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Sie sind, wie andere Schülerinnen und Schüler auch, über die Eltern krankenversichert, soweit diese bereits in einer Krankenversicherung in Deutschland sind. Besteht ein solcher Krankenversicherungsschutz noch nicht, erfolgt Krankenversicherungsschutz über Leistungen für Flüchtlinge bzw. in Kürze über Leistungen nach dem SGB II. Zuständig für den Krankenversicherungsschutz nach Flüchtlingsregeln sind die Ausländerbehörden. Für die Ausführungen des SGB II sind die Jobcenter zuständig.
Für die Haftung der SuS untereinander gelten §§ 104, 105 SGB VII. Evtl. Ansprüche der in der Unfallversicherung versicherten Personen untereinander werden durch die Unfallversicherung beschränkt, d.h. es tritt im Regelfall die gesetzliche Unfallversicherung ein und die Versicherten können untereinander keine Regressansprüche geltend machen.
Für Haftpflichtfälle außerhalb des Unfallversicherungsschutzes gelten die allgemeinen Regeln des BGB. Für solche Haftpflichtfälle tritt der Staat nicht ein.
Auch hier gelten die Regeln für finanziell schwache Menschen (Bildung und Teilhabe). Soweit Befreiung vom Entgelt für die Mittagsversorgung gewährt werden soll, sind entsprechenden Anträge beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt einzureichen.
Die SuS müssen sich an den Träger der Schülerbeförderung wenden. Hierzu sollen die Schulleitungen bitte unterstützen und Kontakt mit den Schulverwaltungsämtern aufnehmen.
Die LK können Fahrausweise für den ÖPNV, wie jeder andere Beschäftigte, beim jeweiligen Verkehrsunternehmen erwerben.