Hier bin ich: 
Voraussetzung für einen Schulbesuch
Inhaltlich verantwortlich: Heiko Hübner
Eingestellt am: 05.04.2022
Stand vom: 16.11.2022

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Heiko Hübner auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=15495#art40936)
Open Educational Resources

Beitrag eingestellt von: Herr Heiko Hübner
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E-Mail: heiko.huebner@sachsen-anhalt.de

Voraussetzung für eine Anmeldung und Aufnahme an einer bestimmten Schule ist grundsätzlich der Nachweis der Anmeldung des Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt.

Da keine Niederlassungspflicht besteht, ist für eine reguläre Aufnahme eine Primärregistrierung bei der Ausländerbehörde oder die Vorlage einer „Fiktionsbescheinigung“ und der Nachweis einer ärztlichen Untersuchung hinreichend und notwendig. Das steht einer vorherigen Kontaktaufnahme und Registrierung in der Schule nicht entgegen. Eine vorläufige Aufnahme ist im Ausnahmefall zu ermöglichen, wenn die erforderliche Meldebestätigung aus objektiven Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt und vorgelegt werden kann und die Identität des Kindes durch einen anderen Nachweis hinreichend geklärt ist.

 

Ärztliche Untersuchung

Aktuell sind ärztliche Untersuchungen durch das zuständige Ministerium angeordnet. Diese können bei jedem niedergelassenen Arzt vorgenommen und ein entsprechender Nachweis ausgestellt werden. Die Vorlage von Impfnachweisen ist keine notwendige Voraussetzung. Fehlender Masernschutz steht einer Aufnahme nicht entgegen, macht aber die Meldung beim Gesundheitsamt erforderlich.


Anmeldung
Inhaltlich verantwortlich: Katharina Engelmann
Eingestellt am: 30.05.2022
Stand vom: 27.09.2023

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Beitrag eingestellt von: Frau Katharina Engelmann
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E-Mail: katharina.engelmann@sachsen-anhalt.de

Eltern können ihre Kinder für die ersten vier Schulbesuchsjahre an einer Grundschule und ab dem 5. Schuljahrgang an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule anmelden.

 

Gymnasiasten

Anmeldungen an einem Gymnasium im Einzugsbereich sind mit den erforderlichen Unterlagen möglich. Der Zugang zur gymnasialen Oberstufe ist an Voraussetzungen gebunden. Näheres hierzu unter "Aufnahmevoraussetzungen für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe".

 

Absolventen

Schülerinnen und Schüler die bis zum 30.6.2007 geboren sind, können auch an einer Berufsbildenden Schule angemeldet werden. Näheres unter "Berufsausbildung: Beratungsstrukturen und Ansprechpartner".

 

Kinder mit Förderbedarf

Für Kinder mit bestimmten körperlichen und/oder geistigen Behinderungen ist es möglich, Förderschulen zu besuchen. Kontaktaufnahme der Eltern wird erbeten über lscha-ukraine@sachsen-anhalt.de unter dem Betreff „Förderschule“. 


Schulpflicht
Inhaltlich verantwortlich: Katharina Engelmann
Eingestellt am: 30.05.2022
Stand vom: 27.09.2023

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Katharina Engelmann auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=15495#art41156)
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E-Mail: katharina.engelmann@sachsen-anhalt.de

Kinder und Jugendliche unterliegen der Schulpflicht, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land haben. Nach Anmeldung am Wohnort hat eine Anmeldung an der jeweiligen Schule unter Berücksichtigung der Schuleinzugsbereiche bzw. Schulbezirke zu erfolgen (§ 41 Abs. 1 bzw. 2 SchulG LSA). Unabhängig von den in der Ukraine bestehenden Regelungen gelten bezüglich der Schulpflicht die Regelungen des SchulG LSA.

 

Seit dem Schuljahr 2023/24 gilt die Schulpflicht ausnahmslos für alle.

 

Durchsetzung

Für Schüler, die Ihren Wohnsitz im Land Sachsen–Anhalt haben, gilt das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und somit die Schulpflicht. Die Durchsetzung obliegt dem Schulträger.

Die Erteilung von Schulbescheinigungen ist an die Wahrnehmung der Schulpflicht gebunden.

 

Ruhen der Schulpflicht

Für Schülerinnen und Schüler, die den 9. Schuljahrgang mit einem ukrainischem Schulabschluss beendet haben und an einer Sprachfördermaßnahme des BAMF, des Jobcenters oder der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen wollen, entscheidet das Landesschulamt gemäß § 40 Abs. 7a Nr. 7 SchulG LSA auf Antrag über das Ruhen der Schulpflicht. Dem formlosen Antrag der Sorgeberechtigten ist eine schriftliche Bestätigung zur Teilnahme an der Sprachfördermaßnahme des Leistungsträgers, unter Angabe des Durchführungszeitraumes, beizufügen.