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"Pencils in tin" von tookapic /Lizenz: CC0 |
Schülerinnen und Schüler haben einen sonderpädagogischen Förderbedarf, wenn die bisherige Lernentwicklung zeigt, dass sie die Bildungsziele der von ihnen besuchten Schulform oder ihre individuellen Bildungsziele nur mit sonderpädagogischer Unterstützung erreichen können.
Auf der Grundlage von pädagogischen Beobachtungen, der Auswertung von individuellen Lerndokumentationen wird in multiprofessioneller Zusammenarbeit über den Umfang und das Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs bestimmt. Die Vorgehensweise wird im § 4 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 08.08.2013 verbindlich geregelt:
§ 4 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (1) Anträge auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder zur Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sind bis zum 10. Januar des Jahres beim Mobilen Sonderpädagogischen Diagnostischen Dienst des Landesschulamtes zu stellen. Das Landesschulamt trifft bis zum 20. Mai die Entscheidung. Es teilt diese Entscheidung den Personensorgeberechtigten mit. (2) Vor Schuleintritt sind die Personensorgeberechtigten antragsberechtigt. Vom ersten bis sechsten Schulbesuchsjahr sind die beschulende Schule und die Personensorgeberechtigten antragsberechtigt. (3) Grundlage der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist ein Fördergutachten. Dieses besteht aus:
(4) Das Fördergutachten wird abschließend mit den Personensorgeberechtigten beraten. Es enthält die Feststellung des dominanten Förderschwerpunktes, die Feststellung der erforderlichen schulischen Maßnahmen in pädagogischer, personeller, räumlicher, sächlicher Hinsicht sowie gegebenenfalls ergänzende Empfehlungen. (5) Das Landesschulamt kann eine Fachkommission einberufen, wenn
(6) Mitglieder der Fachkommission sind die Personensorgeberechtigten der Schülerin oder des Schülers, die für die Erstellung des pädagogischen Berichtes der Schule beauftragte Lehrkraft oder beauftragten Lehrkräfte, die mit dem Feststellungsverfahren beauftragte Förderschullehrkraft des Mobilen Sonderpädagogischen Diagnostischen Dienstes, die Schulleiterin oder der Schulleiter der von der Schülerin oder dem Schüler besuchten oder zukünftig zu besuchenden Schule, ein Vertreter des zuständigen Schulträgers, eine schulfachliche Referentin oder ein schulfachlicher Referent der in die Entscheidungsfindung einbezogenen Schulen. Der Fachkommission können zur Erarbeitung einer Empfehlung weitere Personen oder Vertreter von Institutionen, wie zum Beispiel Jugend- oder Sozialamt angehören. |
"MSDD Flyer 10/22" von Claudia Heymann /Lizenz: CC BY-SA 4.0 |
Mobiler Sonderpädagogischer Diagnostischer Dienst (MSDD) Sachsen-Anhalt
Seit dem Schuljahr 2010/11 ist der Mobile Sonderpädagogische Diagnostische Dienst (MSDD) wesentlicher Ansprechpartner im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren.
Die im MSDD tätigen Lehrkräfte haben spezielle Zuständigkeiten und arbeiten im Auftrag des Landesschulamtes.
Der MSDD nimmt alle Anträge zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs entgegen. Jede Antragstellung wird hinsichtlich ihrer Berechtigung geprüft. Dazu benötigt der MSDD entsprechende Zuarbeiten durch die Schulen und die Eltern, so z. B. den pädagogischen Bericht, medizinische oder therapeutische Gutachten/Berichte (wenn vorhanden), Beobachtungsprotokolle aus dem Unterricht oder einer Kindereinrichtung, Aussagen zu bisher genutzten Förderangeboten und deren Ergebnissen u.a.m.
Bestätigt die Antragsprüfung die Notwendigkeit der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, sind ggf. weitere Informationen über Beobachtung, Gespräche oder ausgewählte Verfahren erforderlich. Hierzu wird der MSDD u.U. weitere sonderpädagogische Lehrkräfte hinzuziehen.
Der MSDD erarbeitet aus der Gesamtheit der Unterlagen eine Entscheidungsgrundlage für das Landesschulamt, welche mit den Personensorgeberechtigten erörtert und von ihnen unterzeichnet wird. Besteht im Ergebnis des Feststellungsverfahrens ein sonderpädagogischer Förderbedarf, geben die Personensorgeberechtigten schriftlich zur Kenntnis, ob die sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht oder an einer Förderschule erfolgen soll.
Den Beschulungsbescheid erstellt das Landesschulamt.
Darüber hinaus ist der MSDD neben anderen Institutionen und beauftragten Lehrkräften beratend tätig, wenn es an den Schulen oder bei Eltern spezielle Fragen zur individuellen Förderung, zur Unterrichtsgestaltung bzw. Schulorganisation gibt.
⇒ bitte neue Mailadressen beachten ( >>> "at" durch das entsprechende Sonderzeichen ersetzen bzw. Link nutzen)
Landesbildungszentrum für Blinde,
Sehgeschädigte und Körperbehinderte
Birkholzer Chaussee 6
39517 Tangerhütte
Telefon: 03935 - 9430
Fax: 03935 - 943200
Frau Vierke
Tel. 0151 19550356
Ansprechpartner für Landkreis Stendal und Altmarkkreis Salzwedel
e-Mail: liane.vierke"at"sachsen-anhalt.de
Herr Kresinsky
Tel. 0151 42628100
Ansprechpartner für Magdeburg und LK Jerichower Land
e-Mail: ulf.kresinsky"at"sachsen-anhalt.de
Frau Wiener
Tel. 0175 7262900
Ansprechpartner für nördliche Börde, Magdeburg
e-Mail: anke.wiener"at"sachsen-anhalt.de
Post über:
Landesschulamt Magdeburg
Ref. 21
Turmschanzenstr. 32
39114 Magdeburg
Landesbildungszentrum für
Gehörlose und Hörgeschädigte
Westerhäuser Straße 40
38820 Halberstadt
Telefon: 03941 - 678744
Fax: 03941 - 678726
Frau Ningler
Tel. 0151 19550354
zuständig für die Förderzentren Wernigerode, westliche Börde, Egelner Mulde
e-Mail: anke.ningler"at"sachsen-anhalt.de
Frau Möx
Tel. 0151 19550353
zuständig für die Förderzentren Aschersleben, Halberstadt und Quedlinburg
e-Mail: cornelia.moex"at"sachsen-anhalt.de
Frau König
Tel. 0151 19550355
zuständig für die Förderzentren Bernburg, Elbe-Saale (Schönebeck)
e-Mail: andrea.koenig"at"sachsen-anhalt.de
Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte „A. Klotz“
Murmansker Str. 12
06130 Halle/Saale
Telefon: 0345 - 1335680
Fax: 0345 - 13356825
Frau Semrau
Tel. 0151 19550358
zuständig für die Förderzentren Sangerhausen, Mansfeld-Südharz (Eisleben und Hettstedt)
e-Mail: christine.semrau"at"sachsen-anhalt.de
Frau Schwabe
Tel. 0151 19550359 oder 0345/133568487
zuständig für die Förderzentren Halle-West, Halle-Mitte (Teilbereich)
e-Mail: christine.schwabe"at"sachsen-anhalt.de
Frau Gerike
Tel. 0151 19550363 oder 0345/133568483
zuständig für die Förderzentren Halle-Süd, Halle-Mitte (Teilbereich)
e-Mail: stefanie.gerike"at"sachsen-anhalt.de
Frau Feige
Tel. 0151 19550351 oder 0345/133568485
zuständig für die Förderzentren Saalekreis, Merseburg-Süd
e-Mail: annett.feige"at"sachsen-anhalt.de
Frau Heymann
Tel. 0151 19550360 oder 0345/133568484
zuständig für die Förderzentren Zeitz, Naumburg, Weißenfels
e-Mail: claudia.heymann"at"sachsen-anhalt.de
Frau Ellwert
Tel. 0151 19550361
zuständig für die Förderzentren Wittenberg, Bitterfeld-Wolfen
e-Mail: julia.ellwert"at"sachsen-anhalt.de
Herr Olexy
Tel. 0151 19550362
zuständig für die Förderzentren Dessau-Roßlau, Zerbst, Köthen
e-Mail: thomas.olexy"at"sachsen-anhalt.de
Es ist jährlich einzuschätzen, ob weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und welche Bedingungen für die weitere Förderung der Schülerin/des Schülers erforderlich sind.
Bezüglich der Dokumentation gibt es folgende Formblätter:
1) Sind für die Schülerin oder den Schüler keine Veränderungen hinsichtlich des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes, des Förderortes, der Beschulungsform, der Förderbedingungen (materiell- sächlich bzw. personell) oder des Bildungsganges notwendig, ist in der Regel kein neuer Bescheid seitens des Landesschulamtes notwendig. Die Fortschreibung erfolgt in geeigneter Form und wird mittels der folgenden Formblätter innerhalb der Schülerakte dokumentiert.
Anhang zum Schülerstammblatt der Schülerakte am Computer auszufüllen
Anhang zum Schülerstammblatt der Schülerakte handschriftlich auszufüllen
2) Sind hingegen für die Schülerin oder den Schüler Änderungen bezüglich des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes, des Förderortes, der materiell- sächlichen bzw. personellen Bedingungen oder ggf. des Bildungsganges erforderlich, bedarf es eines neuen Bescheides seitens des Landesschulamtes. In diesem Fall erfolgt die Fortschreibung in geeigneter Form und ist in Verbindung mit den folgenden Formblättern bis spätestens 20. April an den zuständigen schulfachlichen Referenten zu senden.
Fortschreibung mit neuem Bescheid am Computer auszufüllen
Fortschreibung mit neuem Bescheid handschriftlich auszufüllen