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Derzeitiger Stand: 14.12.2021
Erneute Fristverlängerung!
Personen, die bereits vor März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren, müssen den Nachweis über den Masernschutz erst bis zum 31. Juli 2022 erbringen. Die Fristverlängerung soll durch die Covid-19-Pandemie belasteten Schulen und Kindertageseinrichtungen mehr Zeit einräumen, das Masernschutzgesetz umzusetzen.
![]() | "Meldung GA Masernschutz SuS" von Heiko Hübner /Lizenz: CC BY 4.0 | ![]() |
Gemäß Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention vom 10.02.2020 (Masernschutzgesetz) und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Änderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) gilt ab 1. März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen grundsätzlich eine Impfpflicht gegen Masern (§ 20 Abs. 8 IfSG). Das betrifft auch alle allgemeinbildenden Schulen und alle anderen Schulen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden. Alle Schülerinnen und Schüler und die Personen, die in diesen Schulen tätig werden und nach 1970 geboren sind, müssen gegen Masern geimpft sein oder ihre Immunität nachweisen. Für Personen, die am 01.03.2020 bereits in einer Schule betreut werden oder tätig sind, gilt eine Übergangsregelung. Sie haben den Nachweis erst bis zum Ablauf des 31.07.2022 zu erbringen.
Bundesministerium für Gesundheit: Wissenswertes zum Masernschutz
Wenn der Nachweis nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt wird, sind die personenbezogenen Daten der betreffenden Person unverzüglich dem Gesundheitsamt zu übermitteln, das dann die im Masernschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen einleitet. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung an das Gesundheitsamt schließt aber keinesfalls aus, dass den Nachweispflichtigen durch die Schule vorher eine angemessene Frist eingeräumt wird.
Formblatt zur Meldung an das Gesundheitsamt
Unter diesem Link kann, nach Eintragung der Postleitzahl, das zuständige Gesundheitsamt ermittelt werden.
![]() | Dokument von Heiko Hübner /Lizenz: CC BY-SA 4.0 | ![]() |
Grundsätzlich besteht die Nachweispflicht gegenüber der Leitung der jeweiligen Schule. Abweichend davon wurde mit dem zuständigen Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration vereinbart, dass der Nachweis für die an der Schule tätigen Personen durch andere staatlichen Stellen (z. B. LSchA und Schulträger) übernommen wird. Der Impfschutz für Schülerinnen und Schüler und die an der Schule tätigen Personen ist gewährleistet wenn mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden.
Alle Schülerinnen und Schüler und die Personen, die in der Schule tätig werden sollen, haben vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:
Unter dem folgenden Link ist ein Merkblatt der BZgA verfügbar, das eine Handlungsanleitung zur Prüfung eines Impfnachweises enthält:
Merkblatt der BZgA: Wie weise ich Masern-Impfungen oder Masern-Immunität nach?
Ärztliche Bescheinigungen und Bestätigungen einer staatlichen Stelle oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung werden im schulischen Bereich anerkannt, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Anforderungen an Bestätigungen gemäß Masernschutzgesetz
Unvollständige oder abweichende Impfnachweise und Nachweise, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können im schulischen Bereich nicht anerkannt werden.
Für Personen, die als Bestandspersonal am 1. März. 2020 bereits in entsprechenden Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, gilt die Übergangsfrist. Für alle bereits jetzt an Schulen tätigen und nach 1970 geborenen Kolleginnen und Kollegen muss also bis spätestens 31. Juli 2022 ein ausreichender Masernimpfschutz nachgewiesen sein.
Vor diesem Hintergrund werden alle Bediensteten an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt angehalten, kurzfristig Ihren Impfstatus hinsichtlich Masern zu prüfen und nachweisbar zu halten oder eine entsprechende Masernimpfung umgehend nachzuholen, wenn Sie nach 1970 geboren sind.
Über das konkrete Verfahren zur Vorlage und Prüfung entsprechender Impfnachweise wurden die Schulleitungen und das Landespersonal der allgemeinbildenden Schulen informiert:
Formblatt Nachweisbestätigung LINK
Merkblatt der BZgA: Wie weise ich Masern-Impfungen oder Masern-Immunität nach? LINKAnforderungen an Bestätigungen gemäß Masernschutzgesetz LINK
Für Personen, die am 1. März 2020 bereits in entsprechenden Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, gilt die Übergangsfrist. Für alle bereits jetzt an Schulen tätigen und nach 1970 geborenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss also bis spätestens 31. 07. 2022 ein ausreichender Masernimpfschutz nachgewiesen sein.
Vor diesem Hintergrund sind auch die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulträger angehalten, kurzfristig ihren Impfstatus hinsichtlich Masern zu prüfen und nachweisbar zu halten oder eine entsprechende Masernimpfung umgehend nachzuholen, wenn sie nach 1970 geboren sind.
![]() | "Nachweisbestätigung Masernschutz" von MB LSA /Lizenz: CC BY-ND 4.0 | ![]() |
Grundsätzlich muss der Masernschutz auch für alle anderen Personen, die regelmäßig an Schule tätig sind, nachgewiesen werden, wenn sie nach dem 31.12.1970 geboren sind. Das gilt insbesondere für:
Ob jemand unter die Impfpflicht fällt, hängt davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist.
Auch hier gilt für Personen, die bereits am 1.3.2020 an einer Gemeinschaftseinrichtung tätig waren, die Übergangsregelung.
Wer erst nach 1.3.2020 die Tätigkeit an einer Schule aufgenommen hat, hat vor Aufnahme der Tätigkeit gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung den Nachweis zu erbringen. Die Prüfung ist mit dem folgenden Formblatt in der Schule zu dokumentieren:
Formblatt Nachweisbestätigung LINK
Kontakt: mb-masernschutz-schule@sachsen-anhalt.de
Die Seite des Bundesministeriums für Gesundheit enthält Wissenswertes zum Masernschutz.