden. So müssen Termine, die schon in anderer Form erfasst wurden, wie z.B. die Termine der Klassenarbeiten, nicht noch einmal im Klassenbuch gesondert dokumentiert werden, weil der Verlag eine Seite dafür im Klassenbuch vorgesehen hat. Zur Unterstützung der Schulen hat der Lehrerhauptpersonalrat das Ministerium dazu aufgefordert, auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten eine Vorgabe zu erstellen, welche Daten von den Schulen in den Dokumenten zu erfassen sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

Der LHPR ist sehr an den konkreten Situationen, Erfahrungen und Meinungen an den Einrichtungen interessiert. Hier können Sie uns erreichen.

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LHPR INFO 06/2017, November 2017
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 29.10.2017
Stand vom: 12.09.2023

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LHPR hat die Zustimmung zum neuen Erlass „Schulpraktische Ausbildung an den öffentlichen Schulen" verweigert

 

Der LHPR hatte im Jahre 2014 diesem Erlass (RdErl 12.09.2014/SVBl. 9/14 S. 195) im Rahmen seiner Mitbestimmung zugestimmt. In diesem Erlass ist geregelt, dass alle Stunden des eigenverantwortlichen Unterrichtes der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) voll-ständig an der Schule bleiben. Es erfolgt keine Anrechnung auf die Unterrichtsversorgung der Schule. Dieses Stundenkontingent kann die Schule eigenverantwortlich für die Betreuung der LiV und auch für die Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten einsetzen.

Nach der zum 01.08.2017 geänderten Ausbildungsverordnung sollen die LiV, beginnend mit dem zweiten Ausbildungsmonat, aufsteigend bis zu zehn Stunden eigenverantwortlich unterrichten. Der jetzt dem LHPR vorgelegte Erlass sieht vor, dass dieses Stundenkontingent bis auf drei Stunden auf die Unterrichtsversorgung der Schulen angerechnet werden soll. Somit kommt es zu einer erheblichen Verringerung der Ressourcen der Schule bei gleichbleibenden Aufgaben in der begleitenden und unterstützenden Betreuung der LiV durch die Mentorinnen und Mentoren.

Dies führt aus unserer Sicht zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Schulen, mit der Folge, dass dadurch die Qualität der schulpraktischen Ausbildung gefährdet wird. Derartige Regelungen, deren Folgen eine Verschlechterung der Ausbildung der LiV bei gleichzeitiger Mehrbelastung der Schulen sind, haben unsere Zustimmung nicht gefunden.

Die vorgesehenen Änderungen gehen massiv zu Lasten der Qualität der schulpraktischen Ausbildung und es werden sich dadurch auch die Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte an den Ausbildungsschulen insgesamt verschlechtern. Des Weiteren kann es bei der Anwendung neuen der Regularien an einer Schule zu einer abstrusen Situation kommen, dass bei Aufnahme von mehreren LiV die Schule sich eine „Überversorgung“ organisiert und dann vom Landesschulamt dazu aufgefordert wird, diesen Überhang von Stammpersonal an andere Schulen abzuordnen. Aus unserer Sicht fördert ein derartiges Szenario nicht die Bereitschaft der Schulen, sich in der Ausbildung zu engagieren.

Da das personalvertretungsrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, gelten nach Auffassung des LHPR immer noch die Regelungen von 2014, d.h. alle Stunden des eigenverantwortlichen Unterrichts bleiben an der Schule.

Der LHPR fordert vom Ministerium, den vorgelegten Erlass zurückzuziehen und die geltenden Reglungen von 2014 beizubehalten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

 

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LHPR INFO 05/2017, Oktober 2017
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Eingestellt am: 02.10.2017
Stand vom: 12.09.2023

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Forderungen sowie erreichte Ergebnisse des LHPR zur Qualifikation und Betreuung von Seiten- und Quereinsteiger*innen

 

Aufgrund nicht ausreichender Kapazitäten bei der Lehrkräfteausbildung muss das Land Sachsen-Anhalt Sondermaßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften einleiten. Der zusätzliche Bedarf soll mit Seiten- und Quereinsteiger*innen abgedeckt werden. Dies kann nur gelingen, wenn dafür dauerhafte Strukturen geschaffen werden, die eine systematische Fort- und Weiterbildung gewährleisten. Ein unbegleiteter Berufsanfang stellt eine Überforderung der neuen Lehrkräfte und des aufnehmenden Kollegiums dar.

Bislang existiert nur der Entwurf eines Konzeptes vom Januar 2017. Der LHPR ist trotz einer Zusage bislang noch nicht an einer Weiterentwicklung des Konzeptes beteiligt wurden. Aus unserer Sicht fehlen konkrete Angaben zu Arbeitsbedingungen, Abschlüssen sowie zur Betreuung an den Schulen. Zurzeit sind 100 Seiteneinsteiger*innen im Schuldienst in Sachsen-Anhalt beschäftigt, Tendenz steigend. Es ist höchste Zeit, sich mit dem Problem des Seiten- und Quereinstiegs intensiv auseinanderzusetzen.

 

Die Forderungen des LHPR sind:

  • Die grundständige Lehramtsausbildung soll durch Seiten- und Quereinstieg nicht ersetzt werden.
  • Seiten- und Quereinsteiger*innen muss ein verbindlicher Weg zur Laufbahnprüfung angeboten werden.
  • Alle Seiteneinsteiger*innen werden vorbehaltlich der vereinbarten Qualifikationsziele grundsätzlich unbefristet und in Vollzeit beschäftigt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden sie gemäß ihrem anvisierten Abschluss eingruppiert. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen soll eine Verbeamtung angeboten werden.
  • In den Schulen sind zur Betreuung der Seiteneinsteiger*innen Mentoren einzusetzen, denen dafür ausreichend Anrechnungsstunden gewährt werden. Herausragende Tätigkeiten sind mit Funktionsstellen oder Zulagen zu honorieren.
  • Den Mentoren sind Fortbildungen mit pädagogischen, didaktischen und rechtlichen Schwerpunkten in diesem Zusammenhang anzubieten.

 

Erfolgreich hat der LHPR folgende Forderungen für die in diesem Schuljahr staatfindenden Qualifizierungs-maßnahmen durchsetzen können:

  • Arbeitsbefreiung bei Teilnahme an den Kursen, es entstehen keine Mehr- oder Minderzeiten
  • Verringerung der Unterrichtsverpflichtung auf 22 Wochenstunden beim Absolvieren des Kurses im Umfang von 200 Stunden
  • Zahlung der Reisekosten

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

mit diesem Schreiben möchten wir über die Ergebnisse des am 23. August stattgefundenen Gespräches zwischen dem LHPR und dem Minister, Herrn Marco Tullner, informieren.

Zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung wurde vom Bildungsministerium eine erneute Ausschreibung für den September angekündigt. Der LHPR mahnte hierzu erneut an, dass das Einstellungsverfahren insgesamt noch effizienter gestaltet werden muss, insbesondere müssen die Zeiträume zwischen Bewerbung, Auswahl und Einstellung minimiert werden.

 

Erhebliche Diskussionen gab es zur neuen Ausbildungsverordnung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV). Danach sollen die LiV eher und mehr eigenverantwortlichen Unterricht an ihren Schulen übernehmen. Nach Aussagen des Ministeriums wird der eigenverantwortliche Unterricht bis auf drei Stunden auf die Unterrichtsversorgung der Schule angerechnet. Aus Sicht des LHPR kommt es zu einer Mehrbelastung der Kolleg*innen (u.a. Abordnungen von Stammlehrkräften) sowie zu einer gravierenden Verschlechterung der Ausbildungsqualität. Der LHPR hat den Minister dazu aufgefordert, dies umgehend zurückzunehmen und die alte Regelung beizubehalten.

 

Für die bereits in der Regierungserklärung vom Bildungsminister im Februar angekündigten Entlastungen der Schulen von bürokratischen Aufgaben wurden Ergebnisse und Maßnahmen für den Herbst 2017 zugesichert. Wir werden Sie umgehend über diesbezügliche aktuelle Entwicklungen informieren.

 

Aufgrund einer höheren Schüler*innenzahl und dem damit verbundenen, oft überfälligen Anspruch auf eine höhere Besoldung wurden im Sommer Stellen von Schulleiter*innen neu ausgeschrieben. Allerdings wurden die Betroffenen vorher nicht informiert. Der LHPR hat sowohl gegenüber dem Bildungsministerium als auch gegenüber dem Landesschulamt sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht. Es ist vollkommen inakzeptabel, dass „gestandene“ Schulleiter*innen nach teilweise mehr als 20 Jahren und in einigen Fällen kurz vor Erreichen ihres Ruhestandes sich auf ihre bisherige Stelle in einem umfangreichen Bewerbungsverfahren neu bewerben müssen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung
 Turmschanzenstraße  32
 39114 Magdeburg

 0391 / 567 3620
 
lhpr.gst@sachsen-anhalt.de

 Hauptschwerbehindertenvertretung für öffentliche Schulen

 Turmschanzenstraße 32

 39114 Magdeburg

 0391 / 567 3630
 siegfried.Reichelt@sachsen-anhalt.de


LHPR INFO 03/2017, August 2017
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 16.08.2017
Stand vom: 12.09.2023

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zu Beginn des neuen Schuljahres möchte der Lehrerhauptpersonalrat allen Beschäftigten an den Schulen einen erfolgreichen Start, verbunden mit viel Schaffenskraft und Gesundheit wünschen.

Auf Grund der schlechten Unterrichtsversorgung wird es voraussichtlich auch im Schuljahr 2017/18 zu weiteren Arbeitsverdichtungen an den Schulen kommen. Wie schon in den vergangenen Schuljahren versucht der Lehrerhauptpersonalrat diesen Verschlechterungen durch zahlreiche Initiativen entgegenzuwirken.

Am 23. August findet das nächste Gespräch zwischen dem Bildungsminister und dem LHPR statt.

In diesem Gespräch werden wir Folgendes thematisieren:

  • Einstellungen von Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiterinnen
  • Qualifikation von Seiten- und Quereinsteigern
  • Verbesserung der Unterrichtsversorgung
  • Maßnahmen zur Entbürokratisierung der Schulen

 

Zu all diesen Themen hat der LHPR dem Ministerium seine Positionen und Forderungen übermittelt. Nach diesem Gespräch werden wir die Beschäftigten über Ergebnisse und Entwicklungen in diesen Bereichen informieren.

Der LHPR möchte die Kommunikation mit Ihnen als Beschäftigte weiter intensivieren. Haben Sie Fragen, Hinweise oder Erfahrungen zu den oben genannten oder anderen Themen, dann wenden Sie sich bitte an uns. Auf Wunsch kommen auch Mitglieder des LHPR in Ihre Schule und unterstützen Sie vor Ort in den Personalversammlungen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Kerstin Hinz 

Vorsitzende

 

Sie erreichen den Lehrerhauptpersonalrat:

Postanschrift

Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung, Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg

Telefon                                               Fax

0391 / 567 3620 oder 567 3820 oder 567 3703                                         0391 / 567 3818

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LHPR INFO 02/2017
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 01.06.2017
Stand vom: 12.09.2023

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Wir informieren über:
•    Überlastungsanzeigen

 

Dramatische Zunahme von Überlastungen in der Schule  -  "Wir schaffen das!"

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

mit diesen legendären Worten äußerte sich die Bundeskanzlerin 2015 zur Flüchtlingsproblematik und seitdem ist dieser Satz in aller Munde. Doch diesen Satz hört man bereits seit den 90er Jahren in vielen Schulen und Lehrerzimmern.

 

Jede Veränderung in der Bildungspolitik in Sachsen-Anhalt - und davon gab es zahlreiche - wurde von Lehrkräften und allen am Erziehungsprozess beteiligten Personengruppen, meist intern und oft mit einem Kopfschütteln, diskutiert: veränderte Strukturen, Kürzungen der Stundentafel, zunehmende Verwaltungsaufgaben, Gemeinsamer Unterricht und Inklusion trotz fehlender personeller und sächlicher Voraussetzungen... Doch am Ende sagen wir dann doch: "Wir schaffen das irgendwie auch noch."

 

Mit großer Sorge ist zu beobachten, dass in den letzten Jahren die Zahl der Überlastungsanzeigen gestiegen ist. Die Ursachen hierfür liegen u.a. auch in der zunehmenden Hilflosigkeit, in der sich die Beschäftigten zunehmend sehen und trotz ihres enormen Engagements an ihre Belastungsgrenzen stoßen. Sofern nicht bereits gesundheitliche Ausfälle die Folge sind, nutzen viele Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen das Mittel der Überlastungsanzeige.

 

Um dem Gedanken entgegenzuwirken, eine solche Anzeige sei eine persönliche Bankrotterklärung und die Häufung über alle Schulformen hinweg trägt zur Inflationierung dieser bei, soll die Zusammenstellung nachfolgender Fragen und Antworten zum Thema "Überlastungsanzeigen" einen Beitrag leisten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

 

Was ist eine Überlastungsanzeige aus rechtlicher Sicht?

Die Überlastungsanzeige ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht, der weder in einem Gesetz noch in einem Tarifvertrag (z.B. TV-L) erwähnt oder näher definiert ist.

 

Er resultiert vielmehr aus dem Arbeitsschutzgesetz, wonach "[...]die Beschäftigten ... dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit […] unverzüglich zu melden [...]" haben (§ 16 Abs. 1 ArbSchG).

 

Durch die Zunahme von Arbeitsbelastungen, verursacht u.a. durch ständigen Personalmangel, Defizite bei der Organisation des Personaleinsatzes, Ausreizung des Flexi-Erlasses usw. werden Beschäftigte an ihre Leistungs- und Belastbarkeitsgrenzen geführt. Dies kann zu Fehlern in der Erledigung der Arbeitsaufgaben führen und negative Folgen für alle Beteiligten haben, sowohl für die Schülerinnen und Schüler als auch für den oder die Beschäftigten selbst.

 

Führt eine Arbeitsüberlastung über die Gefährdung hinaus zu einem Schaden (z.B. Sach- oder Gesundheitsschaden bei Dritten), können Ersatzansprüche in Geld oder arbeitsrechtliche Maßnahmen zu Lasten der Beschäftigten die negativen Konsequenzen sein. Um u.a. dies zu vermeiden, hat sich als Instrument der Entlastung der Beschäftigten vor den Folgen solcher „Gefahrensituationen“ das Erstatten einer Überlastungsanzeige gegenüber dem Arbeitgeber entwickelt. Darüber hinaus dient die Überlastungsanzeige nicht unwesentlich dazu, den Arbeitgeber deutlich auf die Gefahren für Leib oder gar Leben hinzuweisen. Der Arbeitgeber hat dann die Aufgabe, entsprechende Maßnahmen zur „Gefahrenabwehr“ einzuleiten (§ 618 Abs.1 BGB).

 

Was ist eine Überlastungsanzeige konkret im schulischen Bereich?

Sie ist der Hinweis an den Arbeitgeber bzw. unmittelbaren Vorgesetzten über potenzielle Schädigungen und Gefährdungen des Schul- oder Unterrichtsablaufs, der Schülerinnen und Schüler  oder der Beschäftigten durch eine vorliegende „Überlastung“ ( z.B. durch personelle Unterbesetzung, organisatorische Mängel oder mangelhafte Arbeitsbedingungen).

 

Die Anzeige dient u.U. als Beweis bei einem eingetretenen Schaden und damit verbundenen geltend gemachten Ansprüchen der Betroffenen, deshalb sollte vor Ort eine Regelung über die Aufbewahrung getroffen werden.

 

Die Überlastungsanzeige ist eine Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs und darf deshalb auch nicht ohne Einwilligung der betroffenen Beschäftigten vernichtet werden.

 

Was sollte die Kernaussage der Überlastungsanzeige sein?

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung in einer konkret zu beschreibenden Situation ist aufgrund der o.g. Punkte gefährdet, und Schäden für die Beteiligten sind zu befürchten. Hierzu zählen beispielsweise permanente Klassenzusammenlegungen, die z.B. die Sicherheit bei praktischen Tätigkeiten (Fach Gestalten, Werken...) gefährden können.

 

Warum sollten Beschäftigte eine Überlastungsanzeige schreiben?

Aus Eigenschutz der Beschäftigten vor strafrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen – zur eigenen „Entlastung“ und zum Schutz der der Schülerinnen und Schüler.

 

Besteht eine Pflicht zur Darstellung einer Überlastungssituation im Arbeitsverhältnis?

Ja. Sie resultiert u.a. aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten (§ 611 BGB und §§ 241 Abs. 2, 242 BGB). Danach ist die/der Beschäftigte verpflichtet, den Arbeitgeber vor drohenden oder voraussehbaren Schäden zu bewahren bzw. vor deren Eintritt zu warnen und darüber hinaus auf z.B. organisatorische Mängel usw. aufmerksam zu machen. Weiter konkretisiert werden diese Nebenpflichten im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach § 15 ArbSchG haben die Beschäftigten nämlich die Pflicht (soweit es für sie selbst möglich ist), für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, aber auch für die der Personen, die von Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, Sorge zu tragen.

 

Wann ist eine Überlastungsanzeige abzugeben?

Wenn absehbar ist, dass aus eigener Kraft die Arbeit nicht mehr so zu leisten ist, dass Schäden oder arbeits- oder andere vertragliche Verletzungen ausgeschlossen werden können.

 

Was sollte Inhalt einer Überlastungsanzeige sein?

Neben bereitgestellten Vorlagen, die eine Hilfestellung geben können, sollten folgende Punkte in einer Überlastungsanzeige nicht fehlen:

 

  • Benennung der konkreten Überlastungsmerkmale (keine Pausen, zu lange Arbeitszeiten, Schilderung der Ursachen zu hoher Arbeitsbelastung wie mangelnde Personalausstattung, überfüllte Klassen usw.)
  • persönliche oder dienstliche Folgen (häufige Erkrankungen aufgrund von Stress/Überlastung in der Vergangenheit; Beschwerden innerhalb und außerhalb der Dienststelle usw.)
  • Aufzählen der Arbeiten, die nicht erledigt werden können oder vorrangig vorgenommen werden
  • Begehren auf unverzügliche Abhilfe der Situation durch den Arbeitgeber (Fristsetzung)

 

Je nach Bedarf und schulischen Gegebenheiten kann die Überlastungsanzeige noch weitere oder andere Inhalte haben. Wichtig ist aber, dass die Situation so konkret wie möglich beschrieben wird.

 

Was geschieht nach der Abgabe der Überlastungsanzeige?

Zunächst einmal sollten diese Anzeigen parallel an die zuständigen Bezirkspersonalräte in Halle oder in Magdeburg und an den Lehrerhauptpersonalrat in Magdeburg gesendet werden, damit diese informiert und gegebenenfalls unterstützend tätig werden können.

 

Sofern nicht unmittelbar durch die Schule Abhilfe geschaffen werden kann, wird sich die nachstehende Behörde (Landesschulamt) mit der Überlastungsanzeige auseinandersetzen und sollte, nach Prüfung dieser, entsprechende Maßnahmen ergreifen. Keinesfalls sollte das Resultat eine Unterrichtshospitation als unmittelbare Folge sein. Diese erweckt den Eindruck, dass der oder die Beschäftigte aus eigenem Verschulden die Überlastung hervorgerufen hat. Gleichwohl kann eine solche Maßnahme zur Situationsbeurteilung gelegentlich erforderlich sein.

 

Ein einheitliches Verfahren im Umgang mit Überlastungsanzeigen wird derzeit vom LHPR angestrebt.

Die Anzeige der Überlastung entbindet letztendlich nicht von den arbeitsvertraglichen Pflichten. Sofern keine Abhilfe geschaffen wird und es zu einem Schadensfall kommt, wird die Haftung der/des Beschäftigten jedoch durch eine berechtigte Überlastungsanzeige anders zu bewerten sein.

 

Muss die Überlastungsanzeige „Überlastungsanzeige“ heißen?

Nein. In der Praxis werden dafür auch die Begriffe verwendet, z.B.

  • Entlastungsanzeige: dient der Entlastung der Beschäftigten im Schadensfall
  • Gefahrenanzeige: macht auf mögliche Gefahren aufmerksam oder
  • Qualitätsanzeige: Hinweis darauf, dass erarbeitete oder festgelegte Qualitätsstandards nicht eingehalten werden können

Da der Begriff „Überlastungsanzeige“ nicht geschützt ist, sind die Beschäftigten in der Wahl der Überschrift der kritischen Situationsbeschreibung frei.

 

M.Tomaschewski

FG Förderschulen

 

Sie erreichen den Lehrerhauptpersonalrat:

Postanschrift

Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung,

Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg

Telefon

Fax

0391 / 567 3620 oder 567 3820 oder 567 3703

0391 / 567 3818

E-Mail

lhpr.gst@sachsen-anhalt.de

Landesbildungsserver

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Erreichbarkeit des Hauptschwerbehindertenvertreters für das Landespersonal:

Name

Anschrift

Telefon, Fax, Mail

Sekretariat

Siegfried

Reichelt

Hauptschwerbehindertenvertreter für das Landespersonal an öffentlichen Schulen

Turmschanzenstraße 32

39114 Magdeburg

0391 / 567 3630

0391 / 567 3818

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0391 /

567 3620


LHPR INFO 01/2017
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 09.01.2017
Stand vom: 12.09.2023

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Ulrich Härtel auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=16247#art35441)
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Beitrag eingestellt von: Herr Ulrich Härtel
Telefon:
E-Mail: uli-haertel@web.de

Wir informieren über:
• Umgang mit Überlastungsanzeigen
• Umfang der Schweigepflicht für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

wir, die Mitglieder des LHPR, wünschen Ihnen für das neue Jahr 2017 alles Gute im persönlichen und im beruflichen Leben. Wir alle stehen weiterhin vor den vielfältigen Aufgaben und Herausforderungen, die unser Beruf mit sich bringt. Als Personalrat werden wir auch im Jahr 2017 als kompetente Ansprechpartner bei Fragen und Problemen für Sie da sein.

In vielen Kollegien wird Arbeit an der Belastungsgrenze geleistet. Aktuell werden daher immer wieder Überlastungsanzeigen gestellt. Wie sollte damit umgegangen werden?

Infolge der gegenwärtig äußerst angespannten Personalsituation an allen Schulen Sachsen-Anhalts bleiben sich daraus ergebende Folgen in Form von Unterrichtsausfall bzw. Wegfall von Betreuungsangeboten der Öffentlichkeit nicht verborgen. Es kommt immer wieder zu Nachfragen vorrangig aus der Elternschaft betroffener Schüler, woraus sich Unsicherheiten ergeben bezüglich der Frage, welche Informationen der Verschwiegenheit unterliegen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

 

Überlastungsanzeigen

 

Überlastungsanzeigen erfüllen im Wesentlichen zwei Funktionen:

 

  1. Sie signalisieren dem Arbeitgeber/Dienstherrn den Tatbestand der persönlichen Überlastung und müssen daher im Wege der Fürsorgepflicht zu einer Reaktion des Adressaten führen.
  2. Sie beugen möglichen arbeitsrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Folgen vor, die eintreten könnten, wenn aus Gründen einer nicht angezeigten Überlastung Fehlhandlungen der Beschäftigten auftreten. Dies gilt auch, wenn trotz erfolgter Anzeige Anweisungen befolgt werden müssen, die dem Anliegen der Anzeige entgegenstehen. Z.B.: Der Schulleiter weist Sie an, eine Tätigkeit auszuführen. Sie sehen sich überlastet und zeigen dies schriftlich an. Der Schulleiter nimmt die Überlastanzeige an und weist Sie trotzdem an, diese Tätigkeit auszuführen. In diesem Fall übernimmt der Schulleiter die Verantwortung für eventuell auftretende Probleme und Sie sind somit rechtlich geschützt.
     

Überlastungsanzeigen werden grundsätzlich auf dem Dienstweg an die Schulleitung bzw. in Abhängigkeit vom Sachverhalt (wenn keine schulinterne Lösung möglich) über diese an das LSchA gerichtet. Der LHPR empfiehlt dringend, diese Anzeigen mit einem deutlich sichtbaren Verteiler auch an die Stufenpersonalräte (LBPR, LHPR) weiterzuleiten. Für uns als Stufenvertretungen sind auch aktuelle Rückmeldungen über erfolgte Reaktionen des Dienstherrn und Arbeitgebers wichtig. Nur damit kann gewährleistet werden, dass einerseits eine Gesamtsicht über die Belastungssituation entsteht und andererseits auch durch die Personalräte reagiert werden kann.

 

Schweigepflicht/Verschwiegenheitspflicht

 

1. Bundesrecht

                                                                                          

Informationsfreiheitsgesetz

Dieses Gesetz schränkt in § 3 ein, dass ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn z. B. Auswirkungen auf Beziehungen internationaler und nationaler Natur, Sicherheitsbelange, die Arbeit bestimmter Kontroll- und Regulierungsbehörden, Gerichtsverfahren sowie die Beratung von Behörden eintreten können, aber auch wenn spezifische Vorschriften dem entgegenstehen. Formulierungen zur Verschwiegenheit sind sehr allgemein gehalten.

 

2. Tarifbeschäftigte

 

Tarifvertrag (TV-L § 3 Abs. 2)

„Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.“

Arbeitsvertrag

In Arbeitsverträgen können ebenfalls entsprechende Regelungen vereinbart werden. Diese dürften allerdings weitgehend Aussagen allgemeinen Charakters enthalten (Analog 1.), da bei Abschluss eines Arbeitsvertrages perspektivisch eventuell eintretende Situationen nicht vorgefasst werden können. Aus Sicht des LHPR gibt es in unseren Arbeitsverträgen bisher keine zusätzlichen Regelungen zur Schweigepflicht.

 

3. Beamte

 

Die Verschwiegenheitspflicht gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dabei geht man davon aus, dass öffentliche Verwaltung (unabhängig vom Beamtenstatus) nur durch Verschwiegenheit im Amt rechtsstaatlich, einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann.

 

Beamtenstatusgesetz LSA; § 37 Verschwiegenheitspflicht

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.                                                    

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit    

        1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,

        2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung

            bedürfen, oder

        3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch

            Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen be-

            gründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat […] angezeigt wird. Im Übrigen bleiben die gesetzlich

            begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demo-

            kratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

 

4. Begriffe

 

Offenkundig sind solche Daten, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig Kenntnis haben oder über die Sie sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Sachkunde sicher unterrichten können, z. B. statistisches Landesamt, Landesbildungsserver.

Ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung“ bedürfen Tatsachen, deren Bekanntwerden unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt private oder öffentliche Belange beeinträchtigen können.

 

5. Ausnahmen der Schweigepflicht/Verschwiegenheitspflicht

 

Es gibt auf jeden Fall Ausnahmen, u. a. bei

  • Angelegenheiten, die die Beamtin/der Beamte außerhalb der dienstlichen Tätigkeit wahrnimmt (z.B. Freizeit, Urlaub, Dienstbefreiung), selbst wenn ein Dienstbezug besteht,
  • Offenkundige Tatsachen,
  • Tatsachen die keiner Geheimhaltung bedürfen:             

             - Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, z.B. dienstliche Mitteilungen an Vorgesetzte und Mitarbeiter,

             - Im Personalvertretungsrecht vorgesehene Information und Beteiligung  der zuständigen Personalver-

               tretung,

  • Beim Verdacht einer Korruptionsstraftat,
  • Bei der gesetzlich begründeten Pflicht, geplante strafbare Handlungen zu verhindern. 
     

6. Anmerkungen:

 

Der Elternrat einer Schule/Klasse ist nicht die Öffentlichkeit, sondern ein auf dem Schulgesetz basierendes Gremium. Damit besitzt dieser auch das Recht auf den Bezug schulbezogener Informationen, z. B. Grad der Unterrichtsversorgung (Schulgesetz LSA in § 59 Abs. 1). Wie der Elternrat mit diesen Daten in der Folge umgeht, obliegt seiner Entscheidung. Mit der Weitergabe personenbezogenen Daten sollte auch hier vorsichtig umgegangen werden.

Beamtinnen und Beamte und auch angestellte Beschäftigte benötigen bei einer Aussage zu schulbezogenen Themen vor Gericht eine Aussagegenehmigung des Dienstherrn bzw. des Arbeitgebers.

Personalräte können sich gegenüber anderen Personalräten, auch gegenüber den Stufenvertretungen, äußern. Personalräte sind Teil der Dienststelle. Sie haben keine arbeits- oder dienstrechtlichen Konsequenzen zu befürchten.

Bei Zweifeln, ob eine geplante Äußerung gegen die Schweigepflicht/ Verschwiegenheitspflicht verstößt, helfen die LBPR oder der LHPR gern weiter.

 

St. Hofmann, FG Sekundarschulen

St. Plewe, FG Berufsschulen

 

 


LHPR INFO 03/2016
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 27.11.2016
Stand vom: 12.09.2023

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E-Mail: uli-haertel@web.de

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

 

seit Wochen ist öffentlich bekannt, dass das Ministerium für Bildung 187 befristet eingestellte Sprachlehrkräfte nach dem 31.12.2016 nicht mehr weiter beschäftigen will.

 

Der Lehrerhauptpersonalrat hat das Ministerium für Bildung aufgefordert, die befristeten Arbeits-verträge der Sprachlehrkräfte sofort im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten mindestens bis zum Schuljahresende 2016/17 nahtlos zu verlängern (Beschluss vom 02.11.2016).

 

Tiefgreifende organisatorische Veränderungen wie Fachlehrerwechsel, Klassenumbildungen und Stundenplanänderungen müssten sonst zum 01.01.2017 vorgenommen werden. Lehrkräfte einschließlich Schulleitungen, die dann das Arbeitsvermögen der ausscheidenden Sprachlehrkräfte kompensieren müssen, werden unverantwortlich zusätzlich stark belastet.

Auch aus Sorge um alle Schülerinnen und Schüler im Schulsystem, kann es sich Sachsen-Anhalt nicht leisten, diese Lehrkräfte zum Jahresende 2016 zu entlassen.

 

Dieses Schreiben haben wir auch an die bildungspolitischen Sprecher der Fraktionen von CDU, SPD, GRÜNE und LINKE im Landtag gesendet. Damit verbunden war unsere Aufforderung, dass diese sich im Bildungsausschuss sowie im Landtag dafür einsetzen, die Weiterbeschäftigung der befristet eingestellten Sprachlehrkräfte über 2016 hinaus zu ermöglichen.

 

In einem Interview der Mitteldeutschen Zeitung vom 09.11.2016 hat Bildungsminister Marco Tullner angekündigt, 75 Vollzeitstellen bis zum Schuljahresende zu verlängern. Als LHPR begrüßen wir diese Verlängerungen, sind aber der Auffassung, dass diese Maßnahme nicht ausreichend sein wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

Sie erreichen den Lehrerhauptpersonalrat:

 

Postanschrift

Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung,

Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg

Telefon

 

Fax

0391 567 3620 /-3820 /-3703 /-3757/-3852

 

0391 567 3818

E-Mail

lehrerhauptpersonalrat@sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Erreichbarkeit des Hauptschwerbehindertenvertreters für das Landespersonal:

 

Name

Anschrift

Telefon, Fax, Mail

Sekretariat

Siegfried

Reichelt

Hauptschwerbehindertenvertreter für das Landespersonal an öffentlichen Schulen

Turmschanzenstraße 32

39114 Magdeburg

0391/567 3630

0391/567 3818

 

Siegfried.Reichelt @sachsen-anhalt.de

0391/ 567 3620

 

 

 

 

 

 

 

Sprechzeiten nach Vereinbarung. Rufen Sie bitte vorher an.


LHPR INFO 2/2016
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 24.10.2016
Stand vom: 12.09.2023

Dieses Medium ist freies Lern- und Lehrmaterial im Sinne der UNESCO-Initiative Open Educational Ressources (OER) Details zu OER. Sie dürfen diesen Beitrag entsprechend oben angegebener Lizenz verwenden, wenn Sie folgende Quellenangabe benutzen:
Ulrich Härtel auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=16247#art35239)
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Beitrag eingestellt von: Herr Ulrich Härtel
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E-Mail: uli-haertel@web.de

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

 

die langjährige Vorsitzende des Lehrerhauptpersonalrates, Kollegin Eva Gerth, hat zum 01.Oktober 2016 ihren Vorsitz abgegeben. Grund hierfür ist ihre Wahl zur Vorsitzenden der GEW und der damit verbundenen zeitlichen Beanspruchung in dieser Tätigkeit. Kollegin Gerth bleibt aber Mitglied des LHPR und wird ihn weiterhin aktiv in seiner Arbeit unterstützen.

Als Nachfolgerin für Kollegin Gerth hat der LHPR die Kollegin Kerstin Hinz gewählt, die bislang im Vorstand für die Fachgruppe Sekundarschulen verantwortlich war. Hieraus ergaben sich weitere Veränderungen im LHPR in Bezug auf der Zusammensetzung und Zuständigkeit. Auf der Seite 2 dieses INFO-Blattes sind die aktuellen Mitglieder des LHPR aufgeführt.

Weiterhin können Sie die Mitglieder des LHPR jederzeit mit Fragen oder Problemen ansprechen. Es gibt für Personalräte keinen Dienstweg. Möglich sind auch eine Einladung als Sachverständige in die Sitzung nach Beschluss des Schulpersonalrates (§ 38, Absatz 3, PersVG LSA) oder eine Einladung in die Personalversammlung der Schule. Weiterhin ist es nach § 51 PersVG, Absatz 3 und 4. möglich, dass Sie sich auch bei Gewerkschaften Hilfe holen bzw. Gewerkschaftsbeauftragte einladen können (§ 34 und § 51 PersVG LSA).

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Kerstin Hinz

Vorsitzende

 

Aktuelle Information zur Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte

 

Mit der 8. Änderungsverordnung vom 26.01.2016 (GVBl. LSA Nr. 3/2016, S.42) würde der Absatz 2 des §4 neu gefasst und es wurde eine neuer Absatz 3 eingeführt. Dieser Absatz 3 regelt die Pausen und Ruhezeiten für Lehrkräfte Dazu gab es am 18.03.2016 eine Berichtigung zu dieser 8. Änderungsverordnung (GVBl.LSA Nr.10/2016, S.160), diese war aber lediglich redaktionell.

 

Auf den Internetseiten des Bildungsministeriums wurde eine nicht rechtsverbindliche aber lesbare Fassung der gesamten Arbeitszeitverordnung veröffenlicht, welche mit dem 18.03.2016 datiert war. Diese enthielt aber nicht den Inhalt des § 4, wie er sich aus der 8. Änderungsverordnung ergeben würde, sondern seine vorhergehende Fassung.

Da den Schulen in der Regel das GVBl. nicht zur Verfügung steht, stützen diese sich u.a. auf das Internetangebot des Bildungsministeriums. Auf Hinweis des LHPR hat das Bildungsministerium die fehlerhafte Fassung im Internet korrigiert.

Man erhält jetzt unter  http://www.mk.bildung-lsa.de/bildung/ve-arbeitszeitlehrkraefte.pdf eine lesbare Fassung der Verordnung auf Grundlage der oben aufgeführten Veränderungen.

 

D.Penke, Fachgruppe Gymnasien

 

 

Die Mitglieder des LHPR ab 01.Oktober 2016 sind:

 

 

Vorsitzende

Kerstin Hinz, Gymnasium “Martineum“ Halberstadt

stellvertretender Vorsitzender

David Penke,

Europagymnasium „Walter Rathenau“ Bitterfeld

Fachgruppe Grundschulen

Dirk Schumeier,

GS „Am Umfassungsweg“ Magdeburg

Eva Gerth,

„Ludwigsgymnasium“ Köthen

Irena Klack,

GS Rodleben, Dessau-Roßlau

Torsten Salomon,

Gymnasium „Dr.-Carl-Hermann“ Schönebeck

Fachgruppe Sekundarschulen

Hella Mette,

Sekundarschule Roßla

Stefan Hofmann,

Sekundarschule „Walter Gemm“ Halberstadt

Fachgruppe Gymnasien

David Penke,

Europagymnasium „Walter Rathenau“ Bitterfeld

Iris Seltmann-Kuke,

Gymnasium „Geschwister Scholl“ Gardelegen

Susanne Riemer-Ranscht,

Landesschule Pforta Naumburg

Fachgruppe Förderschulen

Mike Tomaschewski,

Förderschule „Heinrich Kielhorn“ Großkayna

Sven Lewy,

Förderschule H.-E. Stötzner Schule Güterglück

Ludger Thieler,

Förderschule „J. Korczak“ Halle

Fachgruppe Gesamtschulen/Gemeinschaftsschulen

Ulrich Härtel,

GTS „J. Gutenberg“ Wolmirstedt

Fachgruppe BbS

Steffen Plewe, BbS „Otto-von-Guericke“ Magdeburg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Erreichbarkeit des Hauptschwerbehindertenvertreters für das Landespersonal:

 

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Siegfried

Reichelt

Hauptschwerbehindertenvertreter für das Landespersonal an öffentlichen Schulen

Turmschanzenstraße 32

39114 Magdeburg

0391/567 3630

0391/567 3818

 

Siegfried.Reichelt @sachsen-anhalt.de

0391/ 567 3620

 

 

 

 

 

 

 

 

Sprechzeiten nach Vereinbarung. Rufen Sie bitte vorher an.

 


LHPR INFO 01/2016
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 13.06.2016
Stand vom: 12.09.2023

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Ulrich Härtel auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=16247#art34599)
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Beitrag eingestellt von: Herr Ulrich Härtel
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Wir informieren über:
• Neuregelung der Besetzung der Schule in den Ferien
• Ergebnisse Umfrage zur Führung von Girokonten an Schulen


Neuregelung der Besetzung der Schule in den Ferien

 

Im aktuellen Schulverwaltungsblatt 5/2016 vom 20.Mai 2016 hat das Ministerium für Bildung die Besetzung der Schulen in den Sommerferien neu geregelt. Der LHPR hatte schon seit geraumer Zeit eine Neuregelung gefordert und mehrfach gegenüber dem Ministerium seine Intentionen vorgetragen.

Diese waren:

  1. Beschränkung der Besetzung der Schulen durch die Schulleitungen auf die tatsächlich notwendigen Zeiten zur Vorbereitung des neuen Schuljahres
  2. Schaffung eines möglichst großen Zeitraums ohne notwendige Besetzung der Schulen, so dass eine uneingeschränkte Urlaubsabgeltung für Lehrkräfte und Schulleitungen in dieser Zeit möglich ist
  3. Weitestgehende Vermeidung des Einsatzes von Lehrkräften zur Besetzung von Schulen in den Ferien

Nach der bisherigen Regelung waren viele Schulleitungen zur Realisierung ihres eigenen Urlaubsanspruches dazu gezwungen, „auskunftsfähige“ Lehrkräfte in den Ferien mit der Besetzung der Schule zu beauftragen, mit der Folge, dass es für diese Lehrkräfte eine Einschränkung der Urlaubsmöglichkeiten gab. Gleichzeitig sind die wenigsten Lehrkräfte mit den Fragen der Planung und Unterrichtsversorgung so weit vertraut, dass sie gegenüber der Schulverwaltung verlässliche Auskünfte geben könnten. Damit ist die Besetzung der Schule nur formal gegeben und hat praktisch keinen Nutzen. Des Weiteren hatte auch die Schulverwaltung aufgrund ihrer eigenen Verwaltungsabläufe (u.a. der Personalratsbeteiligung) während der Sommerferien gar nicht den Bedarf, mit den Schulen in Kontakt zu treten, was eine durchgängige Besetzung der Schulen auch deshalb nicht notwendig macht.

Auf Grund dieser Fakten war nach Auffassung des LHPR ein Handlungsbedarf notwendig, dem das Ministerium für Bildung nun nachgekommen ist.

Dabei sind aus Sicht des LHPR, die Forderungen weitestgehend erfüllt und die Besetzungsregelungen sowie die Regelungen zur Rufbereitschaft durch die Schulleitungen umsetzbar. Die tatsächliche Anwesenheit eines Schulleitungsmitgliedes außerhalb der sogenannten Vorbereitungstage in der Schule beschränkt sich auf bestimmte Zeiträume. In den ersten fünf Arbeitstagen der Sommerferien und der letzten vollen Ferienwoche jeweils dienstags von 9 bis 12 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 17 Uhr. Nach Aussage des Ministeriums ist die

Ausweisung von Zeiträumen donnerstags von 14 bis 17 Uhr die Umsetzung einer Forderung des Landeselternrates, um die Erreichbarkeit der Schulleitung durch Eltern zu gewähren.

In einem Zeitraum von vier Wochen muss die Schule gar nicht besetzt sein. In dieser Zeit besteht auch keine Rufbereitschaft. Somit kann die Schulleitung ihren Urlaubsanspruch abgelten und muss nicht Lehrkräfte für die Besetzung der Schule einsetzen.

In Zusammenhang mit diesem Erlass treffen wir aus unserer Sicht noch folgende Klarstellungen:

  1. Die Rufbereitschaft besteht nur gegenüber dem Landesschulamt und nicht gegenüber den Eltern.
  2. Der Einsatz von Lehrkräften für die Besetzung der Schule ist ausdrücklich nur dann vorgesehen, wenn objektiv keine Vertretungsmöglichkeit durch Schulleitungsmitglieder zu gewährleisten ist.

Fazit:

Der LHPR sieht mit dem veröffentlichten Erlass seine aufgestellten Forderungen im Wesentlichen erfüllt und schätzt im Vergleich mit Regelungen anderer Bundesländer die Vorgaben des Erlasses als angemessen ein.

 

Ergebnisse Umfrage zur Führung von Girokonten an Schulen

 

Aufgrund zahlreicher Nachfragen beschloss der LHPR Ende 2015 eine Umfrage an allen Schulen zu initiieren, in welcher die Erfahrungen der Schulen erfasst werden sollten.

Die Ergebnisse dieser Umfrage liegen jetzt vor. Insgesamt haben sich 224 Schulen zurückgemeldet, so dass belastbare Aussagen getroffen werden können.

Die meisten Schulen haben Konten eröffnet. Allerdings werden diese nicht in jedem Fall für sämtliche Buchungen im Zusammenhang mit der Schule genutzt. Es wurde angegeben, dass teilweise weiterhin Privat- oder Treuhandkonten im Einsatz sind und Barzahlungen – da sie weniger Verwaltungsaufwand erfordern – relativ oft genutzt werden.

Ein Grund, warum die wenigsten Schulen Konten für alle Klassen in Verantwortung der jeweiligen Lehrkräfte errichtet haben, sind die Kontoführungsgebühren. Viele Kreditinstitute vor Ort gewähren den Schulen ein oder nur eine begrenzte Anzahl von Konten (ca. 4) zu moderaten Preisen bzw. gebührenfrei. Die trotzdem anfallenden Gebühren (Porto bei Zwangsauszügen, Kartengebühren, TAN-Listen, Buchungsprogramme…) sollen durch die Bewirtschaftung der Konten gedeckt werden. Damit steigt die Belastung für Eltern bzw. Schüler. Teilweise tragen auch Lehrkräfte die Kosten. Aus Sicht des LHPR ist das nicht hinnehmbar.

Beklagt wurde der hohe Verwaltungsaufwand, der sich oft auf nur eine Lehrkraft konzentriert. Zu Stoßzeiten (z. B. Klassenfahrten) steigt der Aufwand für die zuständige Lehrkraft bzw. für die Schulleitung.

Es zeigte sich auch, dass nur wenige Schulen den Verwaltungsaufwand der verantwortlichen Lehrkräfte mit Anrechnungsstunden nach § 10 der Arbeitszeitverordnung honorieren, wobei gegebene Anrechnungsstunden auch weit unter dem eigentlichen geschätzten Aufwand liegen.

Bei der Auswertung fiel besonders auf, dass kaum Buchungs- oder Verwaltungsprogramme existieren und die im Erlass geforderten Richtlinien für die Buchführung einen hohen zeitlichen Aufwand bedeuten, d.h. die Schulen arbeiten mit den vom Ministerium vorgeschlagenen Excel-Tabellen (in zweifacher Ausfertigung!) und oft in Papierform.

Laut Erlass ist ein online geführtes Konto zulässig. Einzelne Sparkassen stellen Buchungsprogramme zur Verfügung, die auch teilweise Freigaben und damit die Führung von klassenspezifischen Konten ermöglichen. Derartige Programme sind jedoch nicht flächendeckend vertreten (abhängig von der jeweiligen Sparkasse). Fehlen sie, muss jede einzelne Buchung der konkreten Klasse/dem Projekt und dem einzelnen Schüler zugeordnet werden und der Verwaltungsaufwand steigt.

Des Weiteren bitten die Lehrkräfte um mehr Fortbildungen oder um die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch mit Verantwortlichen an anderen Schulen.

Die meisten der verantwortlichen Lehrkräfte übernehmen die Betreuung des Schulgirokontos zusätzlich zu zahlreichen weiteren Aufgaben im pädagogischen Bereich. Daher ist es aus unserer Sicht dringend geboten, alle Möglichkeiten einer effizienten und die Lehrkräfte entlastenden Verwaltung der Konten zu prüfen und umzusetzen.

Folgende konkrete Problemanzeigen wurden außerdem benannt:

  • Die anfallenden Reisekosten zur Verwaltung des Kontos sind zu ersetzen. Derzeit tragen die Lehrer die Kosten überwiegend selbst.
  • Im Rahmen der Teilhabe oder der sonstigen Bewirtschaftung des Kontos sind auch Barzahlungen notwendig. Es ist Lehrkräften nicht zumutbar, Bargeld für die Schule zu transportieren.
  • Mögliche Haftungsfragen bei einer Feststellung von Fehlern bei der Verwaltung der Konten sind nicht geklärt.

 

Der Lehrerhauptpersonalrat hat in Anbetracht der Ergebnisse der Umfrage folgende Forderungen an das Ministerium für Bildung gestellt:

 

  1. Initiierung einer konkreten Fortbildungsreihe, die die einzelnen Verantwortlichen für die Schulgirokonten informiert und Möglichkeit zum gegenseitigen Austausch gibt.
  2. Entwicklung oder Anschaffung eines landeseinheitlichen Buchungsprogramms, mit dem der Verwaltungsaufwand minimiert werden kann.
  3. Schaffung eines Anrechnungsschlüssels in Abhängigkeit von Schülerzahlen, der dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand Rechnung trägt.
  4. Schaffung einer Übereinkunft mit den Schulträgern, so dass ggf. auch das Verwaltungspersonal an Schulen einen Teil der Aufgaben übernehmen kann.
  5. Schaffung von Rechtsicherheit bei den Fragen von Reisekosten, Barauszahlungen und Haftungsfragen, die im Zusammenhang mit der Führung der Konten stehen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Eva Gerth

Vorsitzende

 

 

Sie erreichen den Lehrerhauptpersonalrat:

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Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung,

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LHPR INFO 03/2015
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 14.12.2015
Stand vom: 12.09.2023

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 Wir informieren über:
• Positionen des LHPR zur Migration
• Umfrage zur Führung von Girokonten an Schulen
• Umgang mit dem Fortbildungsportfolio an Schulen

 

„Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung“ (UN-Kinderrechtskonvention)

 

Im Schulgesetz von Sachsen-Anhalt ist der Erziehungs- und Bildungsauftrag verankert, indem ausdrücklich „… jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung“ hat.

Das Land Sachsen-Anhalt wird bis zum Jahresende voraussichtlich ca. 40.000 Geflüchtete aufnehmen. Darunter sind viele Kinder und Jugendliche, die Zugang zu unserem Bildungssystem haben bzw. bekommen werden. Die Bildungslandschaft in unserem Land wird sich dadurch verändern.

Wir, die Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates, treten dafür ein, den Geflüchteten im Sinne unseres humanistischen Weltbildes vorurteilsfrei gegenüber zu treten. Wir wenden uns gegen jegliche Form von Rassismus und Benachteiligung der Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund. Die Zuwanderung von Menschen sehen wir auch als positiven Impuls für die demografische Entwicklung in unserem Land.

Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter haben in den letzten Monaten sehr engagierte Arbeit geleistet, um diesen Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, grundlegende Kompetenzen für ein Leben in unserem Land zu erwerben. Wir möchten diesen Beschäftigten unseren Dank und unsere Anerkennung  übermitteln. Nur durch engagierte und motivierte Kolleginnen und Kollegen können wir die Probleme bewältigen, die durch die hohe Zahl von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an unsere Schulen entstehen.

Der Lehrerhauptpersonalrat wird weiterhin für das Recht aller Kinder auf umfassende Bildung eintreten. Er fordert aber vom Landtag, von der Landesregierung und insbesondere vom Kultusministerium auch die Schaffung der Rahmenbedingungen ein, die für die Erfüllung der immer umfangreicheren Aufgaben  erforderlich sind.  

(Beschluss des LHPR Dezember 2015)

 

Umfrage zur Führung von Girokonten an Schulen

 

Die meisten Schulen führen ein oder mehrere Schulgirokonten. Das Verfahren ist jedoch von Schule zu Schule sehr unterschiedlich. Ebenso verschieden sind die Angebote der Banken und Sparkassen, einschließlich der geforderten Kontoführungsgebühren bzw. der sonstigen anfallenden Kosten.

Für den LHPR entsteht der Eindruck, dass die Belastungen für Lehrkräfte bzw. Schulleitungen durch die Schulgirokonten zumindest zum Teil größer geworden sind.

Wir bitten Sie, den beiliegenden Fragebogen zu den Schulgirokonten auszufüllen und uns damit bei der Bestandsaufnahme zu diesem Thema zu unterstützen.

Vielen Dank für Ihre Mühe.

 

Umgang mit dem Fortbildungsportfolio an Schulen

 

Den LHPR erreichen Anfragen zum Umgang mit dem Fortbildungsportfolio. U.a. wird gefragt, ob die Schulleitung berechtigt ist, das Portfolio zu kontrollieren.

Die Führung von Portfolios ist im Erlass „Die Schule als professionelle Lerngemeinschaft“ (RdErl. des MK vom 19.11.2012 - 31- 842/843) geregelt. Im Punkt 2.2.2 steht:

„Lehrkräfte, schulische Führungskräfte, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte sind verpflichtet, ihre kontinuierliche Professionalisierung durch ein in eigener Verantwortung zu führendes Qualifizierungsportfolio nachzuweisen. Es beinhaltet unter anderem die Dokumentation aller Aktivitäten im Rahmen der kollegialen Beratung, persönliche Beiträge zur Gestaltung des Schullebens und Schulklimas und enthält alle Nachweise besuchter Fortbildungen und Weiterbildungen und gegebenenfalls daraus resultierenderAktivitäten.

Das Qualifizierungsportfolio ist bei allen Maßnahmen der Personalentwicklung, insbesondere bei Mitarbeiter-gesprächen, einzubeziehen.“

 

Das Portfolio ist also in eigener Verantwortung durch die Beschäftigten zu führen. Es unterliegt damit nicht der Kontrolle durch die Schulleitung.

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

für die Personalräte an Schulen wurden auch auf Anforderung des LHPR eigene Mailadressen eingerichtet. Wir bitten Sie ausdrücklich, diese zu aktivieren und zu nutzen.

 

Für Anregungen, weitere Hinweise und natürlich auch Kritik an unserer Arbeit sind die Mitglieder des LHPR dankbar. Bei Nachfragen rufen Sie uns bitte an.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Eva Gerth,

Vorsitzende

 

Sie erreichen den Lehrerhauptpersonalrat:

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Lehrerhauptpersonalrat beim Kultusministerium,

Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg

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0391 / 567 3620 oder 567 3820 oder 567 3703

0391 / 567 3818

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LHPR INFO 02/2015
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 22.11.2015
Stand vom: 12.09.2023

Dieses Medium ist freies Lern- und Lehrmaterial im Sinne der UNESCO-Initiative Open Educational Ressources (OER) Details zu OER. Sie dürfen diesen Beitrag entsprechend oben angegebener Lizenz verwenden, wenn Sie folgende Quellenangabe benutzen:
Ulrich Härtel auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=16247#art33003)
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Beitrag eingestellt von: Herr Ulrich Härtel
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E-Mail: uli-haertel@web.de

Wir informieren über:
• Freistellungstatbestände zur Pflege von nahen Angehörigen

 

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

zum 01.07.2008 trat das Pflegezeitgesetz in Kraft. Das Gesetz hat das Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Das Kultusministerium veröffentlichte mit dem Schnellbrief vom 30. Juni 2015 überarbeitete Hinweise zur Anwendung des Pflegezeitgesetzes. Das gab uns Anlass, Sie über Freistellungstatbestände zur Pflege von nahen Angehörigen zu informieren.

Laut Pflegezeitgesetzes (§ 7 Abs. 3) gelten als nahe Angehörige: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Ein Angehöriger ist pflegebedürftig, wenn er über eine Pflegestufe verfügt.

 

Anspruch:

§ 3 PflegeZG räumt den Beschäftigten ein einseitiges Gestaltungsrecht ein. Sobald die Beschäftigten erklären, eine Freistellung in Anspruch zu nehmen, treten unmittelbar die gesetzlichen Rechtsfolgen der Pflegezeit ein. Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe des Arbeitgebers sind ohne Belang.

Bei nur teilweiser Freistellung haben Arbeitgeber/Dienstherr und Beschäftigter über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen entgegen. Das heißt, der Antrag kann auch abgelehnt werden.

 

Ankündigungsfrist:

Die Ankündigungsfrist für die Pflegezeit beträgt  zehn Tage und bei Familienpflegezeit acht Wochen vor dem jeweiligen Beginn und ist schriftlich einzureichen. Anzugeben sind der Zeitraum und der Umfang der entsprechenden Zeiten innerhalb der Gesamtdauer.
Die Freistellung im Akutfall bedarf nicht der Einhaltung der Ankündigungsfrist. Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nachzuweisen.
Zur Sterbebegleitung ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis dem Arbeitgeber vorzulegen.

 

Freistellungstatbestände:

Freistellungstatbestände unter Fortzahlung der Bezüge

  1. Arbeitsbefreiung gemäß § 29 TV-L (Tarifbeschäftigte): Nach § 29 TV-L haben Beschäftigte für den Fall der schweren Erkrankung eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für einen Arbeitstag im Kalenderjahr.
  2. Sonderurlaub gemäß §20 UrlVO (Beamte): Nach § 20 UrlVO haben Beamtinnen und Beamte für den Fall der Erkrankung eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für einen Arbeitstag im Urlaubsjahr, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
  3. Familienpflegezeit (Tarifbeschäftigte): Laut § 2 Familienpflegezeitgesetz sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer).


Familienpflegezeit (Beamte):

Das Familienpflegezeitgesetz gilt nicht für Beamtinnen und Beamte. Nach § 65 Abs. 1 Landesbeamtengesetz ist Beamtinnen und Beamten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Freistellungstatbestände ohne Fortzahlung der Bezüge mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld oder zinsloses Darlehen:

  1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (Tarifbeschäftigte und Beamte): Laut § 2 PflegeZG und § 22 UrlVO haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit im Umfang von bis zu 10 Arbeitstagen fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung für diese Zeit sicherzustellen.
  2. Pflegezeit (Tarifbeschäftigte und Beamte): Pflegezeit nach § 3 PflegeZG und § 22 UrlVO heißt, der Beschäftigte hat das Recht auf vollständige oder teilweise Freistellung, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Nach § 4 des PflegeZG beträgt die Höchstdauer der Pflegezeit längstens sechs Monate. Sie kann kürzere Zeit betragen, muss aber an einem Stück genommen werden.
  3. Sterbebegleitung (Tarifbeschäftigte und Beamte): Beschäftigte haben nach § 3 Abs. 6 i.V. m. § 4 Abs.3 Satz 2 PflegeZG und § 22 UrlVO einen zusätzlichen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung bis zur Dauer von 3 Monaten für die Begleitung eines nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase. In diesem Fall kann die Begleitung auch außerhäuslich erfolgen.
  4. Sonderurlaub nach § 28 TV-L und § 22 UrlVO (Tarifbeschäftigte und Beamte): Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung der Bezüge Sonderurlaub erhalten.

 

Beschäftigte haben das Wahlrecht zwischen Sonderurlaub und vollständiger Freistellung nach § 3 PflegeZG. Es kann auch im Anschluss an die begrenzte Freistellung Sonderurlaub beantragt werden. Zu den Folgen der Inanspruchnahme von Sonderurlaub sollte man sich beraten lassen. So wird z. B. Sonderurlaub nicht als Beschäftigungszeit anerkannt.

Lohnersatzleistungen:

  • Laut Familienpflegezeitgesetz §§ 6 bis 10 kann die oder der Beschäftigte einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellen. Dieses Darlehen wird in Raten ausgezahlt und später in Raten wieder zurückgezahlt.
  • Nach § 2 des Pflegezeitgesetzes haben pflegende Angehörige in einem Beschäftigungsverhältnis Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für kurzzeitige Arbeitsverhinderung (Pflegeunterstützungsgeld). Der Anspruch ist auf 10 Arbeitstage je Pflegebedürftigem begrenzt, d.h. mehrere Angehörige müssen sich diese 10 Tage ggf. teilen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung von der Pflegekasse oder der Pflegeversicherung des Angehörigen gewährt.

 

Auswirkungen der Pflegezeit auf das Beschäftigungsverhältnis:

 

  • Während der Freistellung besteht das Beschäftigungsverhältnis fort, aber es ruht. Damit erfolgt keine Fortzahlung der Bezüge.
  • Durch die Freistellung ändert sich die Stufenzuordnung nicht. Die Freistellung wird nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
  • Die Anspruchsvoraussetzungen für Jahressonderzahlungen bleiben. Die Jahressonderzahlung vermindert sich aber um ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder einer Freistellung nach dem PflegeZG.
  • Freistellungen zählen als Beschäftigungszeit.
  • Den Erholungsurlaub kann der Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um ein Zwölftel kürzen. Nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L muss der Arbeitgeber den Erholungsurlaub kürzen.
  • Vermögenswirksame Leistungen stehen nur für den Monat des Beginns und des Ende der Freistellung zu, wenn wenigstens für einen Tag ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (§ 24 Abs. 3 Satz1 TV-L).
  • Da die Freistellung als Beschäftigungszeit zählt, besteht Anspruch auf Jubiläumsgeld.
  • Anspruch auf Sterbegeld besteht nicht, da das Arbeitsverhältnis ruht (§23 Abs. 3 Satz 1 TV-L).
  • Der Anspruch auf Krankengeldbezüge entfällt mit Beginn der Freistellung. Allerdings endet gemäß § 4 Abs. 2 PflegeZG die Freistellung automatisch vier Wochen, nachdem veränderte Umstände eingetreten sind. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten.
  • An der kinderbezogenen Besitzstandszulage ändert sich nach § 11 TVÜ-Länder durch die Freistellung nichts.
  • Es können sich Nachteile bei der VBL ergeben. Die oder der Beschäftigte sollte sich bei Anfragen direkt an die VBL wenden.
  • Wurde mit dem Beschäftigten eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung geschlossen, ruht diese Vereinbarung während der Freistellung.
  • Bei teilweiser Freistellung ergeben sich keine Besonderheiten.
  • Kündigungsschutz besteht für die Dauer von höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zum Ende der Pflegezeit (§ 5 Abs. 1 PflegeZG/§ 2 Abs.3 FPfZG).
  • Nur bei einer teilweisen Freistellung bleibt das Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis unberührt. Bei vollständiger Freistellung endet das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis. Über die Auswirkungen sollte sich der Beschäftigte vorab bei den jeweiligen Auskunftsstellen beraten lassen.

 

Befristete Einstellung von Ersatzkräften:

Laut § 6 PlegeZG können befristete Einstellungen von Ersatzkräften für die Dauer der Freistellung stattfinden.

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

für die Personalräte an Schulen wurden auch auf Anforderung des LHPR eigene Mailadressen eingerichtet. Wir bitten Sie ausdrücklich, diese zu aktivieren und zu nutzen.

 

Für Anregungen, weitere Hinweise und natürlich auch Kritik an unserer Arbeit sind die Mitglieder des LHPR dankbar. Bei Nachfragen rufen Sie uns bitte an.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Eva Gerth,

Vorsitzende

 

Sie erreichen den Lehrerhauptpersonalrat:

Postanschrift

Lehrerhauptpersonalrat beim Kultusministerium, Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg

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Fax

0391 / 567 3620 oder 567 3820 oder 567 3703

0391 / 567 3818

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Erreichbarkeit des Hauptschwerbehindertenvertreters für das Landespersonal:

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Siegfried

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Hauptschwerbehindertenvertreter für das Landespersonal an öffentlichen Schulen

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 Sprechzeiten nach Vereinbarung. Rufen Sie bitte vorher an.

 

 

 


LHPR INFO 01/2015
Inhaltlich verantwortlich: Ulrich Härtel
Eingestellt am: 18.11.2015
Stand vom: 12.09.2023

Dieses Medium ist freies Lern- und Lehrmaterial im Sinne der UNESCO-Initiative Open Educational Ressources (OER) Details zu OER. Sie dürfen diesen Beitrag entsprechend oben angegebener Lizenz verwenden, wenn Sie folgende Quellenangabe benutzen:
Ulrich Härtel auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=16247#art32984)
Open Educational Resources

Beitrag eingestellt von: Herr Ulrich Härtel
Telefon:
E-Mail: uli-haertel@web.de

 Wir informieren über:
• Den Erlass des MK zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken …
• Die Organisationserlasse für alle Schulformen


Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

 

nachdem im Mai die Personalräte auf allen Ebenen neu gewählt worden sind, möchten sich die Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates bei allen Beschäftigten an den Schulen ganz herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen bedanken.

Gleichzeitig gratulieren wir allen neu gewählten Schulpersonalräten. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg in Ihrer verantwortungsvollen Arbeit und hoffen auf eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen.

Selbstverständlich können Sie die Mitglieder des LHPR jederzeit mit Fragen oder Problemen ansprechen. Es gibt bei Personalräten keinen Dienstweg; Fragen und Probleme können sofort an die Mitglieder der Lehrerbezirkspersonalräte oder an die Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates gestellt werden. Für konkrete Verfahren der Abordnung, Versetzung etc. sind allerdings vorrangig die Mitglieder der Lehrerbezirkspersonalräte zuständig.

Möglich ist auch eine Einladung von LHPR-Mitgliedern als Sachverständige in die Sitzung nach Beschluss des Schulpersonalrates (§ 38, Absatz 3, PersVG LSA) oder eine Einladung in die Personalversammlung der Schule nach § 51 PersVG, Absatz 3 und 4.

Weiterhin soll darauf hingewiesen werden, dass Sie sich auch bei Gewerkschaften Hilfe holen bzw. Gewerkschaftsbeauftragte einladen können (§ 34 und § 51 PersVG LSA).

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Eva Gerth

Vorsitzende

 

Die Mitglieder des LHPR sind:

 

Vorsitzende

Eva Gerth, Ludwigsgymnasium Köthen

 

stellv. Vorsitzender/ Fachgruppe Gymnasien

David Penke, Walter-Rathenau-Gymnasium Bitterfeld-Wolfen

 

Fachgruppe

Grundschulen

Dirk Schumeier, GS „Am Umfassungsweg“ MD

Irena Klack, Grundschule „Ziebigk“ Dessau

Torsten Salomon, Dr.-Carl-Hermann-Gymnasium Schönebeck

Fachgruppe

Sekundarschulen

Thomas Lippmann, Sekundarschule am Petersberg, Wallwitz

Hella Mette, Sekundarschule Roßla

Kerstin Hinz, Gymnasium „Martineum“ Halberstadt

Fachgruppe

Gymnasien

Iris Seltmann-Kuke, Gymnasium „Geschwister Scholl“ Gardelegen

Susanne Riemer-Ranscht, Burgenland-Gymnasium Laucha

Fachgruppe

Gesamt- und

Gemeinschaftsschulen

Ulrich Härtel, GTS „J. Gutenberg“ – Gemeinschaftsschule - Wolmirstedt

Fachgruppe

Förderschulen

Mike Tomaschewski, FöS „Heinrich Kielhorn“ Großkayna

Sven Lewy, FöS H.-E. Stötzner-Schule, Güterglück

Ludger Thieler, FöS „J. Korczak“ Halle

Fachgruppe BbS

Steffen Plewe, BbS „Otto-von-Guericke“ Magdeburg

 

Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

 

Der Lehrerhauptpersonalrat hat im Zusammenhang mit einem Berliner Urteil das Kultusministerium aufgefordert, zu Geschenken von Schülerinnen und Schüler bzw. von Eltern für Lehrkräfte bei Abschlussfeiern generelle Ausnahmen zuzulassen. In Berlin war eine Lehrerin zu einem Ordnungsgeld verurteilt worden, weil sie ein solches Geschenk angenommen hatte.

Nach dem Beamtenstatusgesetz, § 42, ist es Beamtinnen und Beamten verboten, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile in Bezug auf ihr Beamtenverhältnis anzunehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung durch den Dienstherrn. Auch im Landesbeamtengesetz, § 54 wird dies bekräftigt.

Ähnliches gilt nach dem Tarifvertrag für die Länder (TV-L), § 3, Absatz 3 für die beschäftigten Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Zur Konkretisierung, auch der Ausnahmen, existiert ein gemeinsamer Runderlass des MI, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 22.02.2010.

 

Jetzt ist das Kultusministerium in einem Erlass speziell auf die Erfordernisse von Schule eingegangen. Darin heißt es:

 

„Der Bezugsrunderlass beschreibt … wesentliche Ausnahmen zum allgemeinen Verbot der Annahme von Geschenken. Danach gilt etwa die Zustimmung des Dienstherrn zur Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten als allgemein erteilt, ebenso bei Akten der Höflichkeit so wie bei Geschenken aus dem dienstlichen Umfeld (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Dienstjubiläum) im angemessenen und herkömmlichen Umfang.

Eine feste Wertgrenze lässt sich nicht angeben. Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Situation und von wem die oder der Bedienstete Geschenke erhält. Für den Schulbereich des Landes kann in diesem Zusammenhang die Zustimmung zur Annahme von solchen Zuwendungen als erteilt angesehen werden, die durch eine Personengesamtheit von Eltern oder Schülerinnen und Schülern aus Anlass des Schulabschlusses oder zur Verabschiedung im gesellschaftlich üblichen Rahmen und im angemessenen Umfang überreicht werden.“

 

 

Organisationserlasse in allen Schulformen

 

Das Kultusministerium hat dem Lehrerhauptpersonalrat die Erlasse zur Organisation des Unterrichtes für alle Schulformen (außer BbS) zur Erörterung vorgelegt. Der LHPR hat seine Kritikpunkte sehr deutlich gemacht, u.a.

  • Die schülerbezogene Stundenzuweisung ist zu gering und nimmt nun die Schulen in die Verantwortung für Kürzungen. Speziell an den Sekundarschulen müssen sich die Schulen zwischen dritter Fremdsprache, Klassenleiterstunden und Wahlkursen entscheiden. An Grundschulen reicht die Stundenzuweisung kaum, die verlässlichen Öffnungszeiten zu realisieren. An den Förderschulen sind gleichzeitig Kürzungen der Stundentafeln erfolgt.

  • Die „Inklusionspools“ sind zu gering bemessen. Es gibt kaum Nachsteuerungsmöglichkeiten, weil man von einer Festschreibung für drei Jahre ausgeht. An Grundschulen ist unklar, wie der Pool zustande kommt.

  • Die Stunden für die Sprachförderung von Migrantinnen und Migranten wurden massiv gekürzt.

  • An den Grundschulen und Förderschulen können nach Auffassung des LHPR die Öffnungszeiten nur über vermehrte Aufsichten von Lehrkräften abgedeckt werden, da auch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fehlen.

     

    Die Organisationserlasse werden mit dem LHPR nur erörtert. Das Kultusministerium muss jedoch auch gegen besseres Wissen nicht auf unserer Kritik eingehen.

     

    Wir bitten deshalb unsere Kolleginnen und Kollegen und Sie als Schulpersonalräte uns Ihre Probleme und Sorgen – natürlich auch positive Erfahrungen - im Zusammenhang mit den jetzt veröffentlichten Organisationserlassen mitzuteilen, damit wir dies für unsere weitere Argumentation gegenüber dem Kultusministerium nutzen können.

    Zum Thema „Ausweitung der Aufsicht von Lehrkräften“ ist mit dem MK bereits eine Erörterung für den Beginn des nächsten Schuljahres vorgesehen.

     

     

    Liebe Kolleginnen und Kollegen, für Anregungen, weitere Hinweise und natürlich auch Kritik an unserer Arbeit sind die Mitglieder des LHPR dankbar. Bei Nachfragen rufen Sie uns bitte an.

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Eva Gerth,

          Vorsitzende

 

 

Sie erreichen den Lehrerhauptpersonalrat:

Postanschrift

Lehrerhauptpersonalrat beim Kultusministerium, Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg

Telefon

Fax

0391 / 567 3620 oder 567 3820 oder 567 3703

0391 / 567 3818

E-mail

lhpr@sachsen-anhalt.de

 

 

Erreichbarkeit des Hauptschwerbehindertenvertreters für das Landespersonal:

Name

Anschrift

Telefon, Fax, Mail

Sekretariat

Siegfried

Reichelt

Hauptschwerbehindertenvertreter für das Landespersonal an öffentlichen Schulen

Turmschanzenstraße 32

39114 Magdeburg

0391/567 3630

0391/567 3818

 

Siegfried.Reichelt @min.mk.sachsen-anhalt.de

0391/ 567 3620

 

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