Hier bin ich: 
Inhaltlich verantwortlich: Redaktion bildung-lsa.de
Eingestellt am: 20.02.2025
Stand vom: 10.09.2025

Dieses Medium ist freies Lern- und Lehrmaterial im Sinne der UNESCO-Initiative Open Educational Ressources (OER) Details zu OER. Sie dürfen diesen Beitrag entsprechend oben angegebener Lizenz verwenden, wenn Sie folgende Quellenangabe benutzen:
Redaktion bildung-lsa.de auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=16641#art45518)
Open Educational Resources

Lizenzangaben der eingebundenen Medien
Dokument von Redaktion bildung-lsa.de /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Redaktion bildung-lsa.de /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Redaktion bildung-lsa.de /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Redaktion bildung-lsa.de /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Redaktion bildung-lsa.de /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Redaktion bildung-lsa.de /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Redaktion bildung-lsa.de /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Redaktion bildung-lsa.de /Lizenz: CC BY-SA 4.0
"Wichtige Hinweise zu den Prüfungen" von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dr. Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dr. Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dr. Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Dokument von Dr. Dirk Schneider /Lizenz: CC BY-SA 4.0
Beitrag eingestellt von: Redaktion bildung-lsa.de
Telefon:
E-Mail: redaktion@bildung-lsa.de

Erste Staatsprüfung bildet den Abschluss des Lehramtsstudiums an Grundschulen, Sekundarschulen, Gymnasien und Förderschulen für Studierende der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg, der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle und der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik. Sie dient dazu, die fachlichen Kompetenzen der angehenden Lehrkräfte zu überprüfen. Eine bestandene Erste Staatsprüfung ist Voraussetzung, um in den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt eintreten zu können.

 

Die Erste Staatsprüfung wird vor dem Landesprüfungsamt für Lehrämter in Sachsen-Anhalt abgelegt. Sie besteht aus einer wissenschaftlichen Hausarbeit sowie den staatlichen Abschlussprüfungen in Pädagogik, Psychologie und den jeweiligen Unterrichtsfächern bzw. Fachrichtungen. Die Abschlussprüfungen werden schriftlich und mündlich durchgeführt.

 

Informationen zur Ersten Staatsprüfung
  Informationen
Antragsformulare
Wichtige Hinweise

 

FAQ Erste Staatsprüfung
Vorbereitung auf die mündlichen und schriftlichen Prüfungen: Gibt es Hinweise oder Schwerpunkte für die jeweiligen Prüfungen? Wo kann ich mich informieren?

• Die inhaltlichen Absprachen zu den mündlichen und schriftlichen staatlichen Abschlussprüfungen werden mit den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern der Universität bzw. mit den zuständigen Instituten getroffen.

• Bei der Einschreibung zu den mündlichen Prüfungsterminen werden Hinweise zu bekannten Konsultationsterminen der zuständigen Institute veröffentlicht.

 
Krankheit: Was ist zu beachten, wenn ich krankheitsbedingt eine mündliche oder schriftliche Prüfung der Ersten Staatsprüfung nicht antreten kann?

• Bei Erkrankung am Prüfungstag ist eine sofortige Krankmeldung per E-Mail oder Telefon an das Landesprüfungsamt vorzunehmen.

• Wenn absehbar ist, dass die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten werden kann, kann die Krankmeldung auch schon vor dem Prüfungstermin erfolgen.

• Der vom Arzt unterschriebene Originalkrankenschein muss dem Landesprüfungsamt innerhalb von drei Tagen zugesendet werden.

• Die Nachprüfungen finden im nächsten Prüfungssemester statt.

Nachprüfung: Ich konnte aufgrund von Krankheit bei einer Prüfung in der Ersten Staatsprüfung nicht antreten. Wann kann ich diese absolvieren?

• Eine Nachprüfung ist erst im nächsten Prüfungssemester möglich.

• Es ist kein neuer Antrag zur Zulassung zu stellen

 
Wiederholung: Ich habe eine Prüfung der Ersten Staatsprüfung nicht bestanden. Wann kann ich diese wiederholen?

Die Wiederholung einer staatlichen Abschlussprüfung ist frühestens im nächsten Prüfungssemester möglich. Die Leistungspunkte des betroffenen Faches bzw. der betroffenen Fachrichtung müssen vollständig vorliegen. Der Prüfling muss einen formlosen Antrag für die Wiederholung des jeweiligen Prüfungsteils stellen.

 
Formloser Antrag: Wie sieht ein formloser Antrag aus? Was muss ich beachten?

• Es handelt sich um ein Schreiben, für das es kein Formular gibt.

• Ein formloser Antrag ist schriftlich auf einem Blatt in A4-Form zu verfassen. Er enthält Absender- und Empfängerdaten, das Datum, eine Betreffzeile, eine begründete Formulierung des Anliegens sowie eine handschriftliche Unterschrift.

• Das Anliegen begründende Dokumente (z.B. Krankenscheine) sind dem Antrag im Original beizufügen.

 
Nachweis von Leistungspunkten: Wie werden die Leistungspunkte bei der Zulassung nachgewiesen? Was muss ich als Prüfling dabei beachten?

• Das Landesprüfungsamt erhält vom ZLB (Prüfungsamt für Lehrämter der Universität Halle-Wittenberg, Dachritzstraße 12, 06108 Halle) eine Übersicht über die erreichten Leistungspunkte. Diese muss nicht vom Prüfling selbst zur Zulassung mitgebracht werden. Allerdings sollte spätestens zwei Wochen vor der Zulassung vom Prüfling im Löwenportal selbst geprüft werden, ob alle erbrachten Leistungspunkte vollständig und korrekt zugeordnet eingetragen sind. Falls Leistungspunkte fehlen oder falsch zugeordnet sind, muss der Prüfling vor der Zulassung beim ZLB anfragen und die jeweiligen Probleme in der Übersicht der Leistungspunkte klären, damit dem Landesprüfungsamt bei der Zulassung eine aktuelle und vollständige Übersicht der Leistungspunkte vorliegt.

• Besonderheit im Fach Kunst: Die Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle sendet dem Landesprüfungsamt nicht automatisch eine Übersicht über die erreichten Leistungspunkte im Fach Kunst. Studierende in diesem Fach müssen daher die Übersicht über die erreichten Leistungspunkte im Prüfungsamt der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle abholen und zur Zulassung im Landesprüfungsamt mitbringen.

 
Leistungspunkte: Was muss ich bei einer vorzeitigen Zulassung zur Ersten Staatsprüfung beachten?

Wenn noch Leistungspunkte fehlen, müssen diese spätestens ein Jahr nach der vorzeitigen Zulassung beim Landesprüfungsamt nachgereicht werden. Der Termin für die späteste Einreichung der Leistungspunkte ist auf der Zulassungsbescheinigung unten rechts vermerkt. Erfolgt der Nachweis der fehlenden Leistungspunkte nicht fristgerecht, werden alle bisherigen erfolgreichen Prüfungsergebnisse annulliert.

 
Nachreichen von Leistungspunkten: Wie reiche ich Leistungspunkte nach, die bei der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gefehlt haben?

Sobald im Löwenportal ersichtlich ist, dass die fehlenden Leistungspunkte verbucht wurden, muss eine aktualisierte Übersicht vom Prüfling im ZLB (Prüfungsamt für Lehrämter der Universität Halle-Wittenberg, Dachritzstraße 12, 06108 Halle) beantragt werden. Die neue Übersicht mit den ergänzten Leistungspunkten wird dann im Landesprüfungsamt für Lehrämter (Franckeplatz 1, Haus 36/36a) abgegeben. 

 
Nachreichen von Leistungspunkten: Ich habe alle Prüfungen bestanden und muss noch Leistungspunkte nachreichen. Wann muss ich spätestens die fehlenden Leistungspunkte beim Landesprüfungsamt einreichen, damit mein Zeugnis bei der feierlichen Zeugnisübergabe übergeben werden kann?

Fehlende Leistungspunkte müssen spätestens zwei Wochen vor der feierlichen Zeugnisausgabe beim Landesprüfungsamt eingereicht werden, damit das Zeugnis rechtzeitig fertig gestellt werden kann.

 
Ergänzungs- und Erweiterungsprüfung: Ich möchte eine Ergänzungs- oder Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach ablegen. Wann kann ich diese Prüfung absolvieren?

• Nach Abschluss der Ersten Staatsprüfung, das heißt, des Studiums und aller Prüfungen der Ersten Staatsprüfung sowie dem Erhalt des Zeugnisses, kann die Ergänzungs- oder Erweiterungsprüfung abgelegt werden.

• Für die Zulassung wird ein gesonderter Antrag benötigt, der aber schon vor dem Erhalt des Zeugnisses gestellt werden kann.

• Eine Zulassung ist nur möglich, wenn alle Leistungspunkte im Ergänzungs- bzw. Erweiterungsfach erbracht sind.

 
Nachteilsausgleich: Ist ein Nachteilsausgleich bei den staatlichen Abschlussprüfungen möglich?

• Ein angemessener Nachteilsausgleich kann für die staatlichen Abschlussprüfungen gewährt werden.

• Für das Erteilen ist rechtzeitig ein schriftlicher Antrag an das Landesprüfungsamt zu stellen, dem ein aktuelles ärztliches Gutachten über die jeweilige Erkrankung bzw. Beeinträchtigung beizufügen ist.

• Eine Beratung bei der Referentin bzw. bei dem Referenten des jeweiligen Lehramtes wird empfohlen.

 
Informationen zur Wissenschaftlichen Hausarbeit
  Informationen
Antragsformulare

 

FAQ Wissenschaftliche Hausarbeit
Zulassungsantrag: Muss ich zur Abgabe des Zulassungsantrages zur Wissenschaftlichen Hausarbeit zum jeweiligen Stichtag alle erforderlichen Leistungspunkte nachweisen? 
Ja, es müssen die für das jeweilige Lehramt erforderlichen Leistungspunkte (Grundschule und Sekundarschule jeweils 150 LP; Gymnasium und Förderschule jeweils 180 LP) vollständig vorliegen.
 
Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit: Was muss ich bei der Formulierung des Themas der wissenschaftlichen Hausarbeit beachten?
Bei der Formulierung des Themas ist zu beachten, dass der Schwerpunkt bzw. die Eingrenzung des Themas deutlich wird. Im Titel der wissenschaftlichen Hausarbeit sind nur geschlechtergerechte Personenbezeichnungen zu verwenden, die nach dem amtlichen Regelwerk der deutschen Rechtschreibung zugelassen sind. 
 
Geschlechtergerechte Personenbezeichnungen im Titel und im Text der wissenschaftlichen Hausarbeit: Ist das Gendern von Personenbezeichnungen im Titel und im Text meiner wissenschaftlichen Hausarbeit erlaubt?

In der wissenschaftlichen Hausarbeit können natürlich geschlechtergerechte Personenbezeichnungen verwendet werden. Diese Personenbezeichnungen müssen aber nach dem amtlichen Regelwerk der deutschen Rechtschreibung zugelassen sein. Korrekte gendergerechte Personenbezeichnungen sind beispielsweise die Doppelnennung (Schülerinnen und Schüler) oder auch die Doppelnennung in Kurzform mit einem Schräg- und Ergänzungsstrich (Schüler/-innen). Geschlechtergerechte Personenbezeichnungen mittels Sternchen, Punkt oder Unterstrich sind nach den amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung nicht zulässig.

 
Wissenschaftliche Hausarbeit im Lehramt Förderschule: Muss die Gutachterin oder der Gutachter aus dem Institut für Rehabilitationspädagogik der Erstgutachter der wissenschaftlichen Hausarbeit sein?

Ja, der Erstgutachter der wissenschaftlichen Hausarbeit muss aus dem Institut für Rehabilitationspädagogik kommen. Der Zweitgutachter der wissenschaftlichen Hausarbeit kann aus dem Institut für Rehabilitationspädagogik kommen, muss aber nicht. Das hängt vom Thema der Hausarbeit ab.

 
Themenänderung: Kann ich das Thema meiner wissenschaftlichen Hausarbeit ändern?

Eine Änderung des Themas der wissenschaftlichen Hausarbeit ist nur innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit möglich. Hierfür ist ein formloser Antrag beim Landesprüfungsamt zu stellen. Beantragt der Prüfling ein anderes Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit, muss eine Bestätigung des Themas von beiden Gutachter/- innen beigefügt werden.

 
Rücktritt von der wissenschaftlichen Hausarbeit: Kann ich nach der Zustellung des Themas noch zurücktreten?

Ein Rücktritt von der angemeldeten Bearbeitung der wissenschaftlichen Hausarbeit ist nicht möglich. Bei einem Abbruch der wissenschaftlichen Hausarbeit nach der Zustellung des Themas gilt die wissenschaftliche Hausarbeit als nicht bestanden.

 
Inhalt, Form, Zitierweise: Gibt es Vorgaben vom Landesprüfungsamt bezüglich Inhalt, Form und Zitierweise?

Die Hinweise des Landesprüfungsamtes zur Form der wissenschaftlichen Hausarbeit sind unter Informationen zur Wissenschaftlichen Hausarbeit einsehbar.

 
Erkrankung während der Bearbeitung der wissenschaftlichen Hausarbeit

Bei einer Erkrankung während der Bearbeitungszeit der wissenschaftlichen Hausarbeit kann die Bearbeitungszeit um bis zu einen Monat verlängert werden. Dafür muss ein formloser Antrag gestellt werden. Die Gründe sind dem Landesprüfungsamt unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen (Originalkrankenschein).

 
Längere Erkrankung: Was passiert, wenn ich während der Bearbeitungszeit länger als vier Wochen krank werde?

Bestehen die Gründe für die Fristverlängerung länger als einen Monat fort, ist ein anderes Thema zu beantragen. Der Prüfungsteil gilt in diesem Fall als nicht unternommen.

 
Nichtbestehen: Ich habe während der laufenden staatlichen Abschlussprüfungen erfahren, dass ich die wissenschaftliche Hausarbeit nicht bestanden habe. Was passiert nun? Erlischt damit meine Zulassung?

• Die laufenden staatlichen Abschlussprüfungen können fortgesetzt werden.

• Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist lediglich die Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit verbindlich. 

• Bei Nichtbestehen der wissenschaftlichen Hausarbeit ist spätestens ein Jahr nach der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen ein neues Thema zu beantragen.

 
Nichtabgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit: Ich habe mich für die wissenschaftliche Hausarbeit angemeldet, mein Thema wurde mir vom Landesprüfungsamt zugestellt und bestätigt. Was passiert, wenn ich zur vorgegebenen Frist keine wissenschaftliche Hausarbeit abgebe?

• Bei Nichtabgabe gilt die wissenschaftliche Hausarbeit als nicht bestanden.

• Der Prüfling erhält darüber einen Bescheid vom Landesprüfungsamt.

• Eine einmalige Wiederholung der wissenschaftlichen Hausarbeit ist auf formlosen Antrag des Prüflings innerhalb eines Jahres möglich.

• Eine Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen ist nicht möglich.

 
Wiederholung der nicht bestandenen wissenschaftlichen Hausarbeit: Ich habe die wissenschaftliche Hausarbeit nicht bestanden und möchte diese Prüfungsleistung wiederholen. Was muss ich beachten?

• Bei Nichtbestehen der wissenschaftlichen Hausarbeit ist spätestens ein Jahr nach der schriftlichen Mitteilung ein formloser Antrag an das Landesprüfungsamt auf Wiederholung des Prüfungsteils zu stellen.

• Es ist ein neues Thema mit den entsprechenden Gutachterinnen und Gutachtern einzureichen.

• Der Bearbeitungszeitraum kann frei gewählt werden. Dafür ist im formlosen Antrag ein gewünschter Beginn der Bearbeitungszeit anzugeben. Dabei ist zu beachten, dass das gewünschte Startdatum der Bearbeitungszeit mindestens vier Wochen nach der Abgabe des Antrages gesetzt werden soll.

 
Terminübersichten
Rahmenterminpläne

 

Ansprechpersonen
  • Post- und Besucheradresse

    Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt

    Landesprüfungsamt für Lehrämter ( Wegbeschreibung)
    Franckeplatz 1; Haus 36/36a
    06110 Halle (Saale)

    Fax +49 345 13199954
    E-Mail: lisa-fachbereich3@sachsen-anhalt.de 

     

    Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag
      09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr

      

Rechtliche Grundlagen
Prüfungsergebnisse

Hier können Sie die Prüfungsergebnisse für die wissenschaftliche Hausarbeit und für die Arbeiten unter Aufsicht in den Fächern einsehen. Geben Sie dafür die Ziffern des ersten Ziffernblocks Ihrer Prüfungsnummer ein.

 

Prüfungsnummer: (Letzte Aktualisierung: 10.09.2025 13:40 Uhr)

 

Bitte wenden Sie sich bei inhaltlichen Fragen zu den Prüfungsergebnissen direkt an das Landesprüfungsamt. Die Ansprechpersonen finden Sie oben.

Leitung

 

franckeschestiftung2.jpg