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Inhaltlich verantwortlich: Michael Woyde
Eingestellt am: 03.08.2022
Stand vom: 16.11.2022

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Unterstützung für ukrainische Lehrkräfte und Schulen
Inhaltlich verantwortlich: Redaktion bildung-lsa.de, Engelmann, Katharina
Eingestellt am: 27.06.2022
Stand vom: 16.11.2022

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Das Landesschulamt und das Ministerium für Bildung bieten derzeit folgende Unterstützungen an:

 

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Weitere Informationen finden sich unter der Rubrik Lehrerfort- und Weiterbildung.

 

Ansprechpartner

Fragen an das LSchA: Lscha-ukraine@sachsen-anhalt.de

Fragen an das Ministerium für Bildung: ukraine-schule@sachsen-anhalt.de


Personalgewinnung
Inhaltlich verantwortlich: Redaktion bildung-lsa.de, Engelmann, Katharina
Eingestellt am: 30.05.2022
Stand vom: 16.11.2022

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Bewerbungen nimmt das LSchA unter lscha-ukraine@sachsen-anhalt.de entgegen.


Dienstvorgesetzter
Inhaltlich verantwortlich: Redaktion bildung-lsa.de, Engelmann, Katharina
Eingestellt am: 30.05.2022
Stand vom: 16.11.2022

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Direkter Dienstvorgesetzter der ukrainischen LK ist der Direktor des LSchA. Für alle Beschäftigten im Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt gibt es nur eine Dienstvorgesetzte/einen Dienstvorgesetzten. Dies ist die jeweilige Behördenleiterin/der jeweilige Behördenleiter des LSchA.

 

In der Schule nimmt die Schulleiterin/der Schulleiter die Vorgesetztenfunktion wahr. Vorgesetzter der ukrainischen LK vor Ort ist die Schulleiterin/der Schulleiter der Schule, in der die Ankunftsklasse eingerichtet ist bzw. zugeordnet ist. Hier gelten die gleichen Regelungen, wie für alle anderen LK der Schule.


Versicherungsschutz
Inhaltlich verantwortlich: Redaktion bildung-lsa.de, Engelmann, Katharina
Eingestellt am: 30.05.2022
Stand vom: 16.11.2022

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Diensthaftpflichtversicherung

Für die LK aus der Ukraine gelten die gleichen Regeln, wie für deutsche LK im Landesdienst. Nach Art. 34 GG § 839 Abs. 3 BGB gilt:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gegenüber die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst ersteht.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“

 

Kranken-, Unfall-, Renten, Arbeitslosenversicherung

Die LK sind angestellte des Landes Sachsen-Anhalt. In diesem Zusammenhang müssen sie bei einer Krankenkasse angemeldet sein (Wahlfreiheit der Krankenkasse). Die LK werden weiterhin bei der Rentenversicherung angemeldet und auch der Unfallversicherung gemeldet. Die LK sind in der Arbeitslosenversicherung versichert. Die Kontrolle der entsprechenden Meldungen erfolgt über die entsprechenden Bezügestellen. Einzelheiten zur Anmeldung ergeben sich aus der Personalakte.