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Inhaltlich verantwortlich: Birgit Kersten
Eingestellt am: 20.04.2022
Stand vom: 16.11.2022

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Birgit Kersten auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=15480#art41002)
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Inhaltlich verantwortlich: Heiko Hübner
Eingestellt am: 27.02.2020
Stand vom: 16.11.2022

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Die Informationen und Dokumente auf dieser Seite werden kontinuierlich ergänzt und aktualisiert.
Derzeitiger Stand: 14.12.2021

 

Erneute Fristverlängerung!

Personen, die bereits vor März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren, müssen den Nachweis über den Masernschutz erst bis zum 31. Juli 2022 erbringen. Die Fristverlängerung soll durch die Covid-19-Pandemie belasteten Schulen und Kindertageseinrichtungen mehr Zeit einräumen, das Masernschutzgesetz umzusetzen.

 

 


Grundsätzliches zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes im schulischen Bereich
Inhaltlich verantwortlich: Heiko Hübner
Eingestellt am: 18.02.2020
Stand vom: 16.11.2022

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"Meldung GA Masernschutz SuS" von Heiko Hübner /Lizenz: CC BY 4.0
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Gemäß Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention vom 10.02.2020 (Masernschutzgesetz) und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Änderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) gilt ab 1. März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen grundsätzlich eine Impfpflicht gegen Masern (§ 20 Abs. 8 IfSG). Das betrifft auch alle allgemeinbildenden Schulen und alle anderen Schulen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden. Alle Schülerinnen und Schüler und die Personen, die in diesen Schulen tätig werden und nach 1970 geboren sind, müssen gegen Masern geimpft sein oder ihre Immunität nachweisen. Für Personen, die am 01.03.2020 bereits in einer Schule betreut werden oder tätig sind, gilt eine Übergangsregelung. Sie haben den Nachweis erst bis zum Ablauf des 31.07.2022 zu erbringen.

  

 Bundesministerium für Gesundheit: Wissenswertes zum Masernschutz

 

Wenn der Nachweis nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt wird, sind die personenbezogenen Daten der betreffenden Person unverzüglich dem Gesundheitsamt zu übermitteln, das dann die im Masernschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen einleitet. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung an das Gesundheitsamt schließt aber keinesfalls aus, dass den Nachweispflichtigen durch die Schule vorher eine angemessene Frist eingeräumt wird.

 

Formblatt zur Meldung an das Gesundheitsamt

 

Unter diesem  Link kann, nach Eintragung der Postleitzahl, das zuständige Gesundheitsamt ermittelt werden.


Nachweis des ausreichenden Impfschutzes
Inhaltlich verantwortlich: Heiko Hübner
Eingestellt am: 18.02.2020
Stand vom: 16.11.2022

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Dokument von Heiko Hübner /Lizenz: CC BY-SA 4.0
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Grundsätzlich besteht die Nachweispflicht  gegenüber der Leitung der jeweiligen Schule. Abweichend davon wurde mit dem zuständigen Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration vereinbart, dass der Nachweis für die an der Schule tätigen Personen durch andere staatlichen Stellen (z. B. LSchA und Schulträger) übernommen wird. Der Impfschutz für Schülerinnen und Schüler und die an der Schule tätigen Personen ist gewährleistet wenn mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden.

 

Alle Schülerinnen und Schüler und die Personen, die in  der Schule tätig werden sollen, haben vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:

  • einen Impfnachweis,
  • ein ärztliches Zeugnis über Immunität oder eine medizinische Kontraindikation oder
  • eine Nachweisbestätigung einer staatlichen Stelle oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung.

 

Unter dem folgenden Link ist ein Merkblatt der BZgA verfügbar, das eine Handlungsanleitung zur Prüfung eines Impfnachweises enthält: 

 

 Merkblatt der BZgA: Wie weise ich Masern-Impfungen oder Masern-Immunität nach?

 

Ärztliche Bescheinigungen und Bestätigungen einer staatlichen Stelle oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung werden im schulischen Bereich anerkannt, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

 

Anforderungen an Bestätigungen gemäß Masernschutzgesetz

 

Unvollständige oder abweichende Impfnachweise und Nachweise, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können im schulischen Bereich nicht anerkannt werden.

 


Nachweis für Schülerinnen und Schüler
Inhaltlich verantwortlich: Heiko Hübner
Eingestellt am: 19.02.2020
Stand vom: 16.11.2022

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E-Mail: heiko.huebner@sachsen-anhalt.de

Der Nachweis des Masernschutzes für Schülerinnen und Schüler ist in der Schule zu überprüfen und im Schülerstammblatt zu dokumentieren. Dazu ist die folgende Nachweisbestätigung zu benutzen:

 

Formblatt Nachweisbestätigung LINK 

 

Nachweis mit Beginn der Schulpflicht:

Gemäß § 34 Abs. 11 IfSG wird der Impfstatus im Rahmen der Einschulungsuntersuchung überprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird zukünftig der Schulleitung der aufnehmenden Schule mitgeteilt. Auf dieser Grundlage wird in der Schule eine "Nachweisbestätigung" erstellt und zum Schülerstammblatt genommen. Für Schülerinnen und Schüler für die der Nachweis im Rahmen der Einschulungsuntersuchung nicht erbracht wurde, ist dieser Sachverhalt im Schülerstammblatt zu vermerken. Da das Gesundheitsamt bereits informiert ist, besteht keine Meldepflicht.

  

Nachweis beim Wechsel der Schule: 

Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb einer Schulform, übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule das Schülerstammblatt. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schulform, übermittelt die abgebende Schule auf Anforderung der aufnehmenden Schule Daten aus dem Schülerstammblatt.

Das schließt in beiden Fällen die Weitergabe einer Kopie der Nachweisbestätigung ein.

 

Übergangsregelung bis 31.07.2022

Innerhalb der Übergangszeit bis zu 31.07.2022 ist schrittweise der Masernschutz für die bereits aufgenommenen Schülerinnen und Schüler zu überprüfen.  

Die Überprüfung für die Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 eingeschult werden, läuft im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen durch die Gesundheitsämter. Das Ergebnis wird auf dem Formblatt dokumentiert, das die Schule vom Gesundheitsamt erhält. Die aufnehmende Schule fertig auf dieser Grundlage eine Nachweisbestätigung. Das Original erhalten die Sorgeberechtigten, eine Kopie wird zur Schülerakte genommen und wird auch beim Schul- und Schulformwechsel an die aufnehmende Schule weitergegeben.

Diese Reglung war aber für die Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2020/2021 eingeschult wurden, nicht mehr realisierbar. Hier müssen die aufnehmenden Schulen die Prüfung allein vornehmen und die Ergebnisse dokumentieren. Dieses Vorgehen schließt die Verpflichtung zur Meldung an das Gesundheitsamt ein, wenn der Nachweis nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt wird. Mit Blick auf die besonderen Bedingungen in diesem Jahr wird dafür eine angemessene Übergangszeit eingeräumt, die durch die Gesundheitsämter zu tolerieren ist.

 

Formblatt zur Meldung an das Gesundheitsamt


Nachweis für Landespersonal
Inhaltlich verantwortlich: Heiko Hübner
Eingestellt am: 19.02.2020
Stand vom: 16.11.2022

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"Personal Masernschutz" von MB, Abt. 3 /Lizenz: CC BY 4.0
"Schulleitungen Masernschutz" von MB, Abt. 3 /Lizenz: CC BY 4.0
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Telefon:
E-Mail: heiko.huebner@sachsen-anhalt.de

Für Personen, die als Bestandspersonal am 1. März. 2020 bereits in entsprechenden Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, gilt die Übergangsfrist. Für alle bereits jetzt an Schulen tätigen und nach 1970 geborenen Kolleginnen und Kollegen muss also bis spätestens 31. Juli 2022 ein ausreichender Masernimpfschutz nachgewiesen sein.

 

Vor diesem Hintergrund werden alle Bediensteten an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt angehalten, kurzfristig Ihren Impfstatus hinsichtlich Masern zu prüfen und nachweisbar zu halten oder eine entsprechende Masernimpfung umgehend nachzuholen, wenn Sie nach 1970 geboren sind. 

Über das konkrete Verfahren zur Vorlage und Prüfung entsprechender Impfnachweise wurden die Schulleitungen und das Landespersonal der allgemeinbildenden Schulen informiert:

 

  • Schreiben des MB an die Schulleitungen vom 29.05.2020           LINK    
  • Schreiben des MB an das Landespersonal vom 29.05.2020         LINK

 

 

Formblatt Nachweisbestätigung LINK 

Merkblatt der BZgA: Wie weise ich Masern-Impfungen oder Masern-Immunität nach?  LINKAnforderungen an Bestätigungen gemäß Masernschutzgesetz       LINK


Nachweis für Personal des Schulträgers
Inhaltlich verantwortlich: Heiko Hübner
Eingestellt am: 19.02.2020
Stand vom: 16.11.2022

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E-Mail: heiko.huebner@sachsen-anhalt.de

Für Personen, die am 1. März 2020 bereits in entsprechenden Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, gilt die Übergangsfrist. Für alle bereits jetzt an Schulen tätigen und nach 1970 geborenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss also bis spätestens 31. 07. 2022 ein ausreichender Masernimpfschutz nachgewiesen sein.

 

Vor diesem Hintergrund sind auch die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulträger angehalten, kurzfristig ihren Impfstatus hinsichtlich Masern zu prüfen und nachweisbar zu halten oder eine entsprechende Masernimpfung umgehend nachzuholen, wenn sie nach 1970 geboren sind.


Nachweis für andere Personen, die an Schule tätig sind
Inhaltlich verantwortlich: Heiko Hübner
Eingestellt am: 19.02.2020
Stand vom: 16.11.2022

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"Nachweisbestätigung Masernschutz" von MB LSA /Lizenz: CC BY-ND 4.0
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Grundsätzlich muss der Masernschutz auch für alle anderen Personen, die regelmäßig an Schule tätig sind, nachgewiesen werden, wenn sie nach dem 31.12.1970 geboren sind. Das gilt insbesondere für:

  • Katechetische Lehrkräfte,
  • weiteres Personal in Verantwortung des Schulträgers, einschließlich Essenanbieter und Reinigung,
  • Schulverwaltungsassistenten,
  • Personal gem. SGB (Integrationshelfer/Schulbegleiter),
  • Personal außerschulischer Träger, insbesondere Schulsozialarbeit,
  • Außerschulische Kooperationspartner mit regelmäßigen Angeboten,
  • Experten im Unterricht
  • Personen im Freiwilligendienst und
  • Praktikanten.

 

Ob jemand unter die Impfpflicht fällt, hängt davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist.

 

Auch hier gilt für Personen, die bereits am 1.3.2020 an einer Gemeinschaftseinrichtung tätig waren, die Übergangsregelung.

 

Wer erst nach 1.3.2020 die Tätigkeit an einer Schule aufgenommen hat, hat vor Aufnahme der Tätigkeit gegenüber der Leitung  der jeweiligen Einrichtung den Nachweis zu erbringen. Die Prüfung ist mit dem folgenden Formblatt in der Schule zu dokumentieren:

 

Formblatt Nachweisbestätigung LINK 

 


Fragen, Probleme, Anregungen
Inhaltlich verantwortlich: Heiko Hübner
Eingestellt am: 19.02.2020
Stand vom: 16.11.2022

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Kontakt: mb-masernschutz-schule@sachsen-anhalt.de

 

Die Seite des  Bundesministeriums für Gesundheit enthält Wissenswertes zum Masernschutz.