SeitenanfangDossier Urheberrecht in Schule und Ausbildung

Kann man Filme "einfach so" im Unterricht zeigen? Was darf man kopieren oder auf den Schulserver stellen? Was dürfen Schülerzeitungen? Philipp Otto erklärt die Besonderheiten des Urheberrechts in Schule und Ausbildung.

 

Philipp Otto ist Redakteur bei  iRights.info, schreibt für das Webportal  e-recht24.de und ist wissenschaftlicher Mitarbeiter für Medienrecht und Medienpolitik eines Abgeordneten im Deutschen Bundestag.

 

IVKTBD_500x375.jpg

Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de

Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler, Azubis oder Dozentinnen und Dozenten, alle kommen in ihrer alltäglichen Arbeit oder Ausbildung unweigerlich mit dem Urheberrecht in Konta Nur in den wenigsten Fällen sind sie sich über die rechtliche Situation im Klaren. Das liegt zum einen daran, dass frei verwendbares Informationsmaterial nur spärlich zur Verfügung steht, zum anderen an der komplizierten Rechtslage.

Lehrerinnen und Lehrer stehen so oft vor der Frage, ob es nun erlaubt ist für den Unterricht Texte aus Büchern zu kopieren, CDs abzuspielen, Materialsammlungen anzulegen oder aufgezeichnete Fernsehsendungen zu zeigen. Der folgende Artikel soll eine praktische Anleitung zum Umgang mit den Untiefen des Urheberrechts in diesen Fragen bieten. Bildungsprivilegien im Urheberrecht.
kt. Meist merken sie es nicht oder verdrängen es bewusst.
Das Urheberrecht gewährt Urhebern das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob und wie ihr Werk verwertet werden darf. Die Befugnis zur Verwertung kann dabei ganz oder teilweise an Dritte wie beispielsweise Verwertungsgesellschaften abgetreten werden, die im Namen der Urheber deren Rechte wahrnehmen.

 Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de

Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de

Das Recht zur Verwertung umfasst beispielsweise das Recht zu bestimmen, in welcher Form eine Vervielfältigung des Materials erlaubt ist, wie es verbreitet werden darf oder ob es öffentlich vorgeführt werden darf. Grundsätzlich ist eine Verwendung des Werkes ohne Einverständnis des Urhebers also nicht erlaubt.

 

Doch gilt das auch für die Nutzung in Schulen oder Einrichtungen der nicht-gewerblichen Aus- und Weiterbildung? Jedenfalls nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Situation hier besonders bewertet – und geschützt – werden muss.
.Im Urheberrecht gibt es deswegen sogenannte Schranken, die unter anderem dafür sorgen, dass manche im Rahmen der Bildung notwendige Nutzungen auch ohne Einverständnis der Rechteinhaber zulässig sind.

Dabei gibt es jedoch keine speziellen Bildungsprivilegien. Vielmehr existieren eine Vielzahl von Einzelbestimmungen, die eben auch für den Bildungssektor Anwendung finden.
   

 

[Quellen/Lizenz einblenden]
Autor/Rechteinhaber: Frau Kathrin QuenzlerEingestellt am:
Stand vom:
04.05.2011
04.05.2023
Autor/Rechteinhaber: Philipp Otto
Eingestellt am:
Stand vom
04.05.2011
04.05.2023
Lizenzangaben des Beitrags:  CC BY-NC-ND 3.0
Sie dürfen diesen Beitrag entsprechend oben angegebener Lizenz verwenden, wenn Sie folgende Quellenangabe benutzen:
Philipp Otto auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=1563#art16923)
Eingebundene Dateien/
Quellen:
http://www.bpb.de/themen/QP5TGW,0,0,Urheberrecht_in_Schule_und_Ausbildung.html
Einzelansicht Beitrag drucken Mail an Autor