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Informationsportal
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
am 14. Mai 2025 finden die Personalratswahlen für die Legislatur 2025 bis 2030 statt. Neben den Schulpersonalräten können Sie Ihre Vertreter*innen für die Lehrerbezirkspersonalräte sowie für den Lehrerhauptpersonalrat wählen.
Warum soll ich mich an dieser Wahl beteiligen oder vielleicht sogar selbst kandidieren?
Durch diese Wahl ist es Ihnen als Beschäftigte möglich, Ihre Vertretungen für soziale, organisatorische, personelle und allgemeine Belange als Ansprechpartner gegenüber den Leitungen der Dienststellen zu bestimmen. Der Blick auf Entwicklungen an Ihren Schulen ist wichtig und wertvoll sowie lebendiger Ausdruck betrieblicher Demokratie. Es geht aber nicht nur darum Personalräte zu wählen, sondern auch für diese Wahlen zu kandidieren oder sich bei der Vorbereitung und Durchführung im Wahlvorstand zu engagieren. Sprechen Sie die derzeitigen Mitglieder Ihres Schulpersonalrates oder des jeweiligen Lehrerbezirkspersonalrates sowie des Lehrerhauptpersonalrates an und machen Sie sich ein Bild von den Anforderungen und Möglichkeiten, die die Mitarbeit in diesen Gremien hat. Für Sie als Beschäftigte ergibt sich damit die Chance, sich über die eigentlichen Dienstaufgaben hinaus zu engagieren und die Rahmen-bedingungen der Arbeit aktiv mitzugestalten.
Kandidat*innen für die Personalratswahlen treten nicht nur einzeln, sondern auch in Listen von Gewerkschaften und Berufsverbänden an, die ihre Mitglieder mit Informationen und Schulungen zur Tätigkeit in Personalvertretungen unterstützen. Um den Wissenstransfer zu gewährleisten, sollten insbesondere die jüngeren Beschäftigten gerade jetzt die Chance für eine Kandidatur im Hinblick auf den größeren Generationenwechsel ergreifen. Die Wahl zu den Interessenvertretungen ist ein Ausdruck unseres demokratischen Systems.
In diesem Sinne bitten wir Sie als Beschäftigte an den öffentlichen Schulen, die Wahlen und die Kandidat*innen zu unterstützen sowie Ihr Wahlrecht aktiv auszuüben.
Ein Grußwort unseres Ministerpräsidenten Dr. Reiner Haseloff fügen wir dieser INFO mit an.
Bundestagswahl 23.02.2025 - Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitglieder von Wahlvorständen
Beschäftigte an öffentlichen Schulen von Wahlvorständen bei Europa-, Bundestags-,
Landtags- und Kommunalwahlen sowie bei Plebisziten können einen Tag Sonder-urlaub (Beamtinnen und Beamte) bzw. außertarifliche Arbeitsfreistellung (Tarifbe-schäftigte) unter Fortzahlung der Besoldung/des Entgelts beantragen (Erlass MK vom 15.05.2014). Dieser Antrag ist schriftlich unter Beifügung einer Kopie der Berufung in den Wahlvorstand zeitnah bei der Schulleitung zu stellen, die dann abschließend entscheidet.
Änderung des § 5 der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte – Altersermäßigung
Viele ältere und sehr erfahrene Beschäftigte gehen vorzeitig in den Ruhestand. Um diesem Trend entgegenzuwirken, soll gemäß einem Beschluss des Landtages vom 19.12.2024 der § 5 der ArbZVO-Lehr wie folgt geändert werden: „Dazu soll eine Abminderung der Pflichtstundenzahl beginnend mit zwei Unterrichtsstunden ab dem 62. Lebensjahr und einem Anstieg der Abminderung um jeweils zwei weitere Stunden pro Lebensjahr bis im 65. Lebensjahr insgesamt 8 Abminderungsstunden erreicht werden.“
Gleichzeitig soll jedoch geprüft werden, wie das freiwerdende Arbeitsvermögen „in Form von unterrichtsbezogenen oder außerunterrichtlichen Tätigkeiten, die von den Schulleitungen festgelegt werden, abgeleistet werden können.“ (Schulentwicklung Mentoring Seiteneinsteigende und Lehramtsanwärter*innen, Betreuung von Praktikanten*innen, außerschulische Angebote wie Deutsch- und Nachhilfekurse).
Für Fragen stehen Ihnen die Mitglieder des LHPR während der Sprechzeiten zur Verfügung. Gern können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden.
Mo, Di, Do: 09.30 – 15.00 Uhr
Fr: 09.30 – 12.00 Uhr
Osterferien: 09.30 – 12.00 Uhr am 11.04.2025 und 16.04.2025
Mit kollegialen Grüßen
Kerstin Hinz
Vorsitzende
Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung 0391 / 567 3620 |
Hauptschwerbehindertenvertretung für das Landespersonal an öffentlichen Schulen Turmschanzenstraße 32 39114 Magdeburg 0391 / 567 3630 |
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
„Es gibt bereits alle guten Vorsätze, wir brauchen sie nur noch anzuwenden (Blaise Pascal).“
In diesem Sinne wünschen die Mitglieder des LHPR Ihnen für das neue Jahr Erfolg, Kraft und Freude sowohl im beruflichen wie im persönlichen Leben, insbesondere Gesundheit und die Fähigkeit, im richtigen Moment eine Pause einzulegen. Anstehende Herausforderungen werden auch weiterhin unseren Weg begleiten. Der LHPR wird auch künftig für gute Arbeitsbedingungen eintreten, Ihnen als kompetenter Ansprechpartner bei personalrechtlichen Fragen zur Seite stehen und Sie über aktuelle Themen seiner Arbeit informieren.
Schulgesetznovelle
Der LHPR hat sich am 09.01.2025 beim Bildungsausschuss des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Schulgesetznovelle geäußert:
Bei Interesse können Sie die vollständige Stellungnahme beim LHPR anfordern.
Mehrzeitenauszahlung
Nach Aussagen des Landesschulamtes werden Mehrzeiten aus dem Schuljahr 2023/24, für die eine Auszahlung beantragt wurde, erst mit dem Gehalt März 2025 überwiesen.
Bildschirmarbeitsplatzbrille
Beschäftigte können aufgrund ihrer Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz (z.B. in der Schule oder im „Homeoffice“ zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts), die Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille gegenüber dem Dienstherrn/Arbeitgeber geltend machen. Voraussetzung für eine (teilweise) Erstattung ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge durch die Medical Airport Service GmbH (MAS). Diese kann entweder direkt bei MAS oder auch von MAS-Mitarbeitern vor Ort an den Schulen erfolgen. Bei beiden Möglichkeiten muss vorher ein Termin bei MAS vereinbart werden, was auch online erfolgen kann.
Wenn MAS die Notwendigkeit einer entsprechenden Sehhilfe bestätigt hat, können sich Beschäftigte eine Brille beim Optiker ihrer Wahl anfertigen lassen. Es ist nicht zwingend notwendig zwei Angebote einzuholen, da der Dienstherr/Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 200 € übernimmt. Nach Erwerb der Brille muss die Vorsorgebescheinigung von MAS sowie die Originalrechnung zusammen mit der Kontoverbindung (Kontoinhaber, IBAN) bei der zuständigen Personalsachbearbeitung im Landesschulamt eingereicht werden.
Für Fragen stehen Ihnen die Mitglieder des LHPR während der Sprechzeiten zur Verfügung. Gern können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden.
Mo, Di, Do: 09.30 – 15.00 Uhr
Fr: 09.30 – 12.00 Uhr
Während der Winterferien nur freitags.
Mit kollegialen Grüßen
Kerstin Hinz
Vorsitzende
Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung 0391 / 567 3620 |
Hauptschwerbehindertenvertretung für das Landespersonal an öffentlichen Schulen Turmschanzenstraße 32 39114 Magdeburg 0391 / 567 3630 |
Liebe Kolleginnen und Kollegen im Vorbereitungsdienst,
nach wie vor steht die Organisation des Vorbereitungsdienstes vor großen Herausforderungen, nicht zuletzt auch durch die notwendige Integration von Quer- und Seiteneinsteiger*innen in den Ausbildungsprozess. Aus gegebenem Anlass folgen hier einige Hinweise und Anmerkungen.
Vergütung im Vorbereitungsdienst
Mit dem am 15. Oktober 2024 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften sind ab 1. November 2024 folgende lineare Erhöhungen bzw. Zahlungen vorgesehen:
Treffen von Vertreter*innen der Seminare im Ministerium für Bildung
Beim Treffen der Seminargruppensprecher*innen mit dem Staatssekretär des Ministeriums für Bildung Herrn Böhm und dem Lehrerhauptpersonalrat im letzten Schuljahr wurden viele Fragen und Probleme angesprochen. Einige zentrale Forderungen betrafen die Einhaltung der Ausbildungsverordnung an der Ausbildungsschule. So werden den Aussagen der anwesenden LiV zufolge die Regelungen zum eigenverantwortlichen Unterricht mitunter nicht verordnungskonform umgesetzt. Hierzu ist anzumerken, dass auch für LiV, die im April ihre Ausbildung begonnen haben, ab dem zweiten Ausbildungsmonat neben Hospitationen und mentorengestützten Unterricht i.d.R. eigenverantwortlich Unterricht durch die Ausbildungsschulen ermöglicht werden muss. Probleme gibt es mitunter auch bei der Umsetzung des Mentorings. Grundsätzlich sind alle Schulen Ausbildungsschulen und daher zur Betreuung der LiV durch Mentor*innen verpflichtet. An das Ministerium wurde der Wunsch nach Nutzung von Online-Veranstaltungen gerichtet, wenn unverhältnismäßig lange Anfahrtswege entstehen. Ebenso erfolgten Anregungen hinsichtlich einer flexibleren Gestaltung von Einführungs- und Qualifizierungsphase und der thematischen Ausrichtung von Fachseminaren. Die Dienststelle hat dies als nicht den Vorgaben der Verordnung entsprechend zurückgewiesen.
Hinweise für LiV sowie Quereinsteiger*innen:
Hinweise für Seiteneinsteigende im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst:
Personalratswahlen 2025
Am 14. Mai 2025 finden die Personalratswahlen in den Institutionen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, statt. Lehramtsanwärter*innen sind wahlberechtigt für die Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesschulamt in Halle und Magdeburg sowie für den Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung.
Mit kollegialen Grüßen
Kerstin Hinz
Vorsitzende
Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung 0391 / 567 3620 Sprechzeiten: Mo, Di, Do: 09.30 – 15.00 Uhr Fr: 09.30 – 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung |
Hauptschwerbehindertenvertretung für das Landespersonal an öffentlichen Schulen Turmschanzenstraße 32 39114 Magdeburg 0391 / 567 3630 karin.mantel@sachsen-anhalt.de Sprechzeiten: Di: 09:30 Uhr bis 15:00 Uhr Mi: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr oder nach Vereinbarung |
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
den LHPR erreichen immer wieder verschiedene tarif- und beamtenrechtliche Anfragen. Mit diesem Schreiben möchte wir deren Beantwortung allen Beschäftigten zur Kenntnis geben.
Versetzung aus persönlichen Gründen - Welche Fristen muss man hier beachten?
Für das laufende Schuljahr 2025/2026 müssen Versetzungsanträge bis zum 31.01.2025 im Landesschulamt auf dem Dienstweg eingegangen sein. Anträge auf Versetzung oder Übernahme im Rahmen des Länderaustauschverfahrens in ein anderes Bundesland müssen sechs Monate vor dem jeweiligen Termin beim derzeitigen Dienstherren vorliegen.
Gibt es eine allgemeine gesetzliche Regelung für die Beantragung von Teilzeit?
Ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis (tarifrechtlich Beschäftigte) ist immer möglich. Sie kann nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) beantragt werden, wenn das Arbeits-verhältnis zum Zeitpunkt der Beantragung mindestens sechs Monate bestanden hat. Zu diesem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung muss mit dem Arbeitgeber eine Erörterung durchgeführt werden. Zu dieser Erörterung kann der Beschäftigte ein Mitglied des Personalrates hinzuziehen. Im Antrag ist die gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Der Antrag muss bis spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit gestellt werden. Wenn z.B. die Teilzeit am 01.08.2025 beginnen soll, muss der Antrag bis Ende April bei der Personalabteilung des Landesschulamtes unter Einhaltung des Dienstweges vorliegen. Wir empfehlen trotz der genannten Frist von drei Monaten, einen Antrag schon bis zum 31.01.2025 zu stellen, damit Schulleitungen langfristig Planungssicherheit haben.
Gibt es Fälle im sozialen Umfeld einer tarifbeschäftigten Lehrkraft, bei denen ein Rechtsanspruch auf individuelle Teilzeit besteht?
Für angestellte Lehrkräfte, die nach Tarifvertrag der Länder (TV-L) beschäftigt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-L, wenn man „mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen“ betreut oder pflegt. Zu den „Angehörigen“ gehört auch die Verwandtschaft des Ehepartners. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (nach § 14 SGB XI). Eine Bescheinigung eines Arztes reicht hierbei aus. Den Anspruch kann der Arbeitgeber nur dann verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen stehen.
Welche weiteren gesetzlichen Regelungen sind für eine Teilzeitbeschäftigung relevant?
Teilzeit wird auch im Rahmen der Regelungen der Pflege- und Familien-pflegezeitgesetze ermöglicht. Diese Gesetze erlauben Beschäftigten, Angehörige mit anerkanntem Pflegegrad kurzzeitig oder längerfristig in häuslicher Umgebung tatsächlich zu pflegen. Angehörige sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehe-gatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. In den konkreten Fällen sollte jeder Beschäftigte sich beraten lassen.
Eine wachsende Zahl von Beschäftigten befindet sich in einem Beamten-verhältnis. Welche speziellen rechtlichen Regelungen gilt es in dieser Beschäftigtengruppe hinsichtlich einer Teilzeitbeschäftigung zu beachten?
Für Beamtinnen und Beamte wird im § 43 des Beamtenstatusgesetz des Bundes gefordert, dass Teilzeit zu er-möglichen ist. Das Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 64 nimmt Bezug auf den § 43 des Beamtenstatusgesetzes, in welchem die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung festgelegt sind. Der § 65 des Landesbeamtengesetzes regelt die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen. Diese Teilzeit ist zu bewilligen, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt oder ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut bzw. gepflegt werden muss. Im § 65a sind die gesetzlichen Vorgaben zur Familienpflegezeit geregelt. Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung wegen Familienpflegezeit muss mindestens 8 Wochen vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung vorliegen. Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.
Den Mitgliedern des LHPR ist bewusst, dass mit den Ausführungen die Problematik nicht allumfassend betrachten kann. Falls in Ihrem Kollegium noch weitere Fragen zu der Thematik vorhanden sind, dann fragen Sie uns einfach an.
Mit kollegialen Grüßen
Kerstin Hinz
Vorsitzende
Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung 0391 / 567 3620 Sprechzeiten: Mo, Di, Do: 09.30 – 15.00 Uhr Fr: 09.30 – 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung |
Hauptschwerbehindertenvertretung für das Landespersonal an öffentlichen Schulen Turmschanzenstraße 32 39114 Magdeburg 0391 / 567 3630 karin.mantel@sachsen-anhalt.de Sprechzeiten: Di: 09:30 Uhr bis 15:00 Uhr Mi: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr oder nach Vereinbarung |
Liebe Pädagogische Mitarbeiterinnen und Pädagogische Mitarbeiter,
den LHPR erreichen immer wieder Anfragen zu Überstunden im Bereich der Pädagogischen Mitarbeiter*innen. Die wichtigsten Fragen haben wir an dieser Stelle noch einmal zusammengefasst. Gesetzliche Grundlagen sind hier der TV-L, das ArbZG und das BGB. Die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte (ArbZVO-Lehr) ist nicht auf PM übertragbar.
Wann entstehen Überstunden?
Überstunden sind Zeiten, die über der vertraglich festgelegten Arbeitszeit liegen. In der Regel entstehen diese durch Anweisung bzw. aufgrund unvorhergesehener Ereignisse (z.B. durch Krankheit von Beschäftigten). Bei verspäteter Abholung von Schüler*innen ist die Schulleitung über die dadurch entstandenen Überstunden zu informieren. Werden Überstunden angeordnet, muss der Schulpersonalrat dieser Anordnung zustimmen und überwacht die Mehrbelastung einschließlich den Abbau dieser Zeiten (PersVG § 65 Abs. 1).
Was ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit?
vertraglich festgelegte Arbeitszeit 42,5 h |
|
36,5 h (39 h incl. Pause) Kontaktzeit |
6 h flankierende Arbeitszeit |
Unterrichtsbegleitung, Betreuung, Angebote |
Vor-/Nachbereitung (z.B. Bastelarbeiten, Einkaufen, schriftliche Zuarbeiten…) Elterngespräche, Konferenzen usw. |
durch SL täglich festgelegt |
variabel (DV bzw. Erlass Pkt. 3.3. beachten!) |
Nachweis über Dienstplan/-zeiten |
kein Nachweis erforderlich |
(Beispiel: ausgehend von 100 % Arbeitszeit im Jahr 2025 und 15 FAT)
Sofern ein Anspruch auf Anerkennung von Überstunden besteht, muss nachgewiesen werden, dass die Arbeitszeit über den 36,5 h liegen. Für die flankierende Arbeitszeit gilt dies nicht. Hier ist von der ganzjährigen flankierenden Arbeitszeit auszugehen, die variieren kann und daher keinen Anspruch auf Mehrarbeit (Überstunden) zur Folge hat.
Was ist beim Abbau von Überstunden zu beachten?
Grundsätzlich entscheidet derjenige, der die Überstunden angeordnet/genehmigt hat über deren Abbau. Wünsche der Beschäftigten können/sollten berücksichtigt werden. Dies ist im Arbeitsrecht jedoch nicht geregelt und somit gerichtlich nicht durchsetzbar.
Fristen:
Bei einer Arbeitsunfähigkeit während des Überstundenfrei, werden die Überstunden nicht übertragen (sogenanntes Arbeitnehmerrisiko, Ferienumlage: Krankheit im Über-stundenfrei ist auch hier nicht übertragbar).
Wieviel Überstunden gibt es bei mehrtägigen Klassenfahrten?
Eine konkrete Zahl kann hier nicht benannt werden, da viele Faktoren eine Rolle spielen (Pausen, Ruhezeiten, Betreuungs-/Pflegeaufwand). Fälschlicherweise halten einige Schulleitungen immer noch daran fest, dass täglich maximal 10 Stunden Arbeitszeit als Kappungsgrenze gelten. Das Kultusministerium stellte 2014 klar, dass die Regelung des ArbZG einzuhalten ist. Darüber hinaus geleistete Stunden jedoch angerechnet werden müssen. Unter Berücksichtigung der o.g. Faktoren sind also mindestens 16 h bei einer fünftägigen Klassenfahrt einer vollzeitbeschäftigten PM anzurechnen. Hier sollte der Personalrat konkrete Absprachen mit der Schulleitung treffen. Eine verpflichtende Teilnahme an Klassenfahrten gibt es für Pädagogische Mitarbeiter*innen nicht.
Können Überstunden durch freiwillige Übernahme angespart werden, um z.B. für unerwartete oder geplante persönliche Belange einen Puffer zu haben?
Nein, das ist nicht zulässig. Überstunden sind Ausnahmefälle und kein Mittel, die Arbeitszeit dauerhaft zu erhöhen. Dies käme einem Arbeitszeitkonto gleich, das es im Schulbereich für Pädagogische Mitarbeiter*innen nicht gibt. Sofern es zusätzlicher Freistellung bedarf, sind die Möglichkeiten des TV-L auszuschöpfen (siehe § 28 Sonderurlaub, § 29 Arbeitsbefreiung). Hierzu kann der Personalrat beratend den Beschäftigten zur Seite stehen.
Mit kollegialen Grüßen
Kerstin Hinz
Vorsitzende
Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung Turmschanzenstraße 32 0391 / 567 3620 Sprechzeiten: Mo, Di, Do: 09.30 – 15.00 Uhr Fr: 09.30 – 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung |
Hauptschwerbehindertenvertretung für das Landespersonal an öffentlichen Schulen, Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg 0391 / 567 3630 karin.mantel@sachsen-anhalt.de Sprechzeiten: Di: 09:30 Uhr bis 15:00 Uhr Mi: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr oder nach Vereinbarung |
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates hoffen, dass Sie erholt in das neue Schuljahr starten konnten. Wie gewohnt möchten wir Ihnen einige wichtige Informationen zukommen lassen.
Monatliche Auszahlung erteilter Vorgriffsstunden / Zusatzstunden
Gemäß der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Sachsen-Anhalt (ArbZVO-Lehr) müssen erteilte Vorgriffs- und Zusatzstunden monatlich ausgezahlt werden. Das ist bisher nicht geschehen. Ungeachtet dessen, dass die Vorgriffsstunde kein geeignetes Mittel zur Minderung des Lehrkräftemangels ist, sondern lediglich Mehrbelastung für alle Beteiligten produziert, ist es unverständlich, warum die Einführung überstürzt vorgenommen wurde, ohne die damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber den Beschäftigten sicherzustellen. Deshalb forderte der LHPR in einem Schreiben vom 21.08.2023 die Ministerin auf, die im Schuljahr 2022/23 gehaltenen Vorgriffsstunden und Mehrzeiten (wenn die Auszahlung beantragt wurde) sowie die Zusatzstunden bis zum 30. September 2023 den Lehrer*innen zu vergüten. Die Auszahlung der Zusatz- und Vorgriffsstunden (bei Beantragung) für das Schuljahr 2023/24 sollte spätestens ab Oktober 2023 monatlich gewährleistet sein.
Betroffene Lehrkräfte können ihre Ansprüche geltend machen.
Dienstvereinbarung (DV) Digitale Dienste
Im INFO-Blatt 3 (April 2023) haben wir Sie über den Abschluss der DV Digitale Dienste zwischen dem Ministerium für Bildung und dem LHPR informiert. Mittlerweile wurde diese DV im Schulverwaltungsblatt 6/2023 (20.06.2023) veröffentlicht. Von besonderem Interesse für die Beschäftigten ist hier der § 2: „Soweit digitale Dienste für die dienstliche Erreichbarkeit und Information genutzt werden, kann die Wahrnehmung oder Erreichbarkeit über digitale Dienste nur an Arbeitstagen zwischen 8 und 16 Uhr erwartet werden.“ Lehrkräfte können deshalb nicht mehr verpflichtet werden, dienstliche E-Mails außerhalb dieser Zeit zur Kenntnis zu nehmen bzw. diese zu beantworten. Auch müssen Lehrkräfte den digitalen Vertretungsplan über das Wochenende von Freitag 16.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr nicht mehr abrufen. Damit wird der weiteren Entgrenzung der Arbeitszeit ein Riegel vorgeschoben.
Diese DV, die auf Initiative des LHPR zurückgeht, wurde neben neun weiteren Projekten für den Deutschen Personalrätepreis 2023 nominiert, der im November 2023 in Berlin verliehen wird. Der LHPR hat diese Nominierung erfreut zur Kenntnis genommen
Sprechzeiten des LHPR während der Schulzeit:
Montag, Dienstag und Donnerstag: 09:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Mittwoch: keine Sprechzeit (Sitzungstag)
Freitag: 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr
In den Ferien (außer in den Ferien zum Jahreswechsel und teilweise in den Sommerferien) erreichen Sie uns freitags von 09.30 Uhr bis 12:00 Uhr.
Über mb-lhprgst@sachsen-anhalt.de sind die Mitglieder des LHPR digital erreichbar. Für persönliche Gespräche oder Gespräche in den Schulen stehen wir gern zur Verfügung (Terminvereinbarung notwendig).
Sprechzeiten der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen während der Schulzeiten:
Dienstag: 09:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Mittwoch: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
per E-Mail: karin.mantel@sachsen-anhalt.de
Für persönliche Gespräche bitte vorher einen Termin vereinbaren.
Mit kollegialen Grüßen
Kerstin Hinz
Vorsitzende
Sie erreichen uns: Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung 0391 / 567 3620 |
Hauptschwerbehindertenvertretung für das Landespersonal an öffentlichen Schulen Turmschanzenstraße 32 39114 Magdeburg 0391 / 567 3630 |
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nach wie vor werden zu wenig Lehrkräfte und PM an den Schulen neu eingestellt. Mit dem Instrument der Vorgriffsstunde versucht der Arbeitgeber/Dienstherr, dem Mangel entgegenzusteuern, obwohl die Arbeitsbelastung des Bestandspersonals dadurch weiter steigt. Im Hinblick auf die insgesamt sehr hohe Aufgabenfülle im zu Ende gehenden Schuljahr möchten wir, die Mitglieder des LHPR, Ihnen für die kommende Ferien- und Urlaubszeit eine optimale Erholung und viele schöne Stunden wünschen.
Kurz vor den Ferien hier noch einige Informationen:
Hinweise für Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte:
Bei Teilzeit bis 75% bzw. bis 50% reduzieren sich die möglichen Mehrzeiten pro Woche auf maximal drei bzw. zwei Unterrichtsstunden. Bei einer um mindestens fünf Unterrichtstunden pro Woche reduzierten regelmäßigen Arbeitszeit erhält die Lehrkraft einen unterrichtsfreien Tag. Bei der Erfüllung außerunterrichtlicher Aufgaben ist das Verhältnis der Arbeitszeitermäßigung zu berücksichtigen (Aufsichtsführung, Sprechstunden usw.). Die Teilnahme an Konferenzen bleibt unberührt.
Dienstjubiläen:
Aus gegebenem Anlass wollen wir noch einmal darauf aufmerksam machen, dass alle Beschäftigten nach 25 bzw. 40 Dienstjahren außerhalb der Ferien einen freien Tag erhalten. Tarifbeschäftigte bekommen zusätzlich ein Jubiläumsgeld bei Vollendung der vorgenannten Beschäftigungszeiten. Der Beginn der „Jubiläums-Zeit“ ist auf der Entgelt- bzw. Besoldungs-mitteilung zu finden. Das Jubiläumsgeld unterliegt laut Tarifvertrag der Länder einer sechs-monatigen Ausschlussfrist. Deshalb empfehlen wir allen Beschäftigten, bei denen eines der obengenannten Jubiläen anstehen könnte, ihre Jubiläumszeiten eigenverantwortlich zu überprüfen, beim Landesschulamt nachzufragen und gegebenenfalls schriftlich geltend zu machen.
Vorgriffsstunde:
Im Zusammenhang mit der Vorgriffsstunde dürfen keine Minderzeiten entstehen oder Mehrzeiten gegen-gerechnet werden.
Vorgriffsstunden sind an die Lehrkräfte gebunden und nicht an die jeweilige Klasse. Fällt der Unterricht in einer Klasse aus und erteilt die Lehrkraft an diesem Tag in einer anderen Klasse dafür Vertretungsunterricht, zählt diese Stunde als Vorgriffsstunde.
Lehrkräfte mit einer unbefristeten Teilzeitbeschäftigung im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sind von der Verpflichtung, eine Vorgriffsstunde zu halten, befreit.
Lehrkräfte im Seiteneinstieg:
Um einen erfolgreichen Berufseinstieg zu gewährleisten, haben die Schulen unter anderem folgende Maßnahmen umzusetzen:
Diese und weitere Maßnahmen sind festgelegt in der „Handreichung zur Begleitung von Lehrkräften im Seiteneinstieg zum Berufsstart“ und sind durch die Schulleitungen verbindlich umzusetzen.
2. Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst (gemäß §30, 5a Schulgesetz LSA und LVO-Lehramt,
24 Monate, zu Beginn eine achtmonatige Ausbildung in den Bildungswissenschaften)
Das Nichtbeachten der vorgenannten Festlegungen ist rechtswidrig.
Auf Antrag können LK für individuelle Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. Erlangen eines Masterabschlusses) Anrechnungsstunden vom Arbeitgeber erhalten.
Mit kollegialen Grüßen
Kerstin Hinz
Vorsitzende
Sie erreichen uns: Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung 0391 / 567 3620 |
Hauptschwerbehindertenvertretung für das Landespersonal an öffentlichen Schulen Turmschanzenstraße 32 39114 Magdeburg 0391 / 567 3630 |
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der LHPR möchte Sie über einige wichtige personalrechtliche Bestimmungen informieren.
Die „Dienstvereinbarung über den Einsatz und die Nutzung von digitalen Diensten“ wurde im März zwischen dem Ministerium für Bildung und dem LHPR unterzeichnet. Diese DV verfolgt das Ziel, die Digitalisierung im Lehren und Lernen sowie die Entlastung bei Verwaltungsaufgaben weiter voranzubringen. Ein wichtiges Anliegen des LHPR ist es immer wieder, die Arbeitsbelastung der Beschäftigten durch digitale Medien nicht zu erhöhen bzw. diese zu senken. Insbesondere im § 2 (Grundsätze) enthält diese DV auf Initiative des LHPR eine grundlegende Regelung zur Arbeitszeit der Lehrkräfte. Hier heißt es unter Punkt 2: „Soweit digitale Dienste für eine dienstliche Erreichbarkeit und Information genutzt werden, kann eine Wahrnehmung von Informationen oder eine Erreichbarkeit über digitale Dienste nur an Arbeitstagen zwischen 8 und 16 Uhr erwartet werden.“ Lehrkräfte brauchen sich außerhalb dieser Zeit z. B. nicht über E-Mails oder digitale Stundenplan-Apps über geänderte dienstliche Belange des folgenden Arbeitstages zu informieren.
Der LHPR hat für die berufsbegleitenden Zertifikatskurse für Seiteneinsteigende erreicht, dass die Abminderungsstunden von 7 auf 8 Unterrichtsstunden erhöht werden, um die zusätzliche Belastung durch die Vorgriffsstunde zu kompensieren. Dies betrifft nicht nur die Kurse ab dem nächsten Schuljahr, sondern auch alle laufenden Zertifikatskurse rückwirkend ab dem 1. April 2023.
Den Zertifikatskursen der Grundschulen hat der LHPR seine Zustimmung nicht erteilt, da die Grundschullehrkräfte trotz höherer Regelstundenzahl nur die gleiche Höhe an Abminderungsstunden wie bei den weiterführenden Schulen bekommen sollen. Dies ist nicht verhältnismäßig. Der LHPR hat hier eine Stunde mehr gefordert.
Mit kollegialen Grüßen
Kerstin Hinz
Vorsitzende
Sie erreichen uns: Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung 0391 / 567 3620 |
Hauptschwerbehindertenvertretung für das Landespersonal an öffentlichen Schulen Turmschanzenstraße 32 39114 Magdeburg 0391 / 567 3630 |
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der LHPR hat sich gegenüber der Landesregierung vehement gegen die Festlegungen zur Arbeitszeit beim so-genannten „Bildungspolitischen Dialog“ unter der Federführung des Ministerpräsidenten Herrn Haseloff am 19. Januar 2023 ausgesprochen. Nach einhelliger Meinung des LHPR ist eine verpflichtende Arbeitszeiterhöhung von einer Stunde aus Gründen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Dienstherrn, insbesondere des Arbeits- und Ge-sundheitsschutzes, nicht zu akzeptieren.
Am 25.01.2023 fand ein erstes Vorgespräch zwischen der Dienststelle (u. a. mit Frau Ministerin Feußner) und dem LHPR zum Thema „Vorgriffsstunde“ statt. Auch hier lehnte der LHPR die geplante Maßnahme ab. Die Landesregierung bzw. das Ministerium für Bildung wird voraussichtlich in der nächsten Woche entsprechende Rechtsgrundlagen schaffen. Diese sind inhaltlich kein Mitbestimmungstatbestand für Personalvertretungen, werden aber mit dem LHPR erörtert. Wir werden die Schulen über die Ergebnisse zeitnah informieren.
Durch die ab dem 2. Halbjahr geplante Veränderung der Arbeitszeit werden Abordnungen im 2. Halbjahr 2022/23 nicht ausgeschlossen. Solch ein unkontrollierter Eingriff in das laufende Schuljahr ist für die Organisation von Schule nicht nachvollziehbar und nicht akzeptabel.
Ein Blick auf den Stand der Langzeiterkrankungen im öffentlichen Schulbereich von Sachsen-Anhalt zeigt, dass pädagogisch Beschäftigte 50% der Langzeiterkrankten im Landesdienst ausmachen, bei einem Be-schäftigungsanteil von ca. 25 %. Dies ist ein eindeutiges Indiz zur aktuellen Belastung und widerspricht einer ver-pflichtenden Erhöhung von einer Unterrichtsstunde pro Woche.
Mit kollegialen Grüßen
Kerstin Hinz
Vorsitzende
Sie erreichen uns: Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung 0391 / 567 3620 |
Hauptschwerbehindertenvertretung für das Landespersonal an öffentlichen Schulen Turmschanzenstraße 32 39114 Magdeburg 0391 / 567 3630 |
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates, wünschen Ihnen für das neue Jahr 2023 alles Gute im persönlichen und beruflichen Leben. Bleiben Sie vor allem gesund.
Aufgrund der schlechten Unterrichtsversorgung ist die Arbeitsbelastung in allen Kollegien sehr hoch. Der LHPR wird sich weiterhin für entlastende Maßnahmen einsetzen, als kompetente Ansprechpartner bei Fragen und Problemen für Sie da sein sowie über wichtige personalrechtliche Fragen informieren.
Versetzungsanträge für das Schuljahr 2023/2024 müssen bis zum 31.01.2023 im Landesschulamt auf dem Dienstweg eingegangen sein. Anträge auf Versetzung oder Übernahme im Rahmen des Lehrertauschverfahrens in ein anderes Bundesland haben 6 Monate vor dem jeweiligen Termin beim derzeitigen Dienstherren vorzuliegen.
Ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für Arbeitnehmer bei einem mindestens sechsmonatigen Arbeitsverhältnis mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten immer möglich. Anzugeben sind die gewünschte Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss dazu mit dem Beschäftigten eine Erörterung durchführen, zu der auch ein Mitglied des Personalrates hinzugezogen werden kann. Trotz der genannten Frist von drei Monaten ist es dennoch ratsam, einen Antrag bis zum 31.01.2023 zu stellen, damit Schulleitungen langfristig planen können.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht nach Tarifvertrag Länder (TV-L, §11),
(1) |
wenn man ein Kind im gemeinsamen Haushalt unter 18 Jahren betreut, |
(2) |
wenn ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut oder gepflegt wird. Zu den „Angehörigen“ gehört auch die Verwandtschaft des Ehepartners. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (nach § 14 SGB XI). Eine Bescheinigung eines Arztes hierüber reicht aus. |
Teilzeit nach sonstigen gesetzlichen Regelungen (Pflege- und Familienpflege-zeitgesetz)
Diese Gesetze ermöglichen Beschäftigten, Angehörige mit anerkanntem Pflegegrad kurzzeitig oder längerfristig in häuslicher Umgebung tatsächlich zu pflegen.
Angehörige sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. In den konkreten Fällen sollte jeder Beschäftigte sich beraten lassen.
Teilzeit für Beamtinnen und Beamte
Im § 43 Beamtenstatusgesetz des Bundes wird gefordert, dass Teilzeit zu ermöglichen ist. Das Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 64 nimmt Bezug auf den § 43 des Beamtenstatusgesetzes, in welchem die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung festgelegt sind. Paragraph 65 des Landesbeamtengesetzes regelt die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen. Diese Teilzeit ist zu bewilligen, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt oder ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut bzw. gepflegt werden muss. Im § 65a sind die gesetzlichen Vorgaben zur Familienpflegezeit geregelt. Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung wegen Familien-pflegezeit muss mindestens 8 Wochen vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung vorliegen. Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.
Unabhängig von den rechtlichen Ansprüchen können alle Beschäftigten einen Antrag auf Teilzeit stellen.
Mit kollegialen Grüßen
Kerstin Hinz
Vorsitzende
Sie erreichen uns: Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung 0391 / 567 3620 |
Hauptschwerbehindertenvertretung für das Landespersonal an öffentlichen Schulen Turmschanzenstraße 32 39114 Magdeburg 0391 / 567 3630 |
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 wurden mehrere Schulen aufgefordert, ihre Mehr- und Minderzeitenerfassung zu korrigieren, obwohl sie exakt so erfasst wurden, wie in den Jahren zuvor. Über diesen Sachverhalt und unsere Auffassung möchten wir euch informieren.
Bezüglich der wöchentlichen Mehr- und Minderzeiten gelten für die Planung gemäß der „Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ sowie des Erlasses „Zusatzstunden und flexibler Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ folgende Eckdaten:
Die wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden dürfen in der Regel +/- 4 Stunden - an BbS +/- 6 Stunden - bezogen auf die Unterrichtsverpflichtung nicht überschreiten. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte oder diejenigen, die bereits freiwillig Zusatzstunden leisten, gelten niedrigere Grenzen.
Die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte gilt in vollem Umfang für Tarifbeschäftigte und verbeamtete Lehrkräfte gleichermaßen.
Bisher herrschte Einigkeit darüber, dass eine Über- bzw. Unterschreitung dieser Grenzen einen Verstoß gegen diese Planungsgrundlage darstellt, welche nicht der Lehrkraft anzulasten ist. Darum werden die Stunden bei einer Überschreitung nach oben als Mehrstunden erfasst, bei einer Überschreitung nach unten dürfen jedoch nicht mehr als -4 bzw. -6 Stunden erfasst werden (Kappung), da es sich um einen sogenannten Annahmeverzug des Arbeitgebers/Dienstherrn handelt, der laut §615 BGB zur Entgeltfortzahlung ohne Verpflichtung zur Nachleistung verpflichtet.
Bei der Abrechnung der Mehr- und Minderzeiten für das Schuljahr 2021/2022 bemängelte das Landesschulamt diese Praxis mit der Begründung, dass in anderen Wochen angefallene Mehrstunden zunächst mit den über -4 hinaus geplanten Stunden zu verrechnen seien.
Das Bildungsministerium schloss sich dieser Auffassung an. Bei den Regelungen in der Arbeitszeitverordnung handle es sich um eine Planungsgröße, welche eine Erfassung der tatsächlich angefallenen Stunden nicht widerspricht.
Der LHPR teilt diese Auffassung des Ministeriums und des Landesschulamtes nicht, wie wir in Gesprächen mit dem Bildungsministerium immer wieder deutlich gemacht haben.
Ein gewisser Grad an Flexibilisierung kann nur sinnvoll und zielführend sein, wenn es obere und untere Grenzen in der Verteilung der Arbeitszeit gibt. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Sachsen-Anhalt sind diese Grenzen in einer hoch angebundenen Rechtsnorm, der Arbeitszeitverordnung, festgehalten. Ein vom Arbeitgeber/Dienstherrn erlaubtes Ignorieren von Teilen der Arbeitszeitverordnung ist für uns nicht akzeptabel.
Da das Bildungsministerium eine zeitnahe Änderung der Arbeitszeitverordnung ankündigte, hat der LHPR zur Prüfung seiner Auffassungen eine Sachverständigenanhörung mit einem Anwalt für Verwaltungsrecht beauftragt. Im Ergebnis der Anhörung werden wir unser Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Arbeitszeit einfordern.
Betroffenen Kolleginnen und Kollegen empfehlen wir, über vier (sechs an Berufsbildenden Schulen) erfasste Minderstunden über den Dienstweg beim zuständigen Landesschulamt als Mehrstunden geltend zu machen und bei Ablehnung den Rechtsweg einzuschlagen. Den Schulpersonalräten empfehlen wir, im Vorfeld auf eine gleichmäßige Verteilung der Stunden hinzuwirken, so dass solche Situationen vermieden werden. Darüber hinaus besteht laut Arbeitszeitverordnung die Möglichkeit, nicht ausgeschöpftes Arbeitsvermögen pädagogisch zu nutzen, z.B. zur Förderung von Schülern, für Doppelbesetzungen im Rahmen der Binnendifferenzierung oder in Form von lehrplan-bezogenen Schulprojekten.
Für weitere Fragen stehen euch die Kolleginnen und Kollegen des Lehrerhauptpersonalrats während der Sprechzeiten gern zur Verfügung.
Mit kollegialen Grüßen
Malte Gerken
in Vertretung der Vorsitzenden
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nach mehr als einem Jahr der Ankündigung und Diskussionen über inhaltliche Aspekte tritt der „Runderlasses zum Präventionstag Arbeits- und Gesundheitsschutz für das Landespersonal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Sachsen-Anhalt“ zum 29.09.2022 in Kraft. Jetzt kann der Präventionstag an den Schulen endlich starten und gibt den Einrichtungen ein weiteres Instrument an die Hand, den Arbeits- und Gesundheitsschutz weiter fortzuführen und effektiver zu gestalten.
Grund für die Verzögerungen waren einerseits die zu genehmigenden zusätzlichen Haushaltsmittel sowie das Ringen zwischen dem MB und dem LHPR um die Ausgestaltung des nun vorliegenden Erlasses. Insbesondere der jährliche Beschluss der Gesamtkonferenz unter Benennung des Themas war für den LHPR ein Problem, da bestimmte Themen in der Öffentlichkeit ein negatives Bild der Schule abzeichnen könnten. Auch die Teilnehmerzahl konnte für ausgewählte Schwerpunkte durch den LHPR herabgesetzt werden. Das nunmehr zur Verfügung stehende Gesamtvolumen von bis zu 4.600 Stunden wird durch den bereits bekannten Anbieter Medical Airport Service GmbH (MAS) abgedeckt und Veranstaltungen können auf dessen Internetseite gebucht werden. Hierzu müssen sich die Schulen nach Anmeldung auf der Website nochmals für den Präventionstag registrieren.
Da es absehbar ist, dass nicht alle 871 Schulen die Angebote nutzen können, sind die Einrichtungen dazu angehalten auf kostenfreie Drittanbieter auszuweichen. Die derzeitige Erlasslage sieht vor, dass das Landesschulamt bei Überzeichnung der MAS Angebote die Entscheidung über deren Vergabe vornimmt. Dabei ist das Mitbestimmungsverfahren mit den Lehrerbezirkspersonalräten einzuleiten, um ein transparentes Auswahlverfahren zu ermöglichen. Der LHPR hat gegenüber dem Bildungsministerium darauf gedrungen, eine Liste mit möglichen Drittanbietern zu erstellen, damit den Schulen die mühsame Suche nach solchen erspart bleibt. Dies wurde zugesichert und soll kontinuierlich erweitert werden.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich die Einrichtungen auf den Weg machen, den Präventionstag als zusätzliche Gesundheitsvorsorge zu nutzen und MAS seine Angebote auf diesen speziellen Tag anpasst und ausgestaltet. Weiterhin bedarf es an einer breiten Auswahl möglicher Drittanbieter, die den Schulen gesundheitsfördernde Themen kostenfrei zur Verfügung stellen.
Mit dem MB ist vereinbart, nach einem Jahr die Startphase des Präventionstages zu evaluieren und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen.
Wir möchten daher alle Kolleginnen und Kollegen ermutigen, uns ihre Erfahrungen bei der Planung und Durchführung des Präventionstages mitzuteilen. Diese können dann Grundlage für die Überarbeitung der Erlasslage sein, um den Präventionstag in den kommenden Jahren als festen Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu etablieren. Dabei ist es wichtig, dass dieser für alle Beschäftigten der Schulen als Bereicherung und nicht als Belastung gesehen wird.
Mit kollegialen Grüßen
Kerstin Hinz
Vorsitzende
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
den LHPR möchte Sie über einige Themen informieren sowie Antworten zu einigen Anfragen allen Beschäftigten zur Kenntnis geben:
Weiterbeschäftigung trotz Rente oder Pension
Im Dezember 2021 erhielten viele ältere Beschäftigte ein Schreiben der Ministerin Frau Feußner, in dem sie für eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit warb. Bei einer Weiterbeschäftigung, z.B. als Vertretungslehrkraft kann der Arbeitgeber eine Zulage bis zu 20% der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe dem Arbeitnehmer vergüten. Auch pensionierten Lehrkräften kann ein Zuschlag in Höhe von 10 % des Grundgehaltes gewährt werden. Nach Aussagen der Ministerin sollen alle weiterbeschäftigten Lehrkräfte diese Zulage mit dem möglichen Höchstsatz vergütet bekommen. Die Beschäftigten sollten ggf. vor Vertragsabschluss diese Zulage einfordern.
Präventionstag an Schulen des Landes
Der LHPR hat am 02.03.2022 dem Erlass zur Durchführung eines Präventionstages seine Zustimmung gegeben. Leider liegt der Erlass den Schulen noch nicht vor, so dass eine Planung für das 1. Schulhalbjahr 2022/23 noch nicht beginnen kann.
Vorgezogener Notenschluss der 10. Klassen der Sekundar-, Gesamt- und Gemeinschaftsschulen
Aufgrund des im Februar sehr kurzfristig vorgezogenen Notenschlusses der Abschlussklassen in der Sekundarstufe I gab es viel Kritik aus den Schulen. Auch der LHPR hat im Dienststellengespräch am 09.03.2022 die Kurzfristigkeit dieser Maßnahme kritisiert. Das MB hat daraufhin am 26.04.2022 dem LHPR schriftlich geantwortet. Hier heißt es u.a.: „Sofern es einer Schule trotz der aufgezeigten Handlungsspielräume nicht möglich ist, die Jahresnoten in den sonstigen Fächern zum gesetzlichen Termin bekannt zu geben, muss dies dem Landesschulamt frühzeitig angezeigt werden, so dass im begründeten Einzelfall auch hier eine gemeinsame Lösung herbeigeführt werden kann.“
Vorbereitungstage
In der INFO 2/2022 des LHPR hatten wir Sie informiert, dass es bezüglich der Nach- und Vorbereitungstage eine „klarstellende Rahmenregelung“ vom Ministerium für Bildung geben soll. Leider hat der LHPR auf seine Anfrage an des MB bisher keine eindeutige Antwort erhalten. Das MB vertritt jetzt den Standpunkt, dass es keinen weiterführenden Regelungsbedarf gibt. Der LHPR vertritt hier einen anderen Standpunkt und wird dieses Thema weiterverfolgen.
Belehrung zu Nutzungsbedingungen für mobile Endgeräte
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir allen Lehrkräften, die neue Belehrung zu unterschreiben und damit den alten Leihvertrag zu ersetzen. Die Belehrung ist auch auf der Website des MB zu finden:
Mit kollegialen Grüßen
Kerstin Hinz
Vorsitzende
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Corona-Sonderzahlung: Bezügeempfänger, die einen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung oder nach dem Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie an Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger haben, erhalten diese Zahlung mit der Entgeltzahlung März 2022 bzw. mit der Besoldungszahlung April 2022.
In beiden Fällen erfolgt die Zahlung zum Ende des Monats März 2022. Damit kann eine steuer- und sozial-versicherungsfreie Auszahlung des Betrags erfolgen, es sei denn der Steuerfreibetrag wurde bereits für eine frühere Coronazahlung aufgebraucht.
Präventionstag an Schulen des Landes
Im Interesse des Gesundheitsschutzes der pädagogischen Beschäftigten an den öffentlichen Schulen hat der LHPR seit Jahren entsprechende Präventions-programme gefordert. Im Mai 2021 wurde ein Entwurf für einen „Präventionstag Arbeits- und Gesundheitsschutz“ gemeinsam mit dem MB erörtert. Dabei hat der LHPR dem MB Ergänzungs- bzw. Änderungsvorschläge mitgeteilt. Leider kam es bisher zu keiner abschließenden Erörterung, so dass der Präventionstag wahrscheinlich nicht mehr, wie eigentlich geplant, in diesem Schuljahr durchgeführt werden kann.
Mit kollegialen Grüßen
Kerstin Hinz
Vorsitzende
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
den LHPR erreichen immer wieder Anfragen zu verschiedenen Themen. Wir möchten Antworten zu einigen dieser Fragen allen Beschäftigten zur Kenntnis geben:
Vorbereitungstage
In einem Schreiben des Kultusministeriums an das Landesschulamt vom 12. Februar 2001 wurden Festlegungen zu den Vorbereitungstagen getroffen. Hier heißt es unter anderem: „Die Vorbereitung des neuen Schuljahres umfasst insbesondere die drei letzten Arbeitstage vor Schulbeginn.“ Der Inhalt dieses Schreibens wurde nie aufgehoben, d.h. es besitzt immer noch seine Gültigkeit. Weiterhin führt der Erlass „Stärkung der Stellung der Schulleiterinnen und Schulleiter“ folgendes aus: „In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrkräfte für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und durch die Schulleitung vor Beginn der Ferien angekündigt wurde.“ Der Unterricht nach den Ferien beginnt in Sachsen-Anhalt in der Regel an einem Donnerstag. Da juristisch gesehen eine Woche mit Montag beginnt, bleiben die Tage Montag bis Mittwoch.
Ob das Ministerium für Bildung (MB) bei der bisher geltenden Rechtsauslegung bleibt oder diese zu Ungunsten der Lehrkräfte und Pädagogischen Mitarbeiter*innen geändert wird, soll in einer „klarstellenden Rahmenregelung“ in Kürze vom MB festgestellt werden. Aus Sicht des LHPR besteht diesbezüglich jedoch kein Anlass für Änderungen.
„Urlaubssperre“, Nachbereitungstage
Angezeigter/beantragter Urlaub kann nur versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht sichergestellt ist. Aufräumarbeiten von Fach-, Klassen- oder Vorbereitungsräumen gehören nicht dazu. Eine Terminsetzung bis wann diese Arbeiten erfolgen sollen, kann und sollte auch erfolgen. Der Lehrkraft bleibt es aber überlassen, wann sie diese im gesteckten Zeitraum (z.B. an Nachmittagen in der Unterrichtszeit) umsetzen wird (siehe Arbeitszeitverordnung Lehrkräfte § 2). Dies gilt auch für die Korrektur von Prüfungsarbeiten. Anders sieht es aus, wenn z.B. eine Fortbildung auf Schulebene mit Zustimmung des Schulpersonalrats für einen begrenzten Ferienzeitraum festgelegt wurde. Hier kann Urlaub abgelehnt werden.
Nachweis von Impfungen
Für den Nachweis von Impfungen ist der Arbeitgeber/Dienstherr nicht berechtigt Kopien von Impfausweisen und Personaldokumenten einzufordern und diese aufzubewahren. Der Nachweis erfolgt durch Zeigen der entsprechenden Dokumente (z.B. über die Corona-Warn-App).
Dienstvereinbarungen und Erlasse in der Warteschleife
In den vergangenen Monaten hat der LHPR einige Vorlagen mit dem Ministerium für Bildung (MB) erörtert bzw. als sogenannten Initiativantrag dem MB vorgelegt:
Belehrung über die Nutzung der digitalen Endgeräte
Die den Lehrkräften bisher vorgelegten „Nutzungsvereinbarungen zu den mobilen Endgeräten“ (Stand: Juli 2021) enthielten rechtlich nicht korrekte Inhalte, weshalb der LHPR sein Mitbestimmungsrecht aktiv ausgeübt und eine neue „Belehrung zur Nutzung von mobilen Endgeräten“ durchgesetzt hat. Diese Belehrung nimmt Bezug auf die pädagogische Praxis, konkretisiert die Nutzung und gibt darüber Auskunft, dass die Haftungsfragen nur bei grobem Vorsatz greifen. Die alte Vereinbarung soll durch diese Belehrung ersetzt werden und muss den Lehrkräften zur Kenntnis vorgelegt werden.
Präventionstag an Schulen des Landes
Im Interesse des Gesundheitsschutzes der pädagogischen Beschäftigten an den öffentlichen Schulen hat der LHPR seit Jahren entsprechende Präventionsprogramme gefordert. Im Mai 2021 wurde ein Entwurf für einen „Präventionstag Arbeits- und Gesundheitsschutz“ gemeinsam mit dem MB erörtert. Dabei hat der LHPR dem MB Ergänzungs- bzw. Änderungsvorschläge mitgeteilt. Leider kam es bisher zu keiner abschließenden Erörterung, so dass der Präventionstag wahrscheinlich nicht mehr, wie eigentlich geplant, in diesem Schuljahr durchgeführt werden kann.
Dienstvereinbarung über den Einsatz und die Nutzung von digitalen Diensten
Der LHPR hat dem MB den Entwurf der Dienstvereinbarung (DV) am 04.11.2021 vorgelegt. In der Vereinbarung wird die Art und Weise des Einsatzes und der Nutzung von Lernplattformen, E-Mail-Accounts sowie digitalen Stunden- und Vertretungsplänen festgelegt. Insbesondere enthält die DV eine klare Regelung zum Recht auf „Unerreichbarkeit“ im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben. Diese Regelung soll verhindern, dass es zu keiner Entgrenzung der Arbeitszeit kommt. Bisher hat sich auch hier die Dienststelle nicht zum vom LHPR vorgeschlagenen Entwurf geäußert.
Mit kollegialen Grüßen
Kerstin Hinz
Vorsitzende
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates möchten Ihnen für das Jahr 2022 alles Gute für Ihr persönliches sowie berufliches Leben wünschen. Bedingt durch die anhaltende Corona-Pandemie und die weiterhin prekäre Unterrichtsversorgung an vielen Schulen ist die Belastung im schulischen Alltag sehr hoch. Umso wichtiger ist es für uns alle gesund zu bleiben.
Zu Beginn des neuen Jahres sind wie immer wichtige Fristen zu beachten:
Versetzungsanträge
Für das Schuljahr 2022/2023 müssen Versetzungsanträge bis zum 31.01.2022 im Landesschulamt auf dem Dienstweg eingegangen sein. Anträge auf Versetzung oder Übernahme im Rahmen des Lehrertauschverfahrens in ein anderes Bundesland haben 6 Monate vor dem jeweiligen Termin beim derzeitigen Dienstherren vorzuliegen.
Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
Für Arbeitnehmer ist es immer möglich, Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu beantragen. Zum Antrag des Beschäftigten auf Teilzeitbeschäftigung muss eine Erörterung mit dem Arbeitgeber durchgeführt werden. Zu dieser Erörterung kann der Beschäftigte eine Vertreter*in des Personalrates hinzuziehen. Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt der Beantragung mindestens sechs Monate bestanden haben. In dem Antrag ist die gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Der Antrag muss bis spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit gestellt werden. Wenn die Teilzeit am 01.08.2021 beginnen soll, dann muss der Antrag bis Ende April bei der Personalabteilung des Landesschulamtes vorliegen.
Trotz der genannten Frist von drei Monaten ist es dennoch ratsam, einen Antrag bis zum 31.01.2022 zu stellen, damit Schulleitungen langfristig planen können.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Tarifvertrag Länder (TV-L)
Nach § 11 TV-L besteht ein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung:
(1) wenn man ein Kind im gemeinsamen Haushalt unter 18 Jahren betreut,
(2) wenn ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut oder gepflegt wird. Zu den „Angehörigen“ gehört auch die Verwandtschaft des Ehepartners. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (nach § 14 SGB XI). Eine Bescheinigung eines Arztes hierüber reicht aus.
Den Anspruch nach Nummer 1 und 2 kann der Arbeitgeber nur dann verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe dagegenstehen.
Teilzeit nach sonstigen gesetzlichen Regelungen (Pflege- und Familienpflegezeitgesetz)
Diese Gesetze ermöglichen Beschäftigten, Angehörige mit anerkanntem Pflegegrad kurzzeitig oder längerfristig in häuslicher Umgebung tatsächlich zu pflegen. Angehörige sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. In den konkreten Fällen sollte jeder Beschäftigte sich beraten lassen.
Teilzeit für Beamtinnen und Beamte
Im § 43 Beamtenstatusgesetz des Bundes wird gefordert, dass Teilzeit zu ermöglichen ist. Das Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 64 nimmt Bezug auf den § 43 des Beamtenstatusgesetzes, in welchem die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung festgelegt sind. Paragraph 65 des Landesbeamtengesetzes regelt die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen. Diese Teilzeit ist zu bewilligen, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt oder ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut bzw. gepflegt werden muss. Im § 65a sind die gesetzlichen Vorgaben zur Familienpflegezeit geregelt. Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung wegen Familienpflegezeit muss mindestens 8 Wochen vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung vorliegen. Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.
Mit kollegialen Grüßen
Kerstin Hinz
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