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Filesharing – teurer Dateitausch!
Filme, Musik, Spiele und Software: Das suchen viele Jugendliche beim Filesharing im Internet - und werden fündig. Aber viele Inhalte sind illegal. Oftmals wissen die Jugendlichen (und Eltern) auch nicht, dass ihr Computer in das Netz eingebunden und sie dabei selbst zu Anbietern werden können! Und die Gefahr ist außerdem groß, sich einen Virus einzufangen.
Filesharing, zu Deutsch Dateitausch, bedeutet zunächst einmal das Zusenden von Dateien zwischen zwei oder mehreren Usern (Nutzer). Der Grundgedanke des Filesharing ist das vereinfachte Tauschen von Dateien, ohne so genanntes Webhosting. Ein Autor eines Textes beispielsweise muss diesen also nicht auf einem Server speichern, sondern hinterlegt ihn einfach in einem von der Tauschbörse aus zugänglichen Ordner auf der lokalen Festplatte. Nun ist der Text frei zugänglich und kann mit dem entsprechenden Programm heruntergeladen werden. Genau hier liegt der entscheidende Punkt des Filesharing. Sobald ein User den Text des Autors herunterlädt, existieren nämlich zwei Versionen. Eine auf der Festplatte des Autors und eine auf der des Users. Somit ist die Wahrscheinlichkeit höher, das Dokument herunterladen zu können, weil der Autor womöglich immer morgens online ist und der User abends. Genau dieses Prinzip des Filesharing ermöglicht ein nahezu nahtloses Bereitstellen von Dateien ohne großen Aufwand. Die Nutzer installieren ein kleines Programm, den sogenannten Client, und bestimmen selbst, was sie tauschen wollen.
Exemplarisch seien die Clients „edonkey“, „emule“, „bittorrent“ und „Kazza“ genannt. Die Art des Datenaustausches ist oft schneller als eine Direktverbindung - aber nur, wenn viele Nutzer online sind.
Die Nutzung von Tauschbörsen an sich ist nicht rechtswidrig. In den allermeisten Fällen seien die Downloads aber illegal, weil die Urheber den Netzwerk-Nutzern keine Rechte für das Anbieten oder Herunterladen der Inhalte übertragen hätten.
Die Faustregel lautet: Von Filmen und Musik, die üblicherweise gegen Geld angeboten werden, aktuell im Kino laufen oder in den Charts sind, sollte man beim Filesharing auf jeden Fall die Finger lassen.
Rechtlich unbedenklich ist die Vervielfältigung von selbst komponierten und eingespielten Liedern oder selbst gedrehten Videos. Immer mehr Inhalte oder auch Open-Source-Software seien zudem mit speziellen Lizenzen versehen, wie etwa Creative Commons (CC). CC erlaubt zum Beispiel Nutzung, Vervielfältigung und teils auch die Abänderung des Inhalts unter definierten Bedingungen.
Wer dagegen ohne Prüfung aus Filesharing-Netzwerken herunterlädt, handelt fahrlässig - und muss mit Konsequenzen rechnen, falls die Fahnder der Musik- und Filmindustrie bei illegalen Up- und Downloads die IP-Adresse des Rechners aus dem Datenstrom gefischt haben.
Meist sind die Konsequenzen zivilrechtlicher Natur. Künstler und Produktionsfirmen versuchen ihr geistiges Eigentum mit Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und im schlimmsten Fall mit einer Schadensersatzklage zu schützen. Auch der Download eines einzelnen Liedes kann verfolgt werden.
Für Nutzer besteht beim Filesharing außerdem das Risiko, mit Schadsoftware infizierte Dateien herunterzuladen. Zudem erfordere die Client-Nutzung die Freischaltung eingehender Verbindungen in der Firewall oder auf dem Router. Der eigene PC ist so von außen direkt erreichbar, was die Gefahr eines gezielten IT-Angriffs erhöht.
Weitere Informationen finden sich hier:
http://www.klicksafe.de/themen/downloaden/tauschboersen/
Jan Aschoff (MPB)
Der kleine Bruder „WhatsApp“
Der kleine Bruder von Facebook - so könnte man das Programm „WhatsApp“ schon bezeichnen. Eine Familie sind die beiden Anwendungen mittlerweile ja sowieso. Gemacht wurde diese Software (App) insbesondere für Smartphones und ist bei den Schülerinnen und Schülern äußerst beliebt. Mit „WhatsApp“ können via Internet Sprach- und Textnachrichten, Fotos oder Videos an alle im Telefonspeicher befindlichen Kontakte versendet werden, welche ebenfalls diese Software nutzen. Der Austausch von Standortdaten ist auch möglich; also mitzuteilen, wo man sich gerade befindet.
Beim Installieren gleicht diese App die Telefonnummern und E-Mail Adressen im eigenen Speicher mit denen in der Gesamtdatenbank bei „WhatsApp“ ab und stellt so die Kontakte her. Der Zugriff auf das eigene Telefonbuch muss also gewährt werden, auch auf das Profilbild, sofern vorhanden. Die Personen, denen diese Telefonnummern oder E-Mailadressen gehören werden dabei nicht gefragt.
Worauf „WhatsApp“ noch zugreift, ist etwas unklar. Auch, ob die Rechte der versendeten Bilder und Videos auf den Betreiber (Facebook) übergehen. Wenn das so ist, dürften nur Bilder oder Videos versendet werden, an denen man die Rechte besitzt (und dann auch gleich wieder verliert). Gespeichert wird zumindest auf amerikanischen Servern. Auch der Zugriff auf das Mikrofon und das Mitschneiden von Telefongesprächen sollen möglich sein. Bisher gibt es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) von „WhatsApp“ nur auf Englisch. Ein Urteil des Berliner Landgerichtes verlangt eine Veröffentlichung auf Deutsch. Diese steht jedoch noch aus.
Größtes Sicherheitsrisiko ist jedoch, dass alle Daten unverschlüsselt übertragen werden. Das kann dazu führen, dass Hacker relativ problemlos auf Daten zugreifen, diese missbrauchen oder manipulieren.
Es bietet sich in diesem Zusammenhang also an, mit den Schülerinnen und Schülern über diese Anwendung zu reden und sie für die Sicherheit der eigenen Daten zu sensibilisieren sowie über Alternativen zu dieser App nachzudenken. Einstiegsfragen können sein:
- „Muss ich alle Personen, deren Telefonnummer oder E-Mail Adresse in meinem Smartphone gespeichert sind
fragen, bevor ich bei „WhatsApp“ mitmache?“
- „Darf ich ein Bild, welches ich selber zugeschickt bekommen habe, über „WhatsApp“ versenden?“
- „Welche Informationen sollte man auf keinen Fall in seinem Smartphone speichern?“
Weiterführende Hinweise finden sich z. B. hier:
http://www.klicksafe.de/themen/kommunizieren/instant-messenger/whatsapp/s/whatsapp/
Zum Beispiel das Urheberrecht, das die öffentliche Wiedergabe von Werken regelt und eine öffentliche erlaubnis- und vergütungsfreie Wiedergabe nicht zulässt. Die immer wieder gestellte Frage lautet: Ist der Unterricht im Klassenverband oder in der Kursstufe als öffentlich oder nicht-öffentlich anzusehen?
Darauf antworten die einschlägigen Websites bzw. Plattformen zum Medienrecht in der Schule unterschiedlich, obwohl sie sich auf denselben Paragraphen des Urheberrechts (§15 Abs.3 UhrG) beziehen.
Auf der anderen Seite steht die Rechtsauffassung der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, das in seinem Positionspapier Medienrecht und Schule (Stand 2015) die Auffassung vertritt, dass der unmittelbare Unterricht in einer Schulklasse oder in einer vergleichbaren, für längeren Zeit unverändert bleibenden Arbeits- bzw. Neigungsgruppe nicht öffentlich sei. (S. 19) Diese Meinung findet sich auch auf dem Portal
Urheberrecht und Datenschutz in der Schule, das von der baden-württembergischen Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen eingerichtet worden ist. Gestützt wird diese Auffassung von einem
Schreiben des Kultusministeriums vom 03.03.2011 an alle öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg, in dem festgestellt wird: Eine Filmvorführung innerhalb einer Klasse oder eines Kurses ist jedoch keine öffentliche Wiedergabe i. S. d. § 15 Abs.3 UrhG und mithin ohne Rechterwerb zulässig. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem gezeigten Film um legal erworbenes Privateigentum einer Lehrkraft oder eines Schülers der jeweiligen Klasse bzw. des jeweiligen Kurses handelt.
Dieser Auffassung angeschlossen hat sich der Landkreistag Sachsen-Anhalt in seinem Rundschreiben Nr. 082/2011 an die Landkreise in Sachsen-Anhalt (Datum: 16.02.2011). Hier wird noch einmal Bezug genommen auf den Begriff der Öffentlichkeit, der die persönliche Verbundenheit ausschließe, und es wird die Schlussfolgerung gezogen, dass an der persönlichen Verbundenheit der Mitglieder einer Schulklasse nicht gezweifelt werden könne. Dies dürfte auch in Schulformen gelten, in denen der hergebrachte Klassenverband überwiegend zugunsten eines Kurssystems aufgegeben ist, die Schüler also stundenweise immer wieder in anderer Zusammensetzung zusammenkommen.
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den Medieneinsatz im Unterricht?
Die Lehrkraft hat somit die Wahl, sich entweder sehr vorsichtig zu verhalten oder der zweiten, großzügigerin Rechtsauslegung zu folgen. Hier die praktischen Konsequenzen für den Unterricht, bezogen auf die unterschiedlichen Medien:
Hier geht es nicht mehr nur um das Urheber-, sondern auch um Persönlichkeitsrechte, z. B. das am eigenen Bild. Ausführliches dazu gibt es unter Support. Hier nur vier Kernpunkte:
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Der Name des Autors muss genannt werden. | |
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Eine Weiterverwendung für kommerzielle Zwecke ist nicht erlaubt. | |
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Das Werk darf bei der Weiterverwendung nicht verändert werden. | |
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Das Werk muss nach Veränderungen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden. |
Grundsätzlich sollte man also immer die Lizenzbestimmungen anklicken!
Für diejenigen, die dazu noch Genaueres oder auch bisher nicht Genanntes wissen wollen, seien hier noch einmal die bereits genannten Adressen mit ihrem Angebot kurz vorgestellt.
Das Portal der baden-württembergische Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen bietet gut strukturierte, umfassende Informationen zum Problem. Unter dem Menüpunkt
Urheberrecht in der Schule findet man zum einen die kommentierten gesetzlichen Grundlagen, zum anderen Erläuterungen zu ihrer Anwendung in der Schule, bezogen auf die Medien
- Text.
- Foto/Grafik/Bildschirmbild. Fallbeispiele
- Musik. Fallbeispiele
- Film. Fallbeispiele
Die jeweililgen Fallbeispiele dürften für die konkrete Unterrichtspraxis besonders hilfreich sein.
Das 34 Seiten starke Papier von der bayrischen Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen unter dem Titel Medienrecht und Schule hat Johannes Philipp erarbeitet. Es wird laufend aktualisiert und gibt Auskunft u. a. über
- Kopieren und Aufzeichnen
- Medien selbst gestalten und veröffentlichen
- rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Schulhomepage und interaktiven Lernumgebungen.
- Wichtige Anwendungsfälle für den schulischen Alltag sind in einem Entscheidungsraster zusammengestellt,
nach dem Muster: Darf ich...? Ja/Nein sowie Hinweise.
Textbasierte Elemente und interaktive Anwendungen beleuchten den Kreislauf der Filmwirtschaft und sensibilisieren für die wirtschaftlichen, moralischen, rechtlichen und ästhetischen Fragen von illegalen Kopien, illegalen Downloads und ihrer Verbreitung.
Interviews mit Filmschaffenden wie dem Regisseur, Drehbuchautor und Schauspieler Florian David Fitz, der Szenenbildnerin Silke Buhr, Martin Bachmann, Managing Director bei Sony Pictures Releasing, Produzent Martin Moszkowicz und Kinobetreiber Matthias Elwardt regen Schülerinnen und Schüler ab der 8. Klasse an, sich mit der wachsenden Bedeutung von illegalen Kopien für die deutsche (und internationale) Filmindustrie auseinander zu setzen.
Die DVD ist so ausgerichtet, dass Schülerinnen und Schüler mit konkreten Recherche- und Arbeitsaufträgen ihre eigene Position zum Thema entwickeln können. Die Werte des Kultur- und Unterhaltungsguts "Film", der Kreativität und des Urheberrechts stehen dabei im Mittelpunkt.
Die DVD kann kostenlos bei VISION KINO bestellt werden.
Kann man Filme "einfach so" im Unterricht zeigen? Was darf man kopieren oder auf den Schulserver stellen? Was dürfen Schülerzeitungen? Philipp Otto erklärt die Besonderheiten des Urheberrechts in Schule und Ausbildung.
Philipp Otto ist Redakteur bei iRights.info, schreibt für das Webportal
e-recht24.de und ist wissenschaftlicher Mitarbeiter für Medienrecht und Medienpolitik eines Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de |
Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler, Azubis oder Dozentinnen und Dozenten, alle kommen in ihrer alltäglichen Arbeit oder Ausbildung unweigerlich mit dem Urheberrecht in Konta Nur in den wenigsten Fällen sind sie sich über die rechtliche Situation im Klaren. Das liegt zum einen daran, dass frei verwendbares Informationsmaterial nur spärlich zur Verfügung steht, zum anderen an der komplizierten Rechtslage. Lehrerinnen und Lehrer stehen so oft vor der Frage, ob es nun erlaubt ist für den Unterricht Texte aus Büchern zu kopieren, CDs abzuspielen, Materialsammlungen anzulegen oder aufgezeichnete Fernsehsendungen zu zeigen. Der folgende Artikel soll eine praktische Anleitung zum Umgang mit den Untiefen des Urheberrechts in diesen Fragen bieten. Bildungsprivilegien im Urheberrecht.kt. Meist merken sie es nicht oder verdrängen es bewusst. |
Das Urheberrecht gewährt Urhebern das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob und wie ihr Werk verwertet werden darf. Die Befugnis zur Verwertung kann dabei ganz oder teilweise an Dritte wie beispielsweise Verwertungsgesellschaften abgetreten werden, die im Namen der Urheber deren Rechte wahrnehmen. Mehr anzeigen » | |
Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de |
Das Recht zur Verwertung umfasst beispielsweise das Recht zu bestimmen, in welcher Form eine Vervielfältigung des Materials erlaubt ist, wie es verbreitet werden darf oder ob es öffentlich vorgeführt werden darf. Grundsätzlich ist eine Verwendung des Werkes ohne Einverständnis des Urhebers also nicht erlaubt.
Doch gilt das auch für die Nutzung in Schulen oder Einrichtungen der nicht-gewerblichen Aus- und Weiterbildung? Jedenfalls nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Situation hier besonders bewertet – und geschützt – werden muss. |
Dabei gibt es jedoch keine speziellen Bildungsprivilegien. Vielmehr existieren eine Vielzahl von Einzelbestimmungen, die eben auch für den Bildungssektor Anwendung finden. |
„Schulen weiter auf dem Weg ins digitale Zeitalter“ - Rechtssicherheit beim digitalen Vervielfältigen durch neue Vereinbarung
Die Lehrkräfte an Schulen in Deutschland dürfen künftig urheberrechtlich geschützte Inhalte aus Büchern und Unterrichtswerken auch digital vervielfältigen und den Schülerinnen und Schülern im Unterricht zugänglich machen. Darauf einigten sich die Kultusministerien der Länder mit dem Verband Bildungsmedien sowie den Verwertungsgesellschaften VG WORT, VG Bild-Kunst und VG Musikedition.
Künftig dürfen 10 Prozent eines Druckwerks (maximal 20 Seiten) von Lehrkräften für die Veranschaulichung des eigenen Unterrichts eingescannt, auf Speichermedien wie USB-Sticks abgespeichert und über Träger wie Whiteboards den Schülerinnen und Schülern zugänglich gemacht werden. Bisher war dies nur analog, also von Papier auf Papier erlaubt. „Ein Meilenstein in der Unterrichtsentwicklung und eine erhebliche Erleichterung der pädagogischen Arbeit unserer Lehrerinnen und Lehrer“, so die Verhandlungsführer der Länder, Ministerialdirektor Dr. Peter Müller (Bayern) und Staatssekretärin Andrea Becker (Saarland).
„Somit werden die Ziele umgesetzt, die sich die drei Partner gesetzt haben: praxisorientierte digitale Nutzungsmöglichkeiten für Lehrkräfte zu schaffen und Medienbrüche im Schulalltag aufzuheben“, erklärte der Vorsitzende des Verbandes Bildungsmedien e.V., Wilmar Diepgrond, und betonte, dass „unter Wahrung der Rechte der Autoren und der Verlage ein stimmiges Gesamtpaket analoger und digitaler Nutzungsmöglichkeiten entwickelt worden ist.“
„Wir denken, dass wir somit für die Lehrerinnen und Lehrer eine komfortable und rechtssichere Handlungssituation für einen zeitgemäßen Unterricht entwickelt haben, die vor allem auch alltagstauglich ist“, erklärte der Geschäftsführer der VG WORT, Dr. Robert Staats.
Die heute auch von der Kultusministerkonferenz bestätigte neue Vereinbarung umfasst einfache und praktikable Regelungen:
Die bereits 2010 vereinbarten Grundregeln für das analoge Fotokopieren - Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG - bleiben nahezu unverändert bestehen: aus praktischen Gründen wurde lediglich der Bezugswert der „kleinen Werkteile“ ebenfalls auf 10% eines Werkes neu festgesetzt.
Näheres unter: KMK bzw.
http://www.schulbuchkopie.de/
Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist es vor allem, die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen auf sog. digitalen Lernplattformen an Schulen auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage zu ermöglichen.
Den vollständigen Inhalt finden Sie unter Gesamtvertrag .
Ziel der Vereinbarung ist es, analoge und digitale Vervielfältigungen und einzelne weitere Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Schriftwerken, Abbildungen sowie grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik an Schulen auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage zu ermöglichen.
Alle ausführlichen Informationen können sie hier nachlesen.
Soziale Netzwerke (wie zum Beispiel Facebook) gewinnen eine immer größere Bedeutung in der Kommunikation zwischen den Menschen und Institutionen. Soziale Netzwerke setzen damit aber nicht die Regeln außer Kraft, wie Menschen miteinander umgehen oder wie Schülerinnen und Schüler Oder Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler miteinander kommunizieren.
Soziale Netzwerke können im Rahmen des Erwerbs von Medienkompetenz in den Schulen in Unterrichtseinheiten zu Demonstrationszwecken genutzt werden. Dabei kann niemand dazu gezwungen werden, sich bei diesen Netzwerken zu diesem Zweck anzumelden. Die Vorgaben des Datenschutzes sowie die Kenntnis über die Risiken des Nutzens und über den Umgang mit sozialen Medien sind im Unterricht kritisch zu behandeln.
Soziale Netzwerke dürfen nicht dazu genutzt werden dienstliche oder personenbezogene Informationen zu verbreiten. Insbesondere wird von der Nutzung im Sinne einer Lernplattform abgeraten. Eine mögliche Alternative stellen auf der Software "Moodle" basierende Lernplattformen dar, wie sie den Schulen vom Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt werden.
Dienstliche und außerdienstliche Pflichten einer Lehrkraft (wie z.B. die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht) gelten auch in der virtuellen Welt des Internets und sind einzuhalten.