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Smart Glasses in der Schule: Chancen, Risiken und rechtliche Fragen
Inhaltlich verantwortlich: Andreas Merkel, Andreas Merkel
Eingestellt am: 01.10.2026
Stand vom: 02.10.2026

Dieses Medium ist freies Lern- und Lehrmaterial im Sinne der UNESCO-Initiative Open Educational Ressources (OER) Details zu OER. Sie dürfen diesen Beitrag entsprechend oben angegebener Lizenz verwenden, wenn Sie folgende Quellenangabe benutzen:
Andreas Merkel auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=16972#art46518)
Open Educational Resources

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Originalbild von KI-generiert /Lizenz: CC0
Beitrag eingestellt von: Herr Andreas Merkel
Telefon:
E-Mail: andreas.merkel@sachsen-anhalt.de

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In den Medien erscheinen zunehmend Berichte über die Möglichkeiten von Smart Glasses.

 

Diese Brillen können nicht nur fotografieren, filmen und Gespräche aufnehmen, sondern noch vieles mehr. Durch ihre stetige Weiterentwicklung sind die Hightech-Brillen mittlerweile von herkömmlichen Brillen kaum noch zu unterscheiden.

 

Ein Gastbeitrag von Christoph Hipp in der  Medienzeit veranschaulicht, was Smart Glasses sind und welche Funktionen sie bieten.

 

Bei der Nutzung in der Schule beziehungsweise im Unterricht ergeben sich verschiedene Risiken und Fragen. Ein großes Problem besteht bereits darin, dass kaum erkennbar ist, ob gerade Daten erhoben werden. Durch die Brillen kann es zu einem Eingriff in die Privatsphäre von Mitschülerinnen und Mitschülern sowie Lehrkräften kommen. Außerdem verliert das Klassenzimmer seinen vertraulichen Schutz als „nichtöffentlicher Raum“.

Gerade bei der Nutzung von Smart Glasses – unabhängig davon, ob sie bewusst oder unauffällig erfolgt – ergeben sich aus rechtlicher Sicht in mehreren Bereichen Berührungspunkte. Dies betrifft unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Strafrecht, das Recht am eigenen Bild sowie das Datenschutzrecht.

 

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat exemplarisch das Modell „Ray-Ban Meta Wayfarer (Gen 1)“ technisch untersucht. Der vollständige Abschlussbericht mit insgesamt 55 Seiten kann  hier eingesehen werden.

 

 Zusammengefasst kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, „dass die Aufnahme von Personen, die nicht zum engen Freundes- und Familienkreis gehören, datenschutzrechtlich bis auf seltene Konstellationen des berechtigten Interesses nicht zulässig sein wird, da die informierte Einwilligung in der Realität bereits mangels Transparenz nicht eingeholt werden kann. Zudem wird es regelmäßig an einer Rechtsgrundlage für das KI-Training durch Meta fehlen.“

 

Neben der Untersuchung durch den HmbBfDI ist auch die  Website des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hilfreich. Der BfDI beantwortet dort aktuell fünf häufige Fragen zu den Ray-Ban Meta Smart Glasses. Die Fragen reichen von „Woran erkenne ich, ob eine Ray-Ban Meta Smart Glasses gerade Fotos, Videos oder Sprache von mir aufnimmt?“ bis zu „Untersuchen die Datenschutzaufsichtsbehörden die Ray-Ban Meta Smart Glasses?“.

 

Die bisherigen Erfahrungen mit Smart Glasses und der Umgang mit ihnen in Schulen dürften sehr unterschiedlich sein. Neben Aufklärung und Sensibilisierung können bestimmte Regelungen erforderlich sein, insbesondere mit Blick auf mögliche rechtliche Konsequenzen, zum Beispiel nach § 201 StGB oder § 22 Kunsturheberrechtsgesetz. Einen ausführlichen Beitrag zum Einsatz von Smart Glasses in Schulen enthält die  Website des behördlich bestellten Datenschutzbeauftragten für Schulen im Kreis Olpe (NRW).