Medienrecht im Unterricht- Was darf ich für Unterrichtszwecke kopieren? - Darf ich Filme und Fernsehsendungen im Unterricht zeigen? - Darf ich eine gekaufte CD im Unterricht einsetzen? - Was darf ich auf die Website der Schule stellen?
Das sind die vier Hauptfragen, mit denen Lehrerinnen und Lehrer im Unterrichtsalltag immer wieder konfrontiert und bei denen sie verunsichert sind, weil die Auslegungen der zahlreich existierenden Gesetze voneinander abweichen.
Im Folgenden ist das Allerwichtigste dazu zunächst knapp dargestellt.
Für diejenigen, denen das nicht genug ist, gibt es ein ausführlicheres Dossier, das wir von der Bundeszentrale für politische Bildung übernommen haben.
Und für alle, die es noch genauer wissen wollen, gibt es Hinweise auf drei ausführlichere Websites dazu.
[Quellen/Lizenz einblenden]
| Autor/Rechteinhaber: Frau Dr. Eva Scherf |
Eingestellt am: Stand vom:
|
03.05.2011 30.05.2012 |
|
Autor/Rechteinhaber: |
Eingestellt am: Stand vom |
03.05.2011 30.05.2012 |
Lizenz: Der Name des Autors/Rechteinhabers muss in der von ihm festgelegten Weise genannt werden. Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, womit nach EU-Recht auch der Verkauf zum Selbstkostenpreis verboten wird. Das Werk muss nach Veränderungen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden. |  | Die ausführliche Version der Lizenzbedingungen finden Sie am unteren Rand jeder Seite unter 'Copyright'. Sie dürfen diesen Beitrag entsprechend oben angegebener Lizenz verwenden, wenn Sie folgende Quellenangabe benutzen: | | Eva Scherf auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=1563#art16789) |
Unterschiedliche Auslegungen des UrheberrechtsZum Beispiel das Urheberrecht, das die öffentliche Wiedergabe von Werken regelt und eine öffentliche erlaubnis- und vergütungsfreie Wiedergabe nicht zulässt. Die immer wieder gestellte Frage lautet: Ist der Unterricht im Klassenverband oder in der Kursstufe als öffentlich oder nicht-öffentlich anzusehen?
Darauf antworten die einschlägigen Websites bzw. Plattformen zum Medienrecht in der Schule unterschiedlich, obwohl sie sich auf denselben Paragraphen des Urheberrechts (§15 Abs.3 UhrG) beziehen.
Auf der einen Seite stehen beispielsweise das Dossier Urheberrecht der Bundeszentrale für politische Bildung oder das vom Bildungsserver Thüringen eingerichtete Portal Urheberrecht in der Schule. Beide verweisen darauf, dass in der Praxis Rechtsunsicherheit bestehe und die Beantwortung der Frage vom Einzelfall abhängig sei.
Auf der anderen Seite steht die Rechtsauffassung der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, das in seinem Positionspapier Medienrecht und Schule (Stand 8. April 2011) die Auffassung vertritt, dass der unmittelbare Unterricht in einer Schulklasse oder in einer vergleichbaren, für längeren Zeit unverändert bleibenden Arbeits- bzw. Neigungsgruppe nicht öffentlich sei. (S. 19) Diese Meinung findet sich auch auf dem Portal Urheberrecht und Datenschutz in der Schule, das von der baden-württembergischen Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen eingerichtet worden ist. Gestützt wird diese Auffassung von einem Schreiben des Kultusministeriums vom 03.03.2011 an alle öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg, in dem festgestellt wird: Eine Filmvorführung innerhalb einer Klasse oder eines Kurses ist jedoch keine öffentliche Wiedergabe i. S. d. § 15 Abs.3 UrhG und mithin ohne Rechterwerb zulässig. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem gezeigten Film um legal erworbenes Privateigentum einer Lehrkraft oder eines Schülers der jeweiligen Klasse bzw. des jeweiligen Kurses handelt.
Dieser Auffassung angeschlossen hat sich der Landkreistag Sachsen-Anhalt in seinem Rundschreiben Nr. 082/2011 an die Landkreise in Sachsen-Anhalt (Datum: 16.02.2011). Hier wird noch einmal Bezug genommen auf den Begriff der Öffentlichkeit, der die persönliche Verbundenheit ausschließe, und es wird die Schlussfolgerung gezogen, dass an der persönlichen Verbundenheit der Mitglieder einer Schulklasse nicht gezweifelt werden könne. Dies dürfte auch in Schulformen gelten, in denen der hergebrachte Klassenverband überwiegend zugunsten eines Kurssystems aufgegeben ist, die Schüler also stundenweise immer wieder in anderer Zusammensetzung zusammenkommen.
[Quellen/Lizenz einblenden]
| Autor/Rechteinhaber: Frau Dr. Eva Scherf |
Eingestellt am: Stand vom:
|
03.05.2011 30.05.2012 |
|
Autor/Rechteinhaber: |
Eingestellt am: Stand vom |
03.05.2011 30.05.2012 |
Lizenz: Der Name des Autors/Rechteinhabers muss in der von ihm festgelegten Weise genannt werden. Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, womit nach EU-Recht auch der Verkauf zum Selbstkostenpreis verboten wird. Das Werk muss nach Veränderungen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden. |  | Die ausführliche Version der Lizenzbedingungen finden Sie am unteren Rand jeder Seite unter 'Copyright'. Sie dürfen diesen Beitrag entsprechend oben angegebener Lizenz verwenden, wenn Sie folgende Quellenangabe benutzen: | | Eva Scherf auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=1563#art16791) |
Kurzfassung: Medieneinsatz im UnterrichtWelche Konsequenzen ergeben sich daraus für den Medieneinsatz im Unterricht?
Die Lehrkraft hat somit die Wahl, sich entweder sehr vorsichtig zu verhalten oder der zweiten, großzügigerin Rechtsauslegung zu folgen. Hier die praktischen Konsequenzen für den Unterricht, bezogen auf die unterschiedlichen Medien:
- In jedem Falle dürfen Texte und Bilder aus Schulbüchern, sonstigen Printmedien und dem Internet (unter Angabe der Quelle) als Material/Arbeitsblatt in Auszügen bzw. kleinen Teilen (max. 12% des Gesamtumfangs) für den Unterricht kopiert werden, allerdings aus jedem Werk nur 1x pro Schuljahr/Klasse. Das gilt auch für Werke geringen Umfangs (Lieder, Gedichte, Erzählungen), wenn sie 25 Seiten nicht überschreiten.
Notenblätter dürfen bis max. 6 Seiten Umfang für den Unterricht kopiert werden.
- Auch private Mitschnitte aus Funk und Fernsehen dürfen in jedem Falle nur im Umfang von max. 5 Minuten im Unterricht eingesetzt werden, da das Aufzeichnen einer ganzen Sendung ein Kopiervorgang ist, der zwar für den privaten Gebrauch zulässig ist, nicht jedoch, wenn er Erwerbszwecken dient (§ 53 UrhG) - da die Lehrkraft für das Unterrichten bezahlt wird, würde der Einsatz privater Aufzeichnungen im Unterricht mittelbar Erwerbszwecken dienen.
- Hingegen dürfen gemäß der großzügigeren Rechtsauffassung Lehrkräfte gekaufte und geliehene Filme sowie Musik-CD im Unterricht erlaubnis- und vergütungsfrei vorführen (vgl. hierzu die von der Uni Saarland angeführten
Fallbeispiele).
- In keinem Falle gilt dies für die Vorführung z. B. im Rahmen eines Filmnachmittags oder eines Tags der offenen Tür - hier handelt es sich um öffentliche Vorführungen.
[Quellen/Lizenz einblenden]
| Autor/Rechteinhaber: Frau Dr. Eva Scherf |
Eingestellt am: Stand vom:
|
03.05.2011 30.05.2012 |
|
Autor/Rechteinhaber: |
Eingestellt am: Stand vom |
03.05.2011 30.05.2012 |
Lizenz: Der Name des Autors/Rechteinhabers muss in der von ihm festgelegten Weise genannt werden. Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, womit nach EU-Recht auch der Verkauf zum Selbstkostenpreis verboten wird. Das Werk muss nach Veränderungen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden. |  | Die ausführliche Version der Lizenzbedingungen finden Sie am unteren Rand jeder Seite unter 'Copyright'. Sie dürfen diesen Beitrag entsprechend oben angegebener Lizenz verwenden, wenn Sie folgende Quellenangabe benutzen: | | Eva Scherf auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=1563#art16793) |
Kurzfassung: Was darf man auf die Schulwebsite stellen? Hier geht es nicht mehr nur um das Urheber-, sondern auch um Persönlichkeitsrechte, z. B. das am eigenen Bild. Ausführliches dazu gibt es unter Support. Hier nur vier Kernpunkte:
- Die Veröffentlichung von Fotos oder Videos, auf denen Schülerinnen, Schüler, Lehrkräfte oder andere Personen zu erkennen sind, bedarf der Zustimmung der abgebildeten Personen. Dies gilt auch für alle personenbezogenen Daten.
- Grundsätzlich gilt, dass für die Veröffentlichung von Texten, Bildern oder Videos die Zustimmung des Autors vorliegen muss. Als Autor gilt z.B. auch ein Schüler, der ein Klassenfahrt-Foto gemacht hat, das ins Netz gestellt werden soll.
- Allerdings gibt es inzwischen im Netz eine Reihe von Angeboten, die entweder gemeinfrei sind (weil z.B. der Autor schon 70 Jahre tot ist) und die von den Autoren zur Nutzung unter bestimmten Bedingungen freigegeben sind (wie z.B. die meisten Bilder bei Wikipedia). Welche Bedingungen das sind, erfährt man durch Symbole, die unter den Lizenzbestimmungen angegeben sind:
| |
 |
Der Name des Autors muss genannt werden. |
| |
 |
Eine Weiterverwendung für kommerzielle Zwecke ist nicht erlaubt. |
| |
 |
Das Werk darf bei der Weiterverwendung nicht verändert werden. |
| |
 |
Das Werk muss nach Veränderungen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden. |
Grundsätzlich sollte man also immer die Lizenzbestimmungen anklicken!
- Und natürlich ist bei Übernahmen aus dem Internet oder aus Druckwerken in jedem Falle die Quelle anzugeben!
[Quellen/Lizenz einblenden]
| Autor/Rechteinhaber: Frau Dr. Eva Scherf |
Eingestellt am: Stand vom:
|
03.05.2011 30.05.2012 |
|
Autor/Rechteinhaber: |
Eingestellt am: Stand vom |
03.05.2011 30.05.2012 |
Lizenz: Der Name des Autors/Rechteinhabers muss in der von ihm festgelegten Weise genannt werden. Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, womit nach EU-Recht auch der Verkauf zum Selbstkostenpreis verboten wird. Das Werk muss nach Veränderungen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden. |  | Die ausführliche Version der Lizenzbedingungen finden Sie am unteren Rand jeder Seite unter 'Copyright'. Sie dürfen diesen Beitrag entsprechend oben angegebener Lizenz verwenden, wenn Sie folgende Quellenangabe benutzen: | | Eva Scherf auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=1563#art16797) |
Inhalt:Dossier Urheberrecht in Schule und Ausbi...Seiten: 1 Dossier Urheberrecht in Schule und AusbildungKann man Filme "einfach so" im Unterricht zeigen? Was darf man kopieren oder auf den Schulserver stellen? Was dürfen Schülerzeitungen? Philipp Otto erklärt die Besonderheiten des Urheberrechts in Schule und Ausbildung.
Philipp Otto ist Redakteur bei iRights.info, schreibt für das Webportal e-recht24.de und ist wissenschaftlicher Mitarbeiter für Medienrecht und Medienpolitik eines Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
|

Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de
|
Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler, Azubis oder Dozentinnen und Dozenten, alle kommen in ihrer alltäglichen Arbeit oder Ausbildung unweigerlich mit dem Urheberrecht in Konta Nur in den wenigsten Fällen sind sie sich über die rechtliche Situation im Klaren. Das liegt zum einen daran, dass frei verwendbares Informationsmaterial nur spärlich zur Verfügung steht, zum anderen an der komplizierten Rechtslage.
Lehrerinnen und Lehrer stehen so oft vor der Frage, ob es nun erlaubt ist für den Unterricht Texte aus Büchern zu kopieren, CDs abzuspielen, Materialsammlungen anzulegen oder aufgezeichnete Fernsehsendungen zu zeigen. Der folgende Artikel soll eine praktische Anleitung zum Umgang mit den Untiefen des Urheberrechts in diesen Fragen bieten. Bildungsprivilegien im Urheberrecht.kt. Meist merken sie es nicht oder verdrängen es bewusst. |
| Das Urheberrecht gewährt Urhebern das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob und wie ihr Werk verwertet werden darf. Die Befugnis zur Verwertung kann dabei ganz oder teilweise an Dritte wie beispielsweise Verwertungsgesellschaften abgetreten werden, die im Namen der Urheber deren Rechte wahrnehmen. mehr>> |
[Quellen/Lizenz einblenden]
Autor/Rechteinhaber: Bildungsserver Sachsen-Anhalt Der Name des Autors liegt der Redaktion des Bildungsservers vor. |
Eingestellt am: Stand vom:
|
04.05.2011 06.05.2011 |
Autor/Rechteinhaber: Philipp Otto
|
Eingestellt am: Stand vom |
04.05.2011 06.05.2011 |
Lizenz: Der Name des Autors/Rechteinhabers muss in der von ihm festgelegten Weise genannt werden. Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, womit nach EU-Recht auch der Verkauf zum Selbstkostenpreis verboten wird. Das Werk darf nicht verändert werden. |  | Die ausführliche Version der Lizenzbedingungen finden Sie am unteren Rand jeder Seite unter 'Copyright'. Sie dürfen diesen Beitrag entsprechend oben angegebener Lizenz verwenden, wenn Sie folgende Quellenangabe benutzen: | | Philipp Otto auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=1563#art16923) |
Eingebundene Dateien/ Quellen:
|
http://www.bpb.de/themen/QP5TGW,0,0,Urheberrecht_in_Schule_und_Ausbildung.html
|
|
Zum weiteren NachklickenFür diejenigen, die dazu noch Genaueres oder auch bisher nicht Genanntes wissen wollen, seien hier noch einmal die bereits genannten Adressen mit ihrem Angebot kurz vorgestellt.
Beim Portal des Bildungsservers Thüringen kann man
- sich Materialien (z.B. Mustervorlagen für Einverständniserklärungen u.ä.) holen
- sich Grundwissen (also Grundbegriffe wie: Was heißt Urheber? Werk? etc.) verschaffen und
verständliche Zusammenfassungen der einschlägigen Gesetze nachlesen
Das Wichtigste, nämlich die Konsequenzen für das Handeln in der Schule, ist im Menü Urheberrecht in der Schule dargestellt: Was ist zu beachten bei Schulveranstaltung, bei der Gestaltung der Schulhomepage, bei der Unterrichtsgestaltung etc.?
Das Portal der baden-württembergische Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen bietet gut strukturierte, umfassende Informationen zum Problem. Unter dem Menüpunkt Urheberrecht in der Schule findet man zum einen die kommentierten gesetzlichen Grundlagen, zum anderen Erläuterungen zu ihrer Anwendung in der Schule, bezogen auf die Medien
- Text. Fallbeispiele - Foto/Grafik/Bildschirmbild. Fallbeispiele - Musik. Fallbeispiele - Film. Fallbeispiele
Die jeweililgen Fallbeispiele dürften für die konkrete Unterrichtspraxis besonders hilfreich sein.
Das 34 Seiten starke Papier von der bayrischen Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen unter dem Titel Medienrecht und Schule hat Johannes Philipp erarbeitet. Es wird laufend aktualisiert und gibt Auskunft u. a. über
- Kopieren und Aufzeichnen - Medien selbst gestalten und veröffentlichen - rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Schulhomepage und interaktiven Lernumgebungen.
- Wichtige Anwendungsfälle für den schulischen Alltag sind in einem Entscheidungsraster zusammengestellt,
nach dem Muster: Darf ich...? Ja/Nein sowie Hinweise.
[Quellen/Lizenz einblenden]
| Autor/Rechteinhaber: Frau Dr. Eva Scherf |
Eingestellt am: Stand vom:
|
03.05.2011 08.06.2012 |
|
Autor/Rechteinhaber: |
Eingestellt am: Stand vom |
03.05.2011 08.06.2012 |
Lizenz: Der Name des Autors/Rechteinhabers muss in der von ihm festgelegten Weise genannt werden. Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, womit nach EU-Recht auch der Verkauf zum Selbstkostenpreis verboten wird. Das Werk muss nach Veränderungen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden. |  | Die ausführliche Version der Lizenzbedingungen finden Sie am unteren Rand jeder Seite unter 'Copyright'. Sie dürfen diesen Beitrag entsprechend oben angegebener Lizenz verwenden, wenn Sie folgende Quellenangabe benutzen: | | Eva Scherf auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=1563#art16795) |
|
 |