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![]() | "hist. Bibliothekssaal" von Von OLB - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=18008466 /Lizenz: CC BY-SA 2.5 | ![]() |
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Die Bewältigung der neuen Aufgaben beim Aufbau von inklusiven Schulstrukturen erfordert ein gemeinschaftliches Miteinander. Die Anforderungen sind komplex und sollten im multiprofessionellen Team in respektvoller Abwägung des Machbaren für das einzelne Kind besprochen werden.
In Anlehnung an Astrid Balke und Christoph Dieker (Qualitätsleitfaden Gemeinsamer Unterricht, hrsg. vom VdS Nordrhein-Westfalen, 2010) werden nachfolgend Gelingensbedingungen und Stolpersteine zusammengestellt, die Anregungen aus der Schulpraxis aufgreifen und als solche Empfehlungen darstellen. Sie werden durch Anregungen aus der Praxis des gemeinsamen Unterrichts in Sachsen-Anhalt ständig erweitert.
Chancen |
Wie kann ich sie nutzen? |
Schulleitung
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Arbeit im Team
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Überschaubare Ziele und Verantwortlichkeiten formulieren
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Förderpläne bzw. individuelle Lernpläne
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Individuelle Leistungsbewertung
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Klassenkonferenz
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Besprechungen
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Stundenzuweisung
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Heterogene Lerngruppe |
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Soziales Lernen
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Arbeit in verschiedenen Klassen / Schulen
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Kompetenzorientierung und veränderte pädagogische Grundhaltung |
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Risiken |
Wie kann ich mir helfen / Hilfe bekommen? |
„Ich sehe meine Kinder nur wenige Stunden und habe kaum Einfluss auf ihre Entwicklung“
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„Mein Kollege / meine Kollegin hat kein Interesse, mit mir zusammen zu arbeiten“
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„Bei Doppelbesetzung sitze ich wie ein weiterer Schüler im Klassenraum“
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„Ich muss für Kinder mit fachfremden Förderschwerpunkten da sein“
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„Ich fühle mich an der Schule fremd“
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„Ich brauche Tests und Materialien, die es an der Grundschule nicht gibt“
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„Ich fühle mich von den komplexen Anforderungen überfordert“
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„Ich erhalte keine Unterstützung von den Eltern“
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→ Zusammenarbeit / Vernetzung der Behörden bei Einzelfallentscheidungen.
→ Zuständigkeitsinseln (Sozialamt, Schulträger, Schule)
→ Flexibilität der Ressourcen (verfügbares personelles und sächliches Budget für Schule)
→ Barrierefreiheit bei Schulerneuerung
![]() | Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 8. August 2013
§7 Nachteilsausgleich | |
Der Nachteilsausgleich gilt für:
a) Kinder mit Funktionsbeeinträchtigungen (z. B. Armbruch)
b) Kinder mit diagnostizierten Lernstörungen/Teilleistungsschwächen
c) Kinder mit Behinderungen i. S. der Sozialgesetzgebung
Leistungsbewertung und Beurteilung an der Grundschule und im Primarbereich an Förderschulen
![]() | RdErl. des MK vom 20.6.2014 – 23-83200
Zuletzt geändert durch RdErl des MB vom 31.08.2018 (SVBl. LSA 2018, S. 149) | |
Versetzungsverordnung (VersetzVO) vom 17. Dezember 2009
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 10, 11, 14 und Anlage geändert sowie § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 345)
![]() | § 10 Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf | |
![]() | § 11 Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen | |
![]() | § 12 Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung | |
Weitere Arbeitsgrundlagen:
![]() | Unterrichtsorganisation an den Grundschulen RdErl. des MB vom 20. 3. 2017 – 23-84003 | |
![]() | Aufnahme in die Grundschule RdErl. des MB vom 1. 7. 2016 – 23-80100/1-1 Geändert durch RdErl. des MB vom 15.09.2018 (SVBl. 2018, S. 150) | |
Schulleiterbrief an die Schulleiter der Grundschulen (Juli 2010)
Rechtsanspruch geregelt durch Art. 3 des Grundgesetzes
![]() | Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 8. August 2013 Gesamtausgabe | |
Sozialhilfegesetz u. Kinder- und Jugendhilfegesetz